»Der Staatsanwalt und Rechtsanwalt haben die Vergehen von Fräulein Angelė Ramanauskaitė dargestellt. Meine Bemerkung dazu soll kurz sein. Fräulein Ramanauskaitė sagte, daß sie davon überzeugt ist, daß es kein Verbre­chen sei, Gottes Lehre zu erteilen.

Die Kinder sagten aus, daß die Angeklagte sie in Religion unterrichtet hätte, daß sie Gebete gelernt und sich religiöse Bilder angeschaut hätten. Das ist eine Straf­tat, die unter Artikel 139, Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Weißrussischen SSR fällt. Gegen Fräulein Ramanauskaitė liegt nichts vor. Sie ist nicht vorbestraft, hat gute Referenzen von ihrem Arbeitsplatz, wo man sie als gute Arbeiterin schätzt. Negative Referenzen liegen nur bei ihr selbst, indem sie soziale Veranstaltungen und den Ruf der Kommunistischen Jugend ignoriert. Dieser Vorfall wird eine Lektion für sie sein, denn sie ist noch jung. Ich beantrage daher die Mindeststrafe des Artikel 139 des Strafgesetzbuches der Weißrussischen SSR.« Nachdem der Anwalt geendet hat, bittet Fräulein Ramanauskaitė das Gericht, ih­ren Verteidiger sprechen zu lassen, doch der Richter antwortet, daß der Bitte der Angeklagten jetzt nicht mehr nachgekommen werden kann. Sie hätte zu Beginn der Verhandlung sagen sollen, was sie wollte.