Beschluß des Obersten Gerichtshofes der Litauischen SSR vom 28. Mai 1963:
Der Berufungsklage des Verteidigers von Šaltis wird teilweise stattgegeben. Die Urteilsverkündung des Volksgerichtes im Rayon Kėdainiai vom 7. Mai 1963 wird gemäß der Delikte des Šaltis von Paragraph 144, 1 des Strafgesetzbuches in Paragraph 143 der Strafordnung umgewandelt und die auferlegte Strafe auf ein (1) Jahr Freiheitsentzug reduziert.
Volksrichter
Anmerkungen der „Chronik der LKK":
A. Šaltis hat den Untersuchungsrichtern gegenüber niemals bezeugt, daß er die Kinder auf Anweisung der Priester Labonis und Braknis unterrichtete. Bei den Verhören ging man oft sehr grob mit den Kindern um — den Kindern wurde gedroht, daß man sie in ein Straflager schicken würde. In der Gerichtsverhandlung drohte man den Müttern, ihnen das Sorgerecht zu entziehen.
Der Angeklagte A. Šaltis wurde sowohl in der Untersuchungs-, als auch in der Gerichtsverhandlung grob behandelt.
In der Gerichtsverhandlung verwehrte man A. Šaltis das Recht des „Letzten Wortes". Bereits nach dem ersten Satz rief der Richter: „Genug! Red' keinen Unsinn!"
Im Urteil ist vermerkt, daß die Eltern und deren Kinder nicht gewollt hätten, daß A. Šaltis sie die Glaubenswahrheiten lehre. Das ist ein klassisches Beispiel für Sowjetlügen. Wenn es weder die Eltern, noch die Kinder gewollt haben, daß A. Šaltis sie die Glaubenswahrheiten lehrte, warum versammelten sich dann bei A. Šaltis die Kinder aus den verschiedensten Dorfflecken? Die Stimmung der Gläubigen spiegelt ein nach der Gerichtsverhandlung an A. Šaltis adressierter Brief eines jungen Mannes wider: „Wenn Dich dieser Brief erreicht, so wisse, daß nicht nur ich, sondern auch die, mit denen ich verkehre, Dich alle sehr bewundern ... Von ganzem Herzen wünsche ich Dir, lieber Bruder, daß Du auch weiterhin so mutig die Glaubensfahne tragen mögest."
Berichtigung
Die „Chronik der LKK" Nr. 21 berichtete in dem Artikel „In den Tagen der Gerichtsverhandlung von S. Kavalionis in Vilnius" über den „Lehrer" — Sicherheitspolizisten Žebrauskas. Der richtige Name des „Lehrers" lautet nicht Žebrauskas, sondern Zajančauskas.