Die Zeiten liegen noch nicht einmal so weit zurück, in der das Volk der physischen Vernichtung ausgeliefert war. Zehntausende von Menschen wur­den in Viehwaggons zusammengepfercht, in die entferntesten Ecken des russischen Imperiums verschleppt, in den Steppen Kasachstans, in der Taiga Sibiriens oder am Strand des Eismeeres dem Tode überlassen. Die anderen wurden in Gefängnissen, in unzähligen Lagern des GULAGs der Erstickung preisgegeben. Und schließlich — wie viele unserer Volksangehörigen fanden ermordet in der Erde unseres Heimatlandes ihre Ruhe ... Wir müssen aber auch an die direkte Erschießung der Menschen, an die Vernichtung ganzer Dörfer am Ufer des Nemunas nördlich von Merkinė im Winter 1944 den­ken. Das Wüten des Besatzers in Litauen ähnelt sehr dem Benehmen der deutschen Eroberer in den Jahren 1939 bis 1944 in Polen. Es besteht nur der Unterschied, daß die Taten der letzteren ans Tageslicht gebracht und verurteilt wurden, die Vergehen der russischen Henker aber versucht man leise in der Vergessenheit zu versenken.

Das grausamste ist aber dabei, daß diese Hinrichtung des Volkes immer noch fortgesetzt wird, diesmal nur mit anderen Mitteln, auf andere Weise. Die Bestrebungen und die Ziele sind unverändert geblieben, geändert haben sich nur die Methoden. Das Volk wird auch jetzt um sein Leben gebracht, diesmal aber nicht durch Verbannung, sondern durch eine verdorbene Moral und ein zerstörtes Wertbewußtsein. Die von außen eingeführte, dem Volke aufgezwungene kommunistische »Moral« drängt sich immer mehr in die zwischenmenschlichen Beziehungen ein und vergiftet sie zunehmend mit dem Gift des Mißtrauens, der Verdächtigungen, der Heuchelei und des Mitläufertums. Immer mehr verbreiten sich moralischer Zerfall, Karriere­sucht und Korruption. Und wieviel Gleichgültigkeit ist feststellbar bei den Menschen, wie schlecht ist ihre Arbeitsmoral! Wie viele Diebstähle und Eigentumsdelikte gibt es! Wie greift der Bürokratismus um sich! Der Mensch wird dem Mitmenschen gegenüber mehr und mehr zum Wolf.

Das ist die Wirklichkeit der kommunistischen Moral. Man muß schon ein vollkommen blinder Fanatiker sein, wenn man das nicht sieht und nicht zugibt.

