An den Bevollmächtigten des Rates für religiöse Angelegenheiten, K. Tumėnas

Abschrift: an den Ministerrat der Litauischen SSR

Erklärung

der Gläubigen der katholischen Religionsgemeinde von Žalioji

Die katholische Religionsgemeinde von Žalioji wurde am 4. Oktober 1948 von dem Bevollmächtigten des Rates für religiöse Angelegenheiten, Bronius Pušinis, registriert. Sie bestand bis zum 26. Januar 1963. Ungeachtet der Pro­teste der Gläubigen und des regen Kirchenbesuches wurde diese Kirchenge­meinde eigenmächtig durch den stellvertretenden Rayonvorsitzenden von Vilkaviškis, S. Rogovas, aufgelöst und die Kirche geschlossen. Dies können die Priester der umliegenden Kirchengemeinden und die Gläubigen bezeu­gen. Da dieser tückische Plan in Eigeninitiative, ohne die Genehmigung des Ministerrates der Litauischen SSR, ausgeführt wurde, liegt hier offensichtlich eine Verletzung der sowjetischen Gesetze über die Freiheit der Ausübung religiöser Kulthandlungen und über die freie Gewissensentscheidung vor. Außerdem wurde die Miliz in Begleitung des Vorsitzenden von Augalai, Mekšriūnas, zum Vorsitzenden der Kirchengemeinde von Žalioji, Kazys Mažeika, geschickt, um die Kirchenstempel zu requirieren. Als K. Mažeika die bewaffneten Milizionäre und den Rayonvorsitzenden bei seinem Hause erblickte, erschrak er sehr, denn er glaubte, man wolle ihn ver­haften. Für sein Eintreten für die Kirche hatte ihm schon früher der stellver­tretende Rayonvorsitzende, S. Rogovas, mit einer Gefängnisstrafe gedroht. Bevor K. Mažeika die Stempel auslieferte, verlangte er eine schriftliche Be­stätigung. Diese wurde vom Vorsitzenden Mekšriūnas angefertigt und bei Mažeika hinterlassen. Auf diese Weise wurde mit Hilfe der Miliz die Reli­gionsgemeinde von Žalioji, die sich keines Vergehens gegen die sowjetischen Gesetze hatte zuschulden kommen lassen, entgültig liquidiert. Das ist eine brutale Verletzung der Grundrechte der Gläubigen! Gemäß Ge­setz kann jeder Sowjetbürger über seine Einstellung gegenüber Religion und Kirche frei entscheiden, das ist nicht die Sache des ehemaligen Stellvertreters, S. Rogovas, um so mehr darf hierbei nicht die Mithilfe der Miliz in Anspruch genommen werden. Weshalb gestattete der damalige Bevollmächtigte für re­ligiöse Angelegenheiten, Rugienis, und der Ministerrat der Litauischen SSR diese Verletzung der sowjetischen Gesetze und eine derartige Einschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit?

Wir, die Gläubigen des Kirchensprengels von Žalioji, folgen dem Geheiß unseres Gewissens und fordern, daß unser Recht auf eine Religionsgemein­schaft mit einem Vollzugsorgan an der Spitze wiederhergestellt werde und wollen die uns fortgenommene Kirche zurück. Die Vereinbarungen von Hel­sinki, die von dem Leiter der sowjetischen Delegation, L. Brežnev, unter­zeichnet worden sind, verpflichten zu einer Beachtung der Rechte und der religiösen Überzeugungen eines jeden Menschen.

Unter der Erklärung stehen die Unterschriften von   124  Gläubigen  des  Kirchensprengels Žalioji

Žalioji, Rayon Vilkaviškis, 25. Februar 1977

Am 19. April 1977 wurde diese Eingabe von zwei Vertreterinnen der Gläu­bigen von Žalioji, K. Bubnaitienė und T. Kaminskienė, dem Bevollmächtig­ten des Rates für religiöse Angelegenheiten, K. Tumėnas, überreicht. Nach Einsicht in das Schreiben wollte der Bevollmächtigte wissen, weshalb denn die Stempel abgegeben worden seien und wieso man die Schließung der Kir­che zugelassen habe? Die Frauen erklärten daraufhin, daß dies unter dem Druck der Miliz geschehen sei. Der Bevollmächtigte machte nun den Ein­wand, daß es 1963 in Litauen keine zwangsweisen Kirchenschließungen gege­ben habe. Zum Abschluß des Gesprächs räumte K. Tumėnas jedoch ein, daß der Kirchengemeinde von Žalioji nicht rechtens geschehen sei und versprach, im Mai eine Antwort durch seinen Vertreter zukommen zu lassen.

