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vom Ministerrat der SSR Litauen am 20. September 1974, durch den Beschluß Nr. 339.

Satzungen der Überwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze bei Exekutivkomitees des Deputiertenrates des werktätigen Volkes der Städte und Rayons

I. Allgemeiner Teil

1.        Die Uberwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze wird bei dem Exekutivkomitee des Deputiertenrates des werktätigen Volkes der zur Republik gehörenden Stadt oder des Rayons gegründet. Sie soll es unterstützen bei der Überwachung der Einhaltung der Gesetze und helfen, sie den Einwohnern zu erläutern. Die Kommission arbeitet nach allgemeinen Grundlagen.

2.        Die Überwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze läßt sich bei ihrer Arbeit leiten von den Gesetzen der UdSSR und der SSR Litauen, den Verordnungen des Präsidiums des Obersten Rates der UdSSR und des Präsidiums des Obersten Rates der SSR Litauen, den Beschlüssen und Verordnungen in Fragen der Religionen des Ministerrates der UdSSR und des Ministerrates der SSR Litauen wie auch von Erläuterungen zu Fragen der Anwendung der Kultgesetze des Rates für Angelegenheiten der Religionen beim Ministerrat der UdSSR und auch von diesen Satzungen.

II. Zusammensetzung der Kommission

3.     Die Überwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze wird aus Deputierten des örtlichen Rates, der Mitarbeiter der Kultur- und Bildungs­institute, der Finanz- und Volksbildungseinrichtungen wie auch aus Vertre­tern anderer Organisationen zusammengestellt.

4.     Die Arbeit der Kommission leitet das Stadt- oder Rayonexekutivko­mitee, das auch die Zahl der Mitglieder unter Berücksichtigung der Zahl der in der Ortschaft vertretenen religiösen Gemeinschaften und der Reli-giösitätsstufe der Einwohner festlegt und sie bestätigt.

5.        Als Vorsitzender der Kommission wird der Stellvertreter des Vorsitzenden des Stadt- oder Rayonexekutivkomitees bestätigt. Jedem einzelnen Mitglied der Kommission werden entsprechende Punkte aufgetragen, die dieses zu überwachen hat.

III. Die wichtigsten Aufgaben der Kommission

6.        Die wichtigsten Aufgaben der Überwachungskommission für Einhaltung
der Kultgesetze sind:

a) Ständige Überwachung der Tätigkeit der religiösen Organisationen und der Geistlichkeit, soweit sie die Einhaltung der Kultgesetze betrifft, unter der Berücksichtigung dessen, daß ihnen verboten ist: Jede Tätigkeit, die mit der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Gläubigen in keinem Zu­sammenhang steht;

das Ausnützen der Gebetsversammlungen der Gläubigen für Reden, die den Interessen der sowjetischen Gesellschaft widersprechen und zur Aufwiegelung der Gläubigen beitragen, die Erfüllung ihrer bürgerlichen Pflichten zu meiden und sich am staatlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben zu be­teiligen;

Wohltätigkeitsarbeit, unter der Verwendung der ihnen anvertrauten Gelder und Vermögen; die Gründung von Selbsthilfekassen; das Einrichten von Erholungsstätten; die materielle Unterstützung der Gläubigen oder anderer religiöser Vereinigungen;

das Organisieren spezieller Versammlungen, Treffen, Gruppen, Kursen u. ä., in denen die Einwohner Religionsunterweisungen erhalten können, wie auch das Organisieren spezieller religiöser oder anderer Veranstaltungen für Min­derjährige;

die Herstellung oder Verbreitung religiöser oder auch anderer Literatur, mit der die zu diesem Zweck festgelegten Regeln verletzt werden könnten wie auch andere Drucksachen aller Art, die die Gläubigen zur Nichteinhaltung der sowjetischen Gesetze, zur Nichterfüllung der bürgerlichen oder gesell­schaftlichen Pflichten auffordern;