Das ist aber noch nicht alles. Heute holt man gegen die ganze Zukunft des Volkes aus. Man will ihm die Kinder, die kommende Generation wegneh­men, jene, die nicht schon vor ihrer Geburt ermordet wurden, jene, die die Eltern großziehen. Man stellt fest: »Die Kinder sind nicht das Eigentum der Eltern. Sie sind die zukünftigen Bürger der sozialistischen Gesellschaft.« (Artikel »Dviveidiškumo pamokos« — »Unterrichtsstunden der Heuchelei« in » Tarybinis mokytojas« — »Der sowjetische Lehrer« Nr. 66 vom 20. August 1986). Das soll also heißen, man hat das Kind zur Welt gebracht, es großgezogen, aber man hat keine Rechte auf das Kind. Es ist das Eigen­tum der sozialistischen Gesellschaft, es ist »nationalisiert«, »vergesellschaf­tet«, konfisziert, enteignet. . . Nach kommunistischer Moral ist dies voll­kommen logisch. Nicht die Kommunisten haben den Bauern das Land ge­geben. Sie hatten es schon seit Ewigkeit. Die Kommunisten haben ihnen das Land nur weggenommen. Nicht die Kommunisten haben die Kirchen gebaut und sie geschmückt — sie haben sie nur weggenommen. Nicht die Kom­munisten haben in Litauen verschiedenste Organisationen und Vereine ge­gründet, Zeitungen, Bücher, Journale herausgegeben — sie haben das alles nur aufgelöst, verboten, weggenommen. Was bleibt also noch übrig — den Eltern ihre Kinder wegnehmen. Sie sind Mitglieder der sozialistischen Ge­sellschaft, sie sind das Eigentum des kommunistischen Staates! Genau so wie im Altertum, wie zu Zeiten der Sklaverei: Ein Kind aus einer Sklaven­familie ist nicht das Eigentum seiner Eltern, sondern des Sklavenhalters. Heute ist der Besitzer des sowjetischen Bürgers die Regierung, genauer gesagt, die Kommunistische Partei — ihre regierende Spitze. Demzufolge sind auch die Kinder des sowjetischen Bürgers ihr Eigentum. Und die Eltern müssen mit ihren Kindern so umgehen, wie es dieser Eigentümer verlangt. Seine Anweisung ist folgende: »Zu den fundamentalen Prinzipien der Volks­bildung gehört laut Gesetz für Volksbildung der SSR Litauen die Säkulari­sierung der Bildung ohne Einfluß der Religion. Durch dieses Gesetz werden die Eltern und die sie vertretenden Personen unter anderem dazu verpflichtet, die Kinder im Geiste der hohen kommunistischen Moral zu erziehen«. Die Kinder werden also »moralisch« enteignet. Sie müssen nach dieser »Moral« geformt werden. Sie müssen ihre Bekenner werden. Sie müssen ihre Ver­künder, Vollzieher und Verteidiger werden. Und so müssen sie von ihrer Kindheit an schon erzogen werden. So ähnlich haben es die Türken mit den Kindern der von ihnen eroberten christlichen Völker gemacht, als sie diese den Eltern wegnahmen. Sie haben sie zu fanatischen Moslems erzogen, die für den Kampf gegen das eigene Volk vorgesehen waren. Jetzt versucht man etwas ähnliches mit unseren Kindern, mit der Zukunft unseres Volkes, mit der jungen Generation.

Wo sind denn dann alle die konstitutionellen »Garantien«, das ganze Gerede über die Gewissensfreiheit, wo sind die Deklarationen der Menschenrechte, alle internationalen Vereinbarungen, die die sowjetischen Herrscher so feier­lich unterzeichnet haben? Und wie soll man es in Einklang bringen, wenn es einerseits heißt: »Durch dieses Gesetz werden die Eltern und die sie ver­tretenden Personen unter anderem dazu verpflichtet, die Kinder im Geiste der hohen kommunistischen Moral zu erziehen«, andererseits aber nach den im selben Artikel aufgeführten Worten der Vorsitzenden der Uberwachungs-kommission für Einhaltung der Kultgesetze beim Exekutivkomitee des De­putiertenrates des Werktätigen Volkes im Rayon Malėtai, D. Gančierienė, folgendes gelten soll: »Nach der den Bürgern von der Verfassung der UdSSR garantierten Gewissensfreiheit haben nur die Eltern selbst allein das Recht, zu Hause ihren Kindern die Gebete und den Katechismus zu lehren und sie zur Beichte und zur Erstkommunion vorzubereiten«? Welcher Be­hauptung dieses Artikels soll man Glauben schenken? Sie widersprechen einander! Irgendein unheimlicher Unsinn wird von den Atheisten »religiöse Freiheit« genannt.

Wir geben den Artikel des Bevollmächtigten des Rates für Religionsange­legenheiten (RfR) P. Anilionis wieder:

»Wenn die Schule von der Kirche getrennt ist.

Die Überwachungskommission für Einhaltung der Kultgesetze beim Exeku­tivkomitee der Städte und Rayons klären jedes Jahr Tatsachen auf, wonach manche Priester der katholischen Kirche oder klösterlich lebende Frauen die sowjetischen Gesetze grob verletzen, indem sie religiösen Unterricht organisieren. Beispielsweise hat sich der Pfarrer der religiösen Gemeinschaft von Ūdrija im Rayon Alytus, Vytautas Insoda, dieses Jahr in der Kirche eingeschlossen und Kinder in Religion unterrichtet. Als die Mitglieder der Kommission ihn aufforderten, sie in das Bethaus einzulassen, benahm sich der Pfarrer grob, schob die Angekommenen zur Tür hinaus und beleidigte sie.