 

An die stellvertretende Vorsitzende des Exekutivkomitees des Sowjets der Werktätigendeputierten des Rayons

Šakiai, D. Noreikienė

 

Abschriften:      an    Seine Exs. Bischof L. Povilionis,

Seine Exs. Bischof V. Sladkevičius, Seine Exs. Bischof J. Steponavičius, Seine Exs. Bischof K. Krikščiūnas, an    den Dekan von Šakiai, Priester J. Žemaitis, an    den Bevollmächtigten des Rates für Religionskulte, K. Tumėnas,

an    die Vorsitzende der Umgegend von Griškabūdis

 

 

Erklärung

des Priesters P. Račiūnas

Pfarrer des Kirchensprengels Palubiai

Am lü. Februar 1977 wurde ich nach Šakiai in das Exekutivkomitee zu einer Sitzung der Kommission zur Kontrolle der Einhaltung der Religionskultge­setze geladen. An der Sitzung nahmen außerdem noch der stellvertretende Vorsitzende, als Vorstand, der Staatsanwalt des Rayons Šakiai, der Chef der Rayon-Finanzabteilung, Danyla, die Sekräterin der Umgegend von Griška­būdis und mehrere mir unbekannte Personen teil.

Schon vor einigen Jahren hatte die Rayonverwaltung mir eine Rüge erteilt, weil ich Mädchen im Schulalter erlaubt hatte, während einer Prozession Blu­men zu streuen. Diese Angelegenheit wurde zur Beurteilung an den Bevoll­mächtigten des Rates für Religionsangelegenheiten der Litauischen SSR, J. Rugienis, weitergeleitet. Ich erhielt den Bescheid, daß auf die durch die Verfassung der Sowjetunion gewährleistete Freiheit auf Ausübung eines Kul­tes nur Erwachsene über 18 Jahren Anspruch hätten.

Im vorigen Jahr wurde ich von erwähnter Kommission gefragt, weshalb sich im Pfarrhaus von Palubiai elf Betten befänden. Daraufhin erkundigte ich mich, wieviel Bettgestelle, Luftmatratzen und Klappbetten den sowjetischen Gesetzen nach in einem Pfarrhaus gestattet wären? Eine Antwort habe ich auf meine Frage nicht erhalten.

Damals stand außerdem zur Debatte, weshalb ich, ohne die Genehmigung des Rayon-Exekutivkomitees einzuholen, im Dachbodenraum vier Blatt Pap­pe angebracht habe. Mir wurde erklärt, daß ich ohne Erlaubnis der Obrigkeit keinen einzigen Nagel im Pfarrhaus und in der Kirche einschlagen dürfe. Diesmal wurde ich der Zuwiderhandlung gegen die sowjetischen Kultgesetze beschuldigt, weil ich einem katholischen Priester, der nicht im Besitze des of­fiziellen, sogenannten Registrierscheins für Kultdiener ist, erlaubt habe, meh­rere Male in der Kirche von Palubiai den Gottesdienst abzuhalten. Ich sollte dazu schriftlich Stellung nehmen. Ich komme nachfolgend diesem Auftrag nach:

Die Forderungen und Anordnungen, die einem von der Kirche nicht suspen­dierten Priester verbieten in einem Gotteshaus die Andacht vorzunehmen, stehen in Widerspruch:

1.      Zur Verfassung der Sowjetunion, Art. 124;

2.      zum Codex Iuris Canonici der katholischen Kirche, Kan. 1260;

3.      zur Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte, Art. 18;

4.      zu den Verpflichtungen in der Helsinki-Schlußakte, betreffs Frieden, Sicherheit und Zusammenarbeit;

5.      zum Art. 145 des litauischen Strafgesetzbuches, welches für Behinderung einer Kulthandlung eine Strafe bis zu einem Jahr Gefängnis vorsieht.

An erster Stelle möchte ich Sie darauf hinweisen, daß in den neuen Verträ­gen, die der Kirchenausschuß der Gemeinde Palubiai mit dem Exekutivkomi­tee des Rayons Šakiai abgeschlossen hat, keine Klausel enthalten ist, die es Personen ohne behördlichen Kultdienerausweis verbietet, in der Palubiai-Kirche Gottesdienst abzuhalten.