das Organisieren von Ausflügen und Erholungsabenden, die Einrichtung von Kinder- oder Sportplätzen, Bibliotheken, Leseräumen oder Museen; die Gründung von Vereinen; die Organisation von Sportveranstaltungen und künstlerischen Eigentätigkeiten, von Versammlungen aller Art ohne Zusam­menhang mit Kulthandlungen oder auch in Zusammenhang damit, soweit sie vom Gesetz verboten sind;

die Gründung von sogenannten »heiligen Stätten« oder das Organisieren von Reisen der Gläubigen zu solchen Stätten, sowie schwindlerische Hand­lungen, die unter den Einwohnern Aberglaube verbreiten;

das Organisieren eines Zwangsgebühreneinzugs oder das persönliche Einsam­meln derselben, das Belegen der Gläubigen mit Beiträgen oder das Erheben von Mitgliedspflichtbeiträgen wie auch anderer Gebühren zu Gunsten der religiösen Vereinigungen, der Kultdiener oder auch anderer Zwecke; religiöse Andachten für Minderjährige ohne Wissen und Einverständnis der Eltern;

das Abhalten der religiösen Andachten den Kultdienern ohne Bewilligung des Exekutivkomitees der Stadt oder des Rayons in den religiösen Vereini­gungen zu erlauben, in denen sie nicht angemeldet sind;

b)        die Exekutivkomitees der Städte oder Rayons zu unterstützen:

Durch eine Garantie der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger zur Aus­übung der religiösen Kulthandlungen oder auf die Freiheit der atheistischen Propaganda;

durch die Erforschung der Tätigkeitsformen und Methoden der religiösen Organisationen, ihren Einfluß auf die Einwohner, besonders auf die Jugend, die Anpassung der Geistlichkeit an die Gegebenheiten der jetzigen Zeit, ihre Predigttätigkeit;

durch die Uberprüfung der Beschwerden und Erklärungen der Einwohner in Fragen der Verletzung der Kultgesetze;

durch die Erläuterung der sowjetischen Gesetze über religiöse Kulte;

c)        darauf zu achten, daß die Rechte der Gläubigen und der religiösen Gemeinschaften nicht verletzt werden, unter der Beachtung, daß die Rechte der Einwohner bezüglich ihrer Anschauung zur Religion weder begrenzt noch eingeschränkt werden dürfen wie auch, daß im Kampf gegen religiöse Ideologie keine administrativen Maßnahmen angewendet werden dürfen, die die religiösen Gefühle der Gläubigen oder der Geistlichen verletzen.

IV. Rechte und Pflichten der Kommission

7. Bei der Erfüllung der in diesen Satzungen genannten Aufgaben hat die Überwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze das Recht:

a.     zu prüfen, wie die örtlichen religiösen Organisationen und die Kult­diener die Kultgesetze einhalten, wie auch auf Anweisung des Stadt- oder Rayonexekutivkomitees des Deputiertenrates des Werktätigenvolkes zu prü­fen, ob die örtlichen sowjetischen Organisationen und die Beamten richtig diese Gesetze anwenden und einhalten;

b.     Vorschläge zur Beseitigung der vorgefundenen Verletzungen der Kult­gesetze und zur Belangung der wegen dieser Verletzungen schuldigen Per­sonen dem Exekutivkomitee des Deputiertenrates des Werktätigenvolkes der Stadt oder des Raoyns zur Beratung zu unterbreiten.

g. Die Uberwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze hat nicht das Recht einer juridischen Person. Sie hat auch keine administrativen Rechte; deswegen darf sie keine Anweisungen oder Verordnungen in Ver­bindung mit der Anwendung oder Einhaltung der Kultgesetze erlassen und auch keinerlei Zwangs- oder Strafmaßnahmen anwenden.

9.        Die Uberwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Bevollmächtigten des Rates für Angelegenheiten der Religionen beim Ministerrat der UdSSR für die SSR Litauen.

V. Die organisatorische Arbeit

10.        Die Uberwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze arbeitet nach einem bestimmten Plan, der bei ihren Sitzungen beraten und bestätigt wird.

11.        Die Sitzungen der Kommission werden nicht seltener als einmal im Vierteljahr einberufen. Uber die Sitzung der Kommission wird Protokoll

geführt.

 

Geheim Exempl. Nr. 122