Auch der Vikar der Pfarrei Malėtai, Priester Juozas Kaminskas, und seine Helferin Stasė Rokaitė schlössen sich in der dortigen Kirche ein und unter­richteten mehr als sechzig Kinder, sogar aus benachbarten Rayons, in Re­ligion. Die Übungen fanden unter Anwesenheit des Pfarrers dieser Kirche, Ignotas Milačius statt, der sogar Dekan ist. Welch ein Beispiel gibt der Pfarrer einem jungen Priester! Und unter dem Einfluß der von diesen Geistlichen geäußerten Unzufriedenheit beleidigten auch manche der Mütter der in der Kirche anwesenden Kinder mit unschönen Worten die Mitglieder der Kommission. Ähnliche Fakten gab es auch in manchen anderen Kirchen der Republik.

Diese hitzköpfigen Kultdiener haben wahrscheinlich vergessen, daß das Strafgesetzbuch der UdSSR strafrechtliche Verantwortung wegen Beleidigung der Beamten bei der Ausübung ihres Amtes vorsieht. Und noch mehr! Die Organisatoren von systematischem Religionsunterricht bei Minderjährigen können gemäß § 143 des Strafgesetzbuches der LSSR bestraft werden, aus­genommen die Eltern.

Außerdem haben sie auch gegen unser Grundgesetz verstoßen und zwar gegen die Forderung des Artikels 50 der Verfassung der SSR Litauen, in dem besagt wird: »In der SSR Litauen sind die Kirche vom Staat, die Schule von der Kirche getrennt.«

Die Trennung der Schule von der Kirche muß man also mit anderen Worten verstehen als Verbot für die Kirche, sich in die Erziehung der Kinder und der Jugend einzumischen und die Kinder über religiöse Dinge zu belehren. Den Geistlichen, den Kultdienern ist es nicht erlaubt, Dienste welcher Art auch immer bei den Bildungsorganen auszuüben.

Im Punkt 18 des Statuts der religiösen Gemeinschaften wird darauf hinge­wiesen, daß das Erteilen von Religionsunterricht nur an den geistlichen Schulen erlaubt werden könne, die ordnungsgemäß eröffnet sind. Also haben junge volljährige Männer das Recht, unter Inanspruchnahme der ihnen von der Verfassung gewährten Gewissensfreiheit, in eine solche geistliche Schule ihrer Konfession einzutreten. Zur Zeit sind in der Sowjetunion 18 solche geistlichen Schulen tätig: sechs orthodoxe Akademien und Seminare, zwei katholische Seminare, eine Akademie der Moslems, eine Thoraschule der Juden, eine Akademie der armenischen Kirche, ein Seminar der grusinischen orthodoxen Kirche, andere verschiedene geistliche Schulen und verschiedene Kurse für Geistliche. Im Priesterseminar zu Kaunas studieren zur Zeit über 130 Alumnen. Jedes Jahr werden in diese geistliche Schule bis zu 30 junge Männer mit Empfehlungsschreiben der Ortspfarrer aufgenommen.

Auf Grund der sowjetischen Verfassung ist es der Kirche nicht erlaubt, sich in die Funktionen der Volksbildungsorgane einzumischen. Den religiösen Organisatoren ist es verboten, Arbeit mit Kindern und Minderjährigen zu organisieren, wie auch spezielle religiöse oder andere Versammlungen für Kinder, Jugendliche oder Frauen vorzubereiten, gemeinsame Versamm­lungen, Treffen, Gruppen, Kurse für Bibel, Literatur, Handarbeiten oder andere Tätigkeiten zu veranstalten sowie Ausflüge zu organisieren und Kinderplätze, Bibliotheken, Leseräume zu errichten. Die Veranstalter wei­den wegen des Organisierens solcher Zusammenkünfte, Treffen oder Grup­pen, die mit der Ausübung der Kulte nichts zu tun haben, zur administra­tiven Verantwortung gezogen und mit Geldstrafen belegt.

In den sowjetischen Kultgesetzen wird ebenfalls gesagt, daß man Kinder und Heranwachsende in Sachen Religion nur privat unterrichten dürfe, das heißt nur in der Familie und daß dies nur die Eltern allein nach ihren Über­zeugungen und nur für ihre eigenen Kinder tun dürfen.