Die Forderung nur mit Genehmigung der Rayonsverwaltung von Šakiai einen Gottesdienst in der Kirche abhalten zu dürfen bzw. einen gegenüber der Kir­chenordnung unbescholtenen Priester die Ausübung kirchlicher Zeremonien zu verbieten, steht im Widerspruch zu nachfolgend Aufgeführtem:

1. Sie widerspricht dem Art. 124 der Verfassung der UdSSR. In diesem Ver­fassungsparagraphen steht: „Die Freiheit der Ausübung religiöser Kulthand­lungen und die Freiheit antireligiöser Propaganda wird allen Bürgern zuer­kannt". Ich betone allen und nicht nur denjenigen, die eine Erlaubnis des Exekutivkomitees oder einen Registrierschein vorzeigen können.

2.      Die Forderung widerspricht dem Codex Iuris Canonici der katholischen Kirche. Da in der UdSSR die Kirche vom Staate getrennt ist, steht das Recht, Person, Ort und Zeitpunkt der Kulthandlungen zu bestimmen, der Kirche zu und nicht den Amtsträgern sowjetischer Dienststellen. Obiger Grundsatz wird durch den Codex Iuris Canonici der Katholischen Kirche - Kanon 1260 - bestätigt. Dort heißt es: „Der Kirchengeistliche ist für seine Kulthandlun­gen lediglich der Kirchenobrigkeit zur Verantwortung verpflichtet".

3.      Die Forderung widerspricht der Allgemeinen Menschenrechtsdeklaration, die besagt: „Jeder Mensch hat das Recht zur Gedanken-, Gewissens- und Überzeugungsfreiheit". Dieses Recht beinhaltet auch das freie Bekenntnis zur Religion oder zu anderen Überzeugungen einzeln oder mit anderen zu­sammen, öffentlich oder privat, durch wissenschaftliche Beiträge, in Andach­ten sowie in Religions- bzw. Ritualhandlungen (Art. 18). Somit ist jegliches Verbot der Gottesdienstabhaltung durch Priester, die nicht gegen die Kir­chendisziplin verstoßen haben, ein eindeutiger Verstoß gegen die allgemeine Deklaration der Menschenrechte.

4.      Obige Forderung steht in Widerspruch zu den Vereinbarungen der Helsin­ki-Konferenz. In dem auch von L. Bržznev im Namen der Sowjetunion unter­schriebenen KSZE-Schlußdokument vom 30. August 1975 steht in Kl-laVII über die „Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ein­schließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Überzeugungsfrei­heit": „Die Teilnehmerstaaten achten die Menschenrechte und Grundfrei­heiten, einschließlich der Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Überzeu­gungsfreiheit, ohne Unterschiede von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Reli­gion ... In diesem Sinne anerkennen und achten die Teilnehmerstaaten die Freiheit des Menschen sich allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu einer Religion oder einer Uberzeugung in Ubereinstimmung mit dem, was sein Ge­wissen ihm gebietet, zu bekennen". Ich betone: in Übereinstimmung mit seinem Gewissen und nicht mit Genehmigung des Exekutivkomitees. „Die Teilnehmerstaaten anerkennen die allgemeine Bedeutung der Menschen­rechte und Grundfreiheiten: ihre Beachtung ist der grundlegende Faktor für Frieden, Gerechtigkeit und Wohlergehen, die für die Erweiterung der freundschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen diesen und allen anderen Staaten notwendig sind."

In Kl-laX „Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen nach Treu und Glauben" steht: „Die Teilnehmerstaaten erfüllen gewissenhaft ihre völker­rechtlichen Verpflichtungen, die den allgemein anerkannten rechtlichen Prin­zipien und Normen entsprechen, als auch diejenigen, welche den dem Völ­kerrecht gleichgestellten Verträgen und anderen Abkommen entsprechen, an denen sie teilhaben". Des weiteren steht in diesem Abschnitt: „Alle Prinzi­pien sind von grundlegender Bedeutung und werden folglich gleichermaßen und vorbehaltlos angewendet, wobei ein jedes von ihnen unter Beachtung der anderen ausgelegt wird".

Somit verbürgen die Verpflichtungen, die die Sowjetunion gegenüber ihrer Bevölkerung und dem Ausland eingegangen ist und zu deren Einhaltung die Sowjetunion vorbehaltlos zugestimmt hat, auch das Recht der Ausübung von Kulthandlungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen. In Artikel 30 steht: „Aus keinem einzigen Punkt dieser Vereinbarungen läßt sich das Recht eines Staates, einer Personengruppe oder einer Einzelperson ableiten, irgendwelche Handlungen und Vorkehrungen vorzunehmen, die zu einer Annulierung der in dieser Deklaration verkündeten Rechte und Frei­heiten führen könnten".

5. Für die Behinderung von Kulthandlungen sieht das litauische Strafgesetz­buch mehrere Strafen vor. In Art. 1145 des Strafgesetzbuches der Litaui­schen SSR steht z. B.: „Die Behinderung von Kulthandlungen, welche die öffentliche Ordnung nicht stören und keine Beeinträchtigung der Rechte ein­zelner Bürger darstellen, wird mit Freiheitsentzug bzw. Arbeitslager bis zu einem Jahr oder einer Geldbuße bis zu 100 Rubeln bestraft". In einem Vortrag vor Parteifunktionären der Russischen Föderation, wäh­rend eines Lehrgangs zur atheistischen Erziehung, gab der Vorsitzende des Rates für Religionsangelegenheiten beim Ministerrat der UdSSR, Pusin, am 5. August 1965 zu diesem Artikel folgende Erläuterung ab: „Nur in Ausnah­mefällen, wie Epidemien u. dgl., darf in die freie Ausübung der Religions­handlungen durch Verwaltungsanordnungen oder durch andere Maßnahmen eingegriffen werden, wobei die Durchführung dieser in allgemein verständ­licher Form begründet werden und gesetzlich abgesichert sein muß. Es kommt vor, daß die örtlichen Verwaltungsorgane derart förmlich die an sie herantretenden Fälle, Kulthandlungen betreffend, durchführen, daß dadurch der reibungslose Ablauf der Kulthandlungen ernsthaft behindert wird. Hierzu zählen die an davon betroffene Bürger gestellten Forderungen, eine Geneh­migung zur Ausübung einzelner Kulthandlungen zu beantragen oder diverse Bescheinigungen bzw. andere Belege beizubringen. Die Behinderung von re­ligiösen Kulthandlungen durch allerlei bürokratische Kanzeleimaßnahmen im Administratiwerfahren ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Von den Gläubigen wird dies als vorsätzliche Schikane gedeutet und das schafft Ärger und Unzu­friedenheit unter diesen Leuten".

Der bewußte Artikel des litauischen Strafgesetzbuches träfe somit, bei seiner strengen Auslegung, auf die diesen Artikel mißachtenden Amtsträger der Rayon Verwaltung zu: nicht derjenige, der einem anderen Bürger erlaubt eine Kulthandlung vorzunehmen, macht sich strafbar, sondern derjenige, der irgendeinen Bürger dabei behindert.

Außerdem wird in der KSZE-Schlußakte von Helsinki gesagt: „Die Teilneh­merstaaten verpflichten sich zur Beachtung aller der Souveränität innewoh­nenden und von ihr umschlossenen Rechte, darunter dem Recht ihre Gesetze und Verordnungen frei zu bestimmen, in Übereinstimmung mit den rechtli­chen Verpflichtungen im Einklang mit dem Völkerrecht; die Teilnehmer­staaten verpflichten sich hierbei, die Bestimmungen der Schlußakte der Kon­ferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa gebührend zu berück­sichtigen und durchzuführen". (Die aus der KSZE-Schlußakte angeführten Zitate sind freie Übersetzungen, die jedoch der deutschen Fassung aus der „Phraseologie der KSZE-Schlußakte" angepaßt wurden, Übers.) Dessen un­geachtet wurde am 28. Juli 1976 vom Präsidium des Obersten Sowjets der Li­tauischen SSR die Anordnung Nr. IX-748 „Statuten religiöser Vereinigun­gen" verabschiedet; das ist ein grober in Gesetzesform eingekleideter Akt der Diskriminierung der Gläubigen.

Wie von mir bereits ausgeführt, verbürgt die sowjetische Verfassung, ebenso wie die Allgemeine Menschenrechtsdeklaration und die KSZE-Schlußakte von Helsinki, das Recht eines jeden Menschen, seinen Überzeugungen Aus­druck zu verleihen und Kulthandlungen ohne Einschränkungen vorzuneh­men. In Widerspruch hierzu steht in Art. 19 der erwähnten Statuten: „Das Betätigungsfeld von Kultdienern, Priestern u. dgl. ist auf den Wohnort der Mitglieder der religiösen Vereinigung sowie den Standort des Gottesdienst­hauses beschränkt".

Gestützt auf diesen Paragraphen der Statuten möchte die Verwaltung des Rayons Šakiai ganz sichtlich die freie Ausübung der Kulthandlungen hinter­treiben. Eine solche Auflage ignoriert das strenge Geheiß Christi und der Kirche: „Gehet hin in alle Welt und verkündet das Evangelium allen Geschöpfen" (Markus 16, 15), „ . . . machet zu Jüngern alle Völker" (Matthäus 28, 19). Der Kanon 1329 sagt: „ . . . Die strengste Verpflichtung aller Seelenhirten besteht in der Katechisierung der Christen". Die besagten Statuten des Obersten Sowjets der Litauischen SSR ignorieren vollkommen die strengen Gewissensanforderungen aller Katholiken und be­sonders der Priester. Die christliche Moral verpflichtet einen jeden Priester dazu, ungeachtet aller Territorialbegrenzungen und unter Einsatz des eigenen Lebens, einem in Lebensgefahr befindlichen Menschen die Sakramente der Taufe, der Buße und der Krankensalbung zu geben. Dies zu verbieten ist allein schon vom humanitären Gesichtspunkt und um so mehr aus der Sicht des Glaubens eine völlige Mißachtung der Überzeugung der Mehrzahl der Bevölkerung in Litauen und sogar in der ganzen Welt. Das ist eine brutale Verhöhnung aller Gläubigen und insbesondere der Christen. Die litauische Geistlichkeit betrachtet diese Statuten als die Vorbereitung zur völligen Lahmlegung der Pastorisationstätigkeit der Geistlichen und als den von Atheisten geplanten Versuch, in Litauen ähnliche Verhältnisse einzufüh­ren, wie sie bereits in der Weißrussischen Republik herrschen, wo diese Sta­tuten vielerorts sehr genau befolgt werden. Den die Freiheit liebenden Men­schen in aller Welt, insbesondere den Gläubigen, sind diese offiziellen Statu­ten des Obersten Sowjets der Litauischen SSR ein sichtlicher Beweis für die brutale Verletzung der Gewissens- und Religionsfreiheit in unserer Republik.

Solange die Verfassung der Sowjetunion sowie die oben erwähnten interna­tionalen Verpflichtungen in Kraft sind, können die vom Obersten Sowjet der Litauischen SSR verabschiedeten Statuten Nr. IX-748 vom 28. Juli 1976 keine Rechtsgültigkeit erlangen.

Aus den unterbreiteten Gründen halte ich ihre Forderung, Priester, die sich nicht gegen die Kirchendisziplin vergangen haben, die Abhaltung von Gottes­diensten in der Palubiai-Kirche zu verbieten und ein jedes Mal Ihre Erlaubnis zur Abhaltung von Kulthandlungen einzuholen, für verfassungswidrig. Die Forderung ist mit den Kirchenkanons, den Allgemeinen Menschenrechten und der Schlußakte der KSZE von Helsinki nicht in Einklang zu bringen und deshalb für mich rechtlich nicht bindend. Sollte man mir auch weiterhin an der freien Ausübung von Kulthandlungen in der Kirche des Kirchensprengels von Palubiai Hindernisse in den Weg stellen, wäre ich gezwungen, mich an den Generalsektretär des Zentralkomitees der KPdSU, Leonid Brežnev, der die KSZE-Schlußakte von Helsinki unterschrieben hat, zu wenden. In seiner unlängst in Tula gehaltenen Rede hat Brežnev nochmals seinen Willen zur strengen Einhaltung der Helsinki-Vereinbarungen bekundet und dabei er­wähnt, daß ihm keine Übertretungen der KSZE-Vereinbarungen in der UdSSR bekannt seien. Der Generalsekretär wird bei Bekanntwerden dieser Tatsachen veranlaßt sein, die der Politik der Entspannung entgegenwirken­den Untergebenen streng zur Ordnung zu rufen.

Priester P. Račiūnas

Pfarrer des Kirchensprengels Palubiai

Palubiai, 16. November 1977

PS: Falls Sie in der Lage sind, die in meiner Erklärung unterbreitete Argu­mentation juristisch zu widerlegen, so bitte ich um einen schriftlichen Beleg Ihrer Einwände. Nur dann werde ich Ihre Forderungen für rechtmäßig er­achten und mich in Zukunft daran gewissenhaft halten.

 

Priester P. Račiūnas

 

An den Beauftragten des Rates für religiöse Angelegenheiten

Abschriften:      an    Seine Ex. Bischof L. Povilonis

an    den stellvertretenden Vorsitzenden des Rayon-Exe­kutivkomitees von Vilkaviškis, J. Urbonas

Erklärung

des Priesters S. Tamkevičius, Pfarrer von Kybartai

Da Ihnen, dem Beauftragten, die Kontrolle über die Befolgung der sowjeti­schen Gesetze betreffs Religionskulte unterstellt ist und ich von Ihrer Amts­stelle mehrmals die Aufforderung erhalten habe, über Eingriffe in die mir so­wie den Gläubigen zustehenden Rechte Meldung zu erstatten, halte ich es für angebracht, Sie über die Vorkommnisse im Rayon Vilkaviškis zu unter­richten.

Innerhalb der nahezu anderthalb Jahre meiner Amtszeit in Kybartai, wurde ich sechs bis sieben Mal vom stellvertretenden Vorsitzenden des Rayon-Exe­kutivkomitees, J. Urbonas, zur Rede gestellt. Und weswegen? Weil die Glocken läuteten; weil Knaben bei der Messe dienten, die ich gezwungen wurde, vom Altar fernzuhalten; weil bei einer Begräbnisprozession ein Kreuz vorangetragen wurde und ich, der Pfarrer des Kirchensprengels, zu Fuß den Leichnamszug zum Friedhof begleitete. Der stellvertretende Vorsitzende sagte mir, daß ich dabei nur im Wageninnern sitzen dürfe. Mir wurde auch vorgeworfen, ohne Wissen des stellvertr. Vorsitzenden einem befreundeten Priester die Zelebrierung der hl. Messe erlaubt zu haben. Hierzu mußte ich mich sogar schriftlich äußern. Da die Abhaltung der Messe eine Angelegen­heit der Kirchenordnung ist und die sowjetischen Gesetze es den Regierungs­trägern verbieten, sich in die internen Angelegenheiten der Kirche einzumi­schen, habe ich eine diesbezügliche Erklärung nicht eingereicht. Seit meiner Ankunft in Kybartai widmete ich meine ganze Aufmerksamkeit den Renovierungsarbeiten und ich hoffte, daß man mich dabei in Ruhe lasse. Indes, hierin hatte ich mich getäuscht. Als ich mit einem Kraftfahrzeug Bal­ken antransportierte, stellte sich die Miliz ein, um festzustellen, ob die Balken auch nicht gestohlen seien. Mit dem Bau des Wirtschaftsgebäudes begann ein richtiger „kalter Krieg": es wurden Kontrolleure gesandt, die die Aufgabe hatten, festzustellen, ob der Pfarrer auch eine Baugenehmigung besitze, ob die Bauregeln eingehalten würden, ob die Unterlagen zur Erteilung der Bau­materialien in Ordnung seien. Der stellvertretende Rayonvorsitzende, J. Ur­bonas, stattete dem Bau höchstpersönlich einen Besuch ab und überprüfte die Dokumentation und untersuchte den Bodenraum der Kirche, wobei er sich erkundigte, ob nicht jemand unter dem Dache wohne. Eine recht überflüssige Frage, da über der Kirchendecke nur Ratten hausen können, wie jedermann klar ist. Die Gläubigen verfolgten mit Unruhe all diese Überprüfungsaktio­nen. Humorvollere sagten dazu: „Pfarrer, die Rayonobrigkeit muß sie in ihr Herz geschlossen haben".

Solange die Repressalien nur mich betrafen, habe ich dazu geschwiegen, doch nun kann ich nicht länger schweigen, weil die Rechte derjenigen verletzt werden, die sich selber nicht verteidigen können.

Gläubige Eltern erzählten mir im Februar dieses Jahres folgende Vorkomm­nisse:

Am 14. Februar sollten auf Geheiß der Lehrerin Miliauskienė Schüler der Klasse 3a der Mittelschule von Kybartai, die in die Kirche gingen, ihre Hand erheben. Die Schulkinder wurden gefragt, weshalb sie zur Kirche gingen, ob sie dazu von den Eltern gezwungen würden und dergleichen mehr. Die Leh­rerin wollte wissen, welche der Mädchen am Blumenstreuen beteiligt waren und diejenigen, die sich dazu bekannten, wurden von ihr ausgelacht, nur aus Unverstand so kirchentreu zu sein. Die Lehrerin Miliauskienė trug die gläubi­gen Kinder in eine Liste ein, die für den Schuldirektor bestimmt war. Der Geschichtslehrer Kurkynas befahl in der Klasse 6f, den zur Kirche ge­henden Schülern aufzustehen und fragte sie, ob sie an Gott glaubten. Die Mehrzahl der Schüler stand auf. Daraufhin sprach der Lehrer seine Verwun­derung aus, daß die Sechskläßler noch so unvernünftig sein könnten, an Gott zu glauben.

In der nächsten Schulstunde wurden die Schüler dieser Klasse von der Klas­senlehrerin Palionienė nochmals aufgefordert, sich zu melden, wer in die Kir­che ginge. Dies wurde vermerkt. Weiterhin wurde gefragt, wer von ihnen sich auf die erste Kommunion vorbereite, wo der Religionsunterricht stattfände und wer sie in Glaubenssachen unterrichte.

In der Klasse 2a befahl die Lehrerin Šidlauskaitė, den die Kirche besuchen­den Schulkindern die Hand zu heben. Von 30 Schülern taten dies 21. Am 18. Februar mußten die zur Kirche gehenden Schüler der Klasse 5c auf Ge­heiß der Klassenlehrerin aufstehen. Beinahe die gesamte Klasse erhob sich von ihren Bänken. Diese Schüler wurden in eine Liste eingetragen. Am 16. Februar fragte Klassenlehrer Babinskas die Schüler seiner Klasse 8f ein­zeln aus, ob sie die Kirche besuchten, an den Meßdiensten teilnähmen und der­gleichen mehr. Am 15. Februar verteilte die Klassenlehrerin an die Schüler der Klasse 6a Fragebögen mit folgenden Fragen: Gehst du zur Kirche? Glaubst du an Gott? Besuchst du die Kirche freiwillig oder auf Geheiß der Eltern? Dann rief die Lehrerin diejenigen Schulkinder auf, die im Kirchen­chor singen.

Am 7. Februar wurde die Schülerin der Klasse 4b, Zita Menčinskaitė, von der Schulleiterin Eidukonienė verhört. Man fragte das Mädchen, ob es an Gott glaube, die Kirche besuche, im Kirchenchor sänge, welche Mädchen dort noch mitsängen, wer die Kinder in der Kirche in den Glaubenswahrheiten unterrichte usw.

Am 22. Februar wurde Z. Menčinskaitė noch einmal von der Leiterin Eidu­konienė über den Kirchenchor und über die Zahl der daran teilnehmenden Mädchen ausgefragt. Eidukonienė versuchte dem Mädchen einzureden, daß sie nur aus Unwissenheit vor von Menschenhand gefertigten Gemälden und Statuen knien. Als Erwachsene würde sie das nicht mehr tun. Am 22. Februar wurde die Schülerin der Klasse 8b, Zita Šiuraitytė, zum

Schuldirektor Dirvonskis gerufen. Er erkundigte sich bei ihr nach dem Kir­chenchor: ob sie und noch andere Schüler daran teilnähmen? Ob in die Kirche lediglich Schüler der Mittelschule von Kybartai oder auch Schüler anderer Schulen kämen?

Anfang Februar fragte die Schulleiterin der Mittelschule von Kybartai, Eidu-konienė, die Schülerinnen Kantautaitė, Sincesvičiutė, Murauskaitė u. a. dar­über aus, wer die Glaubenswahrheiten in der Kirche unterrichte, wer Pro­zessionen vorbereite u. a.

Am 7. Februar verhörte der Vizedirektor der Mittelschule, Sinkevičius, die Schülerin der 7a, Vale Pudinskaitė, über ihre Kirchenbesuche, ihre Teil­nahme am Kirchenchor, wann Chorübungen stattfänden u. d. m. Die gleichen Fragen wurden auch an die Schülerin der Klasse 6c, Roma Griškaitytė, ge­richtet.

Im Februar fragte die Lehrerin Salikaitė ihre Schulkinder der Klasse 2b, ob sie zur Kirche gingen, ob der Priester bei ihnen Hausbesuche abstatte u. a. Die Lehrerin ging sogar so weit, ihre kleinen Schüler aufzufordern, die Hand zu heben, wer von ihnen bereit sei, auch gegen den Willen der Eltern nicht in die Kirche zu gehen.

Am 24. Februar befahl die Klassenlehrerin Gurskienė in der Klasse 4c den Kirchgängern aufzustehen. Dazu forderte auch die Klassenlehrerin der Klasse 4a, Iešmantavičienė, ihre Schüler auf. Den Schülern, die sich von ihren Plätzen erhoben, sagte die Lehrerin, daß so viele Deppen, wie in dieser, in keiner anderen Klasse der Schule seien.

Die gläubigen Eltern dieser Kinder kamen zu mir und baten mich um meinen Rat, ob sie eine Eingabe machen sollten, bei wem sie, um ihr Recht zu vertei­digen, vorsprechen sollten. Ich versuchte die Leute mit den Worten zu beru­higen, daß nach den sowjetischen Gesetzen jedermann an Gott glauben dürfe und niemand das Recht habe, die gläubigen Kinder, Kolchosferkeln gleich, zu registrieren.

Die Eltern beschwerten sich darüber, daß die gläubigen Kinder in der Schule zum Zeichnen atheistischer Karikaturen gezwungen würden. Nebenbei habe die Zeichenlehrerin Galvadiškytė den Kindern befohlen, atheistische Auf­sätze zu schreiben und atheistische Gedichte aufzusagen. Was wird nur aus unseren Kindern werden, seufzten die Eltern, wenn man sie derart zur Heu­chelei und zu gegen ihr Gewissen gerichteten Handlungen auffordert. Ich machte den Eltern klar, daß niemand das Recht habe, gegen gläubige Schüler Zwang anzuwenden.

Ich bitte nun den Beauftragten des Rates für Religionsangelegenheiten, mich darüber zu informieren, ob die zur Zeit bestehenden Gesetze eine derartige Verwirrung des Kindergewissens zulassen?

Am 1. März wurde ich zum stellvertretenden Vorsitzenden des Rayon, J. Ur­bonas, bestellt, der mir eine halbe Stunde voller Zorn vorwarf, ihn und den Schuldirektor während meiner Predigten übel verleumdet zu haben. Er konnte mir jedoch, trotz meiner wiederholten Aufforderung, nichts Konkre­tes nennen, sondern erwiderte nur jedesmal, daß er an zuständiger Stelle darüber schon berichten werde. Als ich ihn bat, mir doch mein Verschulden zu erklären, bemerkte er lediglich, daß ich darüber doch genauestens Be­scheid wüßte.

Diese ganze Unruhe in der Schule von Kybartai, hervorgerufen durch die von der Rayonobrigkeit dazu animierte Schulleitung, hat zur Hebung des religiö­sen und gesellschaftlichen Bewußtseins der Schüler beigetragen, ihre Kir­chenbesuche sind nun häufiger geworden. Dennoch ist es anomal, daß die Gläubigen nicht von den ihnen von der Verfassung garantierten Rechten Ge­brauch machen dürfen. Es wäre sehr zu wünschen, daß die Kybarter Bürger tatsächlich in ihrem Alltag die Auswirkung zu spüren bekämen, die von der Unterschrift der sowjetischen Regierung unter der Schlußakte von Helsinki, der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte, der Konvention über den Kampf gegen die Diskriminierung im Bildungssystem, dem Internationalen Abkommen über die bürgerlichen und politischen Rechte ausgeht. Ich be­zweifle, ob die sowjetische Regierung diejenigen mit Lob bedeckt, die mit dem Schikanieren gläubiger Kinder böses Blut unter der Bevölkerung von Kybartai erzeugt haben. Dies um so mehr in der derzeitigen Phase der Vorbe­reitung auf die Belgrader Folgekonferenz der Europäischen Staaten, in der die Befolgung der Helsinki-Beschlüsse überprüft werden sollen. Des weiteren möchte ich an Sie, den Beauftragten für Religionsangelegenhei­ten, die Frage richten, ob der stellvertretende Vorsitzende des Rayon-Exe­kutivkomitees von Vilkaviškis, J. Urbonas, durch Sie dazu veranlaßt wurde, mir seine Vorladungen, um mich aus diversen Gründen zu tadeln, niemals in schriftlicher Form zukommen läßt? Bei unserem letzten Zusammentreffen mußte ich ihn daran erinnern, daß ich nicht seine Sekretärin, der man einen Auftrag auch mündlich erteilen könne, sondern daß ich eine offizielle Person sei, der eine Vorladung schriftlich zugesandt werden müsse. Der stellvertre­tende Vorsitzende erwiderte mir daraufhin, daß in der Sowjetunion alle Bür­ger nur mündlich in sowjetische Behörden bestellt würden . . . Was soll ich von einer solchen Erklärung halten? Ich habe allen Grund anzunehmen, daß eines Tages der stellvertretende Vorsitzende J. Urbonas erklären wird, nie­mals den Kybarter Pfarrer zu sich bestellt und ihn niemals ausgeschimpft zu haben. Mein diesbezüglicher Verdacht wird durch die vom Stellvertreter ge­äußerten ganz offensichtlichen Unwahrheiten mir gegenüber erhärtet. Ein­mal bestritt er, daß die Kirche von Kybartai in diesem Jahre von Komsomol­zen geplündert wurde, obwohl ich mit eigenen Augen den Ausweis der kom­munistischen Jugendpartei bei einem der Übeltäter gesehen habe. Ein anderes Mal, am 1. März, wurde mir vom stellvertretenden Vorsitzenden wiederholt versichert: „der Direktor der Mittelschule von Kybartai, Dirvons-kis, ist nicht zu blöde, um eine Namensliste von gläubigen Kindern aufzu­stellen".

Somit bitte ich Sie, den Bevollmächtigten für religiöse Angelegenheiten, um sorgfältige Nachprüfung der Gesetzeseinhaltung über Religionskulte im Rayon Vilkaviškis und insbesondere in Kybartai. Bei Bedarf können die von mir hier unterbreiteten Fakten von vielen der gläubigen Eltern durch ihre Unterschrift bestätigt werden.

16. März 1977        Priester S. Tamkevičius,

Pfarrer in Kybartai