An den Generalsekretär des ZK der KPdSU, M. Gorbatschow Abschriften: 1. an die Bischöfe und Verwalter der Diözesen Litauens 2. an die Redaktion der „Tiesa".

Erklärung der Priester Litauens

Am 9. September 1955 wurde der damalige Priester der Erzdiözese Vilnius, Pfarrer der Pfarrei Adutiškis, Julijonas Steponavičius, nach der Ernennung durch den Hl. Vater und mit Zustimmung der sowjetischen Regierung, zum Bischof geweiht und verwaltete die Erzdiözese Vilnius und die Diözese Panevėžys bis Ende 1957.

Am 4. Januar 1961 nahm der damalige Bevollmächtigte des Rates für Ange­legenheiten der Kulte beim Ministerrat der LSSR, J. Rugienis, Bischof J. Stepanavičius die Anmeldungsbescheinigung des Administrators der Erzdiözese Vilnius ab und befahl ihm, nach Žagarė umzusiedeln, mit der Erklärung, daß er dies in Erfüllung eines Beschlusses des Ministerrates der SSR Litauen tue. Den Beschluß des Ministerrates der SSR Litauen selbst zu zeigen oder ihn vorzulesen, hat J. Rugienis verweigert.

Die vom jetzigen Bevollmächtigten des RfR, P. Anilionis, in der „Tiesa" vom 6. August 1987 veröffentlichte Geschichte der Verbannung des Bischofs J. Steponavičius nach Žagarė ist lügenhaft. Der Bischof wurde in der „Tiesa" faktisch verleumdet. P. Anilionis behauptet in seinem Artikel, daß die Oberhäupter der Katholischen Kirche Litauens den Bischof nach Žagarė versetzt hätten. In Wirklichkeit aber hat der damalige Bevollmäch­tigte J. Rugienis versucht, vom Verwalter der Erzdiözese Kaunas, Kanoni­kus J. Stankevičius, ein Ernennungsschreiben für Bischof J. Steponavičius nach Žagarė zu bekommen: der Kanonikus J. Stankevičius hat dies aber verweigert mit der Erklärung, daß er dafür die Vollmachten nicht habe, weil nur der Papst die Bischöfe versetzen dürfe.

Darauf meldete die Miliz ihn gegen seinen Willen in der Stadt Vilnius ab, und die Beamten des Sicherheitsdienstes befahlen ihm, unverzüglich nach Žagarė umzusiedeln, widrigenfalls sie ihn mit Gewalt umsiedeln würden. Als der Bischof fragte, welche Gesetze des Staates er verletzt habe, antwor­teten ihm die Beamten des Sicherheitsdienstes, daß er keine Gesetze ver­letzt habe, er habe nur die Forderungen der Regierung nicht befolgt, die ihm vom Bevollmächtigten vorgetragen wurden. Und zwar habe er sich geweigert, den Priestern schriftlich zu befehlen, daß sie die Kinder nicht katechisieren dürften, daß sie den Kindern verbieten müßten, an religiösen Andachten teilzunehemen, daß sie keine Exerzitien für die Pfarrangehöri­gen abhalten, die Pfarrkinder zur Weihnachtszeit nicht besuchen, ohne