Trotzdem versucht man immer noch oft, diese Fragen zu diskutieren. Man-che Geistliche der katholischen Kirche erklären, daß die Eltern angeblich die Religionswahrheiten nur schwach kennen, nicht einmal die Gebete wis-sen, nicht viel von der Lehre der Kirche in Erinnerung haben. Ihrer Ansicht nach ist es also notwendig, daß die Kultdiener die Kinder in Religions-sachen unterrichten. Wenn man aber eine solche »Philosophie« hört, dam kommt die Frage auf, ob man solche Eltern gläubig nennen darf, die von der Religion nichts verstehen und nicht einmal die Gebete wissen. Wo sind ihre sogenannten religiösen Überzeugungen? Werden solche Eltern die Ver-antwortung über die Ergebnisse der Erziehung ihrer Kinder übernehmen, wenn sie von unbefugten Personen —Geistlichen oder klösterlich lebenden Frauen — erzogen werden? Und schließlich: Werden auch solche Eltern fähig sein, gemäß Artikel 64 der Verfassung zu handeln und zu leben, der besagt, daß die Bürger des sowjetischen Litauens verpflichtet sind, für die Erziehung der Kinder Sorge zu tragen, sie auf eine gesellschaftlich nützliche Arbeit vorzubereiten und sie zu würdigen Mitgliedern der sozialistischen

Gesellschaft zu erziehen? Das Grundgesetz unseres Landes, die Verfassung, gibt also den Eltern nicht nur manche Rechte, sie legt ihnen besondern bei der Erziehung der jungen Generation auch große Pflichten auf.

Es gibt Eltern, die von der Kirche und von manchen Geistlichen beeinflußt, behaupten, daß es bei uns keine Religionsbücher und keine Katechismen gebe, daß sie alt und abgenützt seien, und deswegen hätten sie nichts in der Hand, was ihnen helfen könnte, ihre Kinder in Religion zu unterrichten. Das ist nicht wahr! Die von den Diözesen der Katholischen Kirche gegrün­dete Liturgische Kommission hat einen neuen 127seitigen Katechismus »Mūsų tikėjimo šviesa« — »Das Licht unseres Glaubens« vorbereitet und die Druckerei »Vaizdas« in Vilnius hat 1980 von dieser Ausgabe 60 000 Exemplare gedruckt. Der Katechismus hat die Kirche nur 22 Kopeken pro Büchlein gekostet. Als man das Religionsbüchlein bekam, brachte man andere Vorwürfe: daß die Auflage des Katechismus zu klein sei, daß er für die Kinder wenig verständlich sei usw.

Der Menge nach reicht der herausgegebene Katechismus nicht nur aus, um alle Kinder damit zu versorgen, die sich zur ersten Beichte vorbereiten, und allen Heranwachsenden, die sich zur Firmung vorbereiten, sondern es bleibt auch noch ein nicht geringer Vorrat übrig. Außerdem kann man doch den Katechismus länger als ein Jahr benützen. An den Schulen beispielsweise lernen die Schüler einige Jahre lang aus denselben Büchern.

Nächstes Jahr werden wieder 50 000 Exemplare des Katechismus heraus­gegeben. Ist das denn wenig im Vergleich zu den Auflagen anderer Bücher, die herausgegeben werden?

Manchmal versucht man beim Organisieren des Religionsunterrichts bei Kindern, sich mit den »Rechten der Eltern« zu verteidigen. Man sagt, es ist ja mein Kind, und ich erziehe es so, wie ich will. Das ist ein Irrtum, ich möchte sagen, ein sehr eingeschränktes Verständnis von den Rechten und Pflichten der Eltern. Die Kinder sind nicht das Eigentum der Eltern. Sie sind die zukünftigen Bürger der sozialistischen Gesellschaft und als solche müssen sie durch gemeinsame Bemühungen der Schule, der Familie und der Gesellschaft erzogen werden. Unter den fundamentalen Prinzipien der Volksbildung im Gesetz für Volksbildung der SSR Litauen wird eine säkularisierte Bildung gefordert, die von Religion unbeeinflußt ist. Durch dieses Gesetz werden die Eltern und die sie vertretenden Personen unter anderem verpflichtet, die Kinder im Geiste der hohen kommunistischen Moral zu erziehen. Das heißt, daß der Religionsunterricht, selbst wenn er in der Familie vorgenommen wird, nicht zum Instrument des Zwanges wer­den darf.

Die Rechte und die Pflichten der Eltern und der Pflegeeltern unseres Landes werden durch gewisse vom Gesetz geschützte Normen geregelt. Im Artikel 65 des »Santuokos ir šeimos kodeksas« — »Ehe- und Familienkodex« Sowjetlitauens zum Beispiel heißt es: »Die Eltern müssen ihre Kinder groß­ziehen, für ihre physische Entwicklung und Ausbildung sorgen, sie auf eine gesellschaftlich nützliche Arbeit vorbereiten und sie zu würdigen Mitgliedern der sozialistischen Gesellschaft erziehen. Die elterlichen Rechte dürfen nicht gegen die Interessen der Kinder ausgeübt werden.«

Das heißt, daß die sowjetischen Gesetze den Eltern keine Rechte gegeben haben. Dadurch unterscheiden sich auch unsere Gesetze von den Gesetzen der bürgerlichen Staaten, wo die Kinder unter unbegrenzter Herrschaft der Eltern sind. Leider vergessen manchmal auch jene, die ganz ehrfürchtig über die Rechte der Eltern reden, daß auch die Kinder Rechte haben.

Sehr gezielt hat sich gleich nach der Oktoberrevolution N. Krupskaja über die Rechte der Eltern und der Kinder geäußert. Sie schrieb: »Die Schule wurde von der Kirche nicht aus logischen Gründen getrennt, sondern im Namen der Rechte des Kindes. Bei uns wird sehr viel über die Rechte der Eltern gesprochen, sehr wenig aber über die Rechte der Kinder. Es wird zwar allgemein angenommen, daß die Gesetze das wehrlose Kind vor über­großer Ausnützung nicht nur durch den Fabrikanten, sondern auch durch die Eltern schützen sollen, aber es wird sehr wenig über die Notwendigkeit gesprochen, seine Seele vor allem vor dem zu schützen, was zerstörend auf sie wirkt.«

Der sowjetische Staat ist also daran interessiert, daß jeder kleine Bürger auch in der Familie den Interessen der Gesellschaft entsprechend erzogen wird. Nicht zufällig wird in den Fundamenten der Gesetze für Volksbildung gesagt: »Die Gesetze verpflichten die Eltern, die Erziehung in der Familie der Erziehung der Schule, der vorschulischen und der nachschulischen An­stalten wie auch der Erziehungsarbeit der gesellschaftlichen Organisationen anzupassen.« Deswegen betrachten die sowjetischen Gesetze jegliche Form der organisierten, gruppenmäßigen Unterrichtung in Religion als Einmi­schung der Kirche in die Angelegenheiten des Staates und als Verletzung der Gesetze.

Der Artikel 19 des »Ehe- und Familienkodex« von Sowjetlitauen, der die Rechte der Eltern einschränkt, sagt weiter: »Beide Eheleute haben in der Familie dieselben Rechte. Die Fragen der Kindererziehung und andere Fragen des Familienlebens entscheiden die Eheleute gemeinsam.« Deswegen hat kein Kultdiener das Recht, ohne Einverständnis beider Eltern ihre Kin­der zu taufen, ihnen die erste Beichte abzunehmen, sie zu firmen; denn sollte es zum Streit kommen, können die Eheleute oder einer von ihnen sich an entsprechende Regierungsorgane wenden und sie bitten, die schuldige

Person, darunter auch die Kultdiener, die gegen die sowjetischen Gesetze verstoßen haben, zur Verantwortung zu ziehen.

Wenn also die sowjetischen Gesetze Gewissensfreiheit verkünden und ga­rantieren, legen sie gleichzeitig auch gewisse Grenzen der Tätigkeit der religiösen Organisationen fest, die diese einhalten müssen. Jene Kultdiener, die diese Grenzen überschreiten, wie beispielsweise die zu Beginn dieses Artikels genannten Priester es getan haben, müssen sich dafür verant­worten.

Petras Anilionis«

Bevollmächtigter des Rates für religiöse Angelegenheiten beim Ministerrat der UdSSR für die SSR Litauen. » Valstiečių laikraštis« — »Zeitung der Landbewohner«, 16. Oktober 1986.