An den Generalsekretär des ZK der KPdSU

An den Beauftragten des Rates für religiöse Angelegenheiten beim Minister­rat der UdSSR

An das Präsidium des Obersten Sowjets der Litauischen SSR

An den Beauftragten des Rates für religiöse Angelegenheiten der Litauischen SSR

An die bischöflichen Kurien der Kirchenbistümer Litauens

E r k l ä r u n g

des Pfarrers Karolis Garuckas,

wohnhaft im Dorfe Ceikiniai, Rayon Ignalina

Die Sowjetpresse publiziert häufig Artikel antireligiösen Inhalts. Einige sind privaten Charakters, andere von offiziellen Persönlichkeiten verfaßt und befassen sich vorgeblich mit der Erläuterung sowjetischer Gesetze. Zur letz­teren Gruppe gehört der Artikel Sąžines laisve tarybiniai įstatymai (Ge­wissensfreiheit und Sowjetische Gesetze) des Beauftragten des Rates für religiöse Angelegenheiten, K. Tumėnas (siehe Tiesa, vom 22. November 1974). Beim Studium des Artikels ergibt sich eine Reihe von Unklarheiten, denn durch Fakten des täglichen Lebens gewinnt man ein durchaus anderes Bild.

Die zivile Obrigkeit verlangt die Bildung von Kirchenkomitees, während die kanonischen Bestimmungen der Kirche von keinerlei Komitees sprechen. Auf behördliche Anordnung sollen die Gläubigen selbst solche Kirchenkomitees wählen, doch versuchen Rayonsbeamte die Komitees selbst zu regeln und streichen die Namen von Komiteemitgliedern, die ihnen unzuverlässig er­scheinen, obwohl die Betroffenen keinerlei Verschulden trifft. Im Jahre 1964 z.B. weigerten sich die Behörden des Rayons Ignalina, folgen­den Personen die Mitgliedschaft im Kirchenkomitee der Gemeinde Ceikiniai zu genehmigen: den beiden Deputierten (Kreisabgeordneten) V. Taluntis und Fr. V. Valėnaitė, dem Wegemeister A. Garla. Obwohl also K. Tumėnas schreibt, daß „alle Bürger, ohne Rücksicht auf ihre Anschauungen, gleiche Rechte genießen ... als Wähler oder Gewählte an Wahlen teilzunehmen", wird dieses Recht seitens der Rayonsbehörden mißachtet. Der stellvertretende Vorsitzende des Rayon-Exekutivkomitees, A. Vaitonis, hat ferner mehrfach angekündigt, er werde das gegenwärtige Kirchenkomitee Ceikiniai entlassen. Ähnlich ist die Lage in anderen Gemeinden. Aus obigen Angaben entsteht der Eindruck, daß die Staatsbeamten nur insofern für die Kirchenkomitees eintreten, als sie dieselben für eigene Interessen — die Zerstörung des Glau­bens — gebrauchen können.

In dem Artikel heißt es, „der Staat mischt sich nicht in die inneren Angele­genheiten religiöser Zusammenschlüsse ein", und „Priester, Geistliche und religiöse Zusammenschlüsse können eine religiöse Tätigkeit ausüben". Ist es wirklich keine staatliche Einmischung in die „inneren Angelegenheiten religiöser Zusammenschlüsse", wenn Staatsbeamte unschuldige Geistliche ab­setzen, Bischöfe verbannen, die Zahl der Kandidaten des Priesterseminars ver­ringern, wenn man der Regierung nicht genehme Anwärter von den Aufnah­melisten streicht, sie ablehnt oder sie als Spitzel für die Atheisten anzuwer­ben versucht. In verschiedenen Städten dürfen bei Bestattungen die Verstorbe­nen nicht in den Kirchen aufgebahrt oder von Geistlichen zum Friedhof ge­leitet werden, vielerorts ist auch Glockengeläut verboten. Ohne ausdrück­liche Genehmigung der Rayonsbehörden darf kein Geistlicher in einer ande­ren Kirche aushelfen; vielerorts ist es den Geistlichen verboten, Kranke in den Hospitälern zu betreuen. Es ist den Bischöfen nicht gestattet, wenigstens einmal in fünf Jahren jede Gemeinde zu besuchen, um das Firmungssakra­ment zu spenden, wie es die kanonischen Bestimmungen der Kirche fordern. In den Gemeinden Alanta und Silale wurde (trotz vorheriger Absprache mit den Behörden) zwei Tage vor dem Firmungstag — alles war vorbereitet und die Bevölkerung entsprechend informiert — die Genehmigung durch die Be­hörde widerrufen.

Verboten ... nicht möglich ... nicht gestattet... So sieht die „staatliche Nichteinmischung in kirchliche Angelegenheiten" in Wahrheit aus.

Beamte der zivilen Obrigkeit prüfen die Kassenbücher der Kirchen und be­anstanden jede Abweichung von den Regeln strenger Buchführung. Geist­liche dürfen sich an der Arbeit des Kirchenkomitees nicht beteiligen, und die einfachen Leute führen die Kirchenkasse so gut sie eben können. Die Ein­mischung der Beamten in die Buchführung der Kirchenkassen wäre begreif­lich, wenn seitens der Gläubigen Beanstandungen vorgebracht würden. Der Staat mischt sich ja auch nicht in Familienangelegenheiten ein. Wo Mann und Frau harmonisch zusammenleben, mischt sich der Staat nicht in die finanziel­len Dinge ein und fragt nicht, wo und wieviel die beiden ausgeben. Der Staat zahlt nicht eine Kopeke zum Unterhalt der Kirchen, im Gegenteil, diese wer­den auch noch mit hohen Steuern belastet. Zur Regelung der Kirchspielange­legenheiten gibt es schließlich religiöse Zentren — die auch vom Staat an­erkannten bischöflichen Kurialbehörden.

In unserer Presse ist viel von Gewissensfreiheit die Rede. Selbst der erwähnte Artikel von K. Tumėnas erschien unter der Uberschrift: „Gewissensfreiheit und Sowjetgesetze". Am 1. August 1975 wurde in Helsinki die Schlußakte der KSZE unterzeichnet. Die UdSSR gehört zu den Unterzeichnern dieses Dokuments, das eine Bestimmung über die Achtung der Menschenrechte und Freiheiten enthält:

„Die Staaten verpflichten sich, die Menschenrechte, die Freiheit des Gewis­sens, der Religion und Uberzeugung, des Geschlechts, der Sprache oder Reli­gion zu gewährleisten."

Nachfolgend einige Fakten, wie Gewissensfreiheit bei uns „geschützt" und „verwirklicht" wird.

Im Jahre 1960 wurde ich von der Geheimpolizei zur Rayonsverwaltung vor­geladen. Dort wurde ich beschuldigt, während meiner Tätigkeit als Gemein­depfarrer von Dukstas auf dem dortigen Kirchhof an den Grabstätten deut­scher Soldaten Blumen gepflanzt zu haben. In diesem Zusammenhang wurde mir angeboten, für die Geheimpolizei zu arbeiten, um auf diese Weise dieses und andere „Verbrechen" zu sühnen.

Im Juni 1960 ließ mich der Beauftragte des Rates für religiöse Angelegen­heiten, Rugienis, von Dukstas nach Vilnius kommen und begann mich böse zurechtzuweisen: „Was! Selbst nach Lagerhaft hast du nichts dazugelernt? Du darfst nicht mehr als Geistlicher tätig sein! Sieh dich nach einem anderen Gewerbe um!" In Wirklichkeit war ich weder in einem Lager gewesen noch verurteilt worden. Bis zum heutigen Tage weiß ich nicht, warum mir der Be­auftragte damals die Arbeitserlaubnis entzog.

Nach meiner Amtsentfernung konnte Rugienis ohne den Bischof keinen neuen Gemeindepfarrer einsetzen. Die Gemeinde ohne Pfarrer zu belassen, war ebenfalls nicht ratsam, denn die Gläubigen hätten ohne einen Priester keine Ruhe gegeben. Bischof J. Steponavičius verweigerte meine Suspendie­rung vom priesterlichen Dienst und versprach als Kompromiß, mich in die kleine Gemeinde Paluse zu versetzen. Dieses Verhalten mißfiel der Regie­rung. Bischof J. Steponavičius wurde Anfang 1961 aus Vilnius verbannt. An seine Stelle trat der jetzige Administrator, Pfarrer C. Krivaitis, der mich acht Monate später in die noch kleinere Gemeinde Paringis versetzte. Hier war ich kaum einen Monat tätig, als die Behörden mir am 23. Juni 1961 erneut die Arbeitsgenehmigung entzogen. Um Beschwerden seitens der pfar­rerlosen Gemeinde zuvorzukommen, entsandte Msgr. C. Krivaitis bereits am nächsten Tage einen neuen Pfarrer nach Paringis. So wurde ich längere Zeit von der Ausübung meiner Pflichten abgehalten. Ähnliches ist auch vielen anderen Priestern zugestoßen. Daraus ist zu ersehen, wie die jetzigen Kurial-verwaltungen gezwungen werden, mit dem Staat zu paktieren und der Kirche zu schaden.

Am 30. Oktober wurde ich ins Sicherheitskomitee Ignalina geladen, wo mich drei Beamte zwei Stunden lang mit Vorwürfen überhäuften: daß Minder­jährige bei der hl. Messe ministrierten, daß ich Kinder „verführe", ihnen an der Autobushaltestelle drei Bonbons gegeben habe; daß ich versäumt hätte, für die Einladung von Priestern zu Ablaßfeierlichkeiten eine Genehmigung der Behörden einzuholen. Dafür wurde mir Gefängnis angedroht. Am 23. Dezember 1969 wurde ich vom Geheimdienst nach Vilnius vorge­laden. Dort dauerte die Beschimpfung ganze drei Stunden — wieder ging es um dieselben Kinder, wieder wurde mit Gefängnis gedroht. Mir wurde Nichteinhaltung der Bestimmungen des II. Vatikanischen Konzils vorge­worfen, daß ich der Kirche und dem Glauben schade, daß solche Priester selbst dem Papst mißfielen ...

Weiter wollte man wissen, ob ich vielleicht im Ausland gewesen sei, was ich für die Vorkriegszeit bejahte. „Aha, vor dem Kriege also", hieß es daraufhin. „Dort ist jetzt alles anders geworden! Man muß mit der Zeit gehen ..."„So lassen Sie mich doch ins Ausland reisen, um mich dort umzusehen", be­antragte ich. „Wie könnten wir Sie ins Ausland reisen lassen!? Sie würden uns Schande machen! Sie gehören eher in ein Krankenhaus, vielleicht wird Ihr Zustand sich dort bessern. Vielleicht kommt Ihnen ein vernünftiger Ge­danke in den Kopf..."

Anfang 1969 erhielt ich die offizielle Einladung eines Arztes zu einem Besuch nach Leipzig in der Deutschen Demokratischen Republik. Man ließ mich nicht ausreisen.

Ein Geistlicher erzählte mir, wie ihn die Sicherheitsorgane nach mehrtägiger, ununterbrochenen Quälerei „zur Mitarbeit" zwangen. „Der Kirche werde Ich jedenfalls keinen Schaden zufügen", so dachte er sich. Einige Zeit später klagte er mir: „Möglicherweise habe ich des Teufels Arbeit bestellt, als ich in einem Brief nach Rom einer gewissen Behörde Kandidaten für das Bischofs­amt empfahl." Um diese vatikanischen Stellen irrezuführen, berichtete er, versende man über Polen angeblich „geheime" Briefe nach Rom ... Wer „mitarbeitet", darf schöne Häuser bauen, selbst Villen besitzen und

Auslandsreisen unternehmen. Wer nicht zur Mitarbeit bereit ist, darf nicht einmal ein Wirtschaftsgebäude reparieren.

Erpressungen und Anwerbungsversuchen sind besonders die Kleriker des Priesterseminars ausgesetzt. Studienanwärter des Priesterseminars müssen ihre Anträge bedeutend früher stellen als Studienkandidaten anderer Hoch­schulen, um den Geheimdienstlern Zeit zu geben, Studienkandidaten des Seminars zu terrorisieren und anzuwerben. Vor einigen Jahren zum Beispiel stellte der Mittelschullehrer A. Klikunas aus Telšiai einen Antrag zur Auf­nahme in das Priesterseminar. Die „Organe" machten die Bereitschaft zur Mitarbeit zur Bedingung. Als er dies ablehnte, wurde er nicht in das Seminar aufgenommen. Selbstverständlich durfte ein so „unentschlossener" Zeitge­nosse nicht weiter im Lehramt tätig sein, mußte sich umschulen lassen und an anderer Stelle Arbeit suchen.

Die Zöglinge des Priesterseminars werden unter Vorwänden, wie Paßaus­gabe, zum Erscheinen bei Behörden oder Militärdienststellen veranlaßt, ge­langen dort aber alsbald in die Hände des Geheimdienstes. Dort zwingt man sie, sich gegenseitig zu denunzieren, und fragt sie bis in alle Einzelheiten aus (z. B. „welcher Kleriker verläßt als letzter die Kapelle"). Viele der jungen Menschen, mitunter Kerle, stark wie Eichen, brachen nach der Rückkehr von solchen Treffen zusammen und weinten wie kleine Kinder, viele trugen Gesundheitsschäden davon (nervenkrank).

Oft erscheinen Staatsbeamte, die sich als brave Katholiken ausgeben, um einen Geistlichen zu einem Kranken zu bringen. Tatsächlich schafft man ihn dann zwecks Vernehmung und Terrorisierung in die Geheimdienstresiden­zen.

Pfarrer Jonas Paukštys berichtete mir, wie der Geheimdienst versuchte, ihn unter Androhung von Strafen und bloßstellenden Pressekampagnen zur Preisgabe selbst des Beichtgeheimnisses zu zwingen. Als der Versuch mißlang, wurden die unmöglichsten Vorwürfe gegen Pfarrer Paukštys veröffentlicht. K. Tumėnas schreibt: „Zur Bekämpfung vorsätzlicher Gesetzesbrecher, be­sonders der Organisatoren, muß eine Atmosphäre der gesellschaftlichen Ver­urteilung geschaffen werden."

Obwohl die Gläubigen in Litauen die große Mehrheit der Bevölkerung dar­stellen, bekommen sie diese „Atmosphäre gesellschaftlicher Verurteilung" sehr oft zu spüren. Es wird eine dauernde Kriegshetze gegen Gläubige, die im übrigen durchaus loyale Bürger des gleichen Sowjetstaates sind, betrieben. Wann und wo ist jemals etwas Positives über gläubige Menschen in der Presse geschrieben worden? Uberall werden sie als rückständige Schädlinge hingestellt. Zu ihrer moralischen Vernichtung werden alle Mittel der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und der Schulen eingesetzt.. . Gleichzeitig behaupten die Atheisten unentwegt, in Litauen gebe es Reli­gionsfreiheit. Es trifft zwar zu, daß Gläubige hier nicht öffentlich umge­bracht werden, wie dieses in der Kirchengeschichte nicht selten vorgekommen ist. Doch bedarf es wirklich öffentlicher Hinrichtung? Man kann Menschen stückweise moralisch vernichten, indem man ihnen lebenswichtige Voraus­setzungen entzieht.

Ein Angestellter, dem befohlen wurde, nicht mehr zur Kirche zu gehen, klagte mir, sein Chef habe ihm gesagt: „Wenn du weiter zur Kirche gehst, habe ich Befehl, dich zu entlassen, nicht wegen Kirchenbesuches, sondern unter irgendeinem anderen Vorwand."

Kirchenbesuch ist verboten, keine religiöse Literatur ist erlaubt — während die atheistische Propaganda gegen den Glauben mit aller Macht betrieben wird. Ist das etwa nicht eine Methode zur geistigen Abwürgung der Gläu­bigen?

Im Zeichen dieser Propaganda und „Atmosphäre der Verurteilung" kommt es dann zu verschiedenen Ausfällen gegen Gläubige. Hier einige Beispiele: Am 27. Juli 1967 hat der stellvertretende Vorsitzende des Rayon-Exekutiv­komitees Ignalina, Maželis, unter Alkoholeinfluß mit seinem Auto das Ge­meindemitglied Vincas Miecele tödlich überfahren. Während der Beisetzung auf dem Friedhof wurden die Trauergäste von Unbekannten mit Steinen be­worfen; der neben mir stehende Vater des Verunglückten trug eine klaffende Kopfwunde davon. Nach diesem Vorfall wurde ich vom Geheimdienst Igna­lina vernommen und beschimpft, daß ich während der Beisetzung alle zum Gebet und Empfang der heiligen Sakramente aufgefordert und damit die Atheisten beleidigt hätte.

Mit Schreiben Nr. 473 vom 14. Oktober 1952 überließ das Rayon-Exekutiv­komitee Druskininkai dem Kirchenkomitee der Gemeinde Kabeliai das dor­tige Pfarrhaus (die anderen Kirchengebäude waren schon früher von den Be­hörden übernommen worden). Wenig später übersiedelte ich (am 24. Okto­ber 1952) als Gemeindepfarrer nach Kabeliai.

Am 21. November 1952 erschien um 21 Uhr eine ganze Horde von Rayons­bediensteten mit dem Kolchosvorsitzenden von Kabeliai, Bilys, um mir einen neuen Behördenerlaß vorzulesen — Überlassung des fraglichen Gebäudes. Die Nacht hindurch wurde das Pfarrhaus vermessen und schließlich eine Miete von 50 000 Rubel festgesetzt — mit dem Hinweis, die Zahlung ent­falle, wenn ich das Pfarrhaus räumen und anderswo Wohnung nehmen würde. Die Herren der Obrigkeit ersannen die verschiedensten Schikanen, um mich zum beschleunigten Auszug zu veranlassen. So wurde z. B. unter den Fenstern des Pfarrhauses eine Schweinefarm eingerichtet. Einmal ver­suchte man, während meiner Abwesenheit einzubrechen. Die Außentür wurde aufgebrochen, die Küchentür verrammelt, als es mißlang, auch diese aufzubrechen. Bei einer anderen Gelegenheit zertrümmerte der Schuldirektor von Kabeliai, Gudelionis, nachts nicht nur die Fensterscheiben, sondern auch die Fensterrahmen des Pfarrhauses. Ein drittes Mal versperrte mir der Schul-lehrer P. Grigas auf der Straße den Weg und begann, mich zu belästigen. Als ich weiterging, feuerte er einen Schuß ab, der aber danebenging. Das waren einige Fakten aus der Vergangenheit.

Die Reihe solcher Vorkommnisse wurde fortgesetzt und dauert an. Am Kar­freitag vor Ostern 1975 wurden auf dem Friedhof von Panevėžys etwa 30 Kreuze zerschlagen und geschändet. Während des Gottesdienstes am ersten Fastensonntag 1975 wurden die Fenster der Kirche zu Ukmergė eingeschla­gen. Mitglieder der Kirchengemeinde Ignalina beklagten sich wiederholt, daß die Fenster ihrer Kirche während des Gottesdienstes eingeschlagen wür­den, und zwar vom Direktor des dortigen Kulturhauses... Am 13. August 1973 wurde die heilige Hostie aus der Kirche von Mielagėnai geraubt und geschändet. Am 26. November 1972 wurden dem Pfarrer von Adutiškis die Fenster eingeschlagen. Das sind die Früchte atheistischer Pro­paganda in einer „Atmosphäre der Verurteilung". Ähnliche Delikte passie­ren heutzutage in Litauen dauernd und überall.

 

Angesichts der oben dargelegten Tatsachen erbitte ich:

1.      Sicherstellung der Rechtsgarantien der Verfassung der UdSSR bezüglich der Rechte der Gläubigen.

2.      Sicherstellung der Rechtsgleichheit aller Bürger bezüglich der Gedanken-und Gewissensfreiheit sowie Freiheit des religiösen Bekenntnisses und anderer Anschauungen gemäß dem in Helsinki unterzeichneten inter­nationalen Abkommen.

3.      Schaffung einer Atmosphäre gesellschaftlicher Verurteilung, die sich nicht ;>egen die Gläubigen und die Kirche richtet, sondern — gegen das Böse in jeder Form.

gez. Pfarrer Karolis Garuckas

Ceikiniai, Rayon Ignalina, 26. Dezember 1975 (Wiedergabe in gekürzter Form; — die Redaktion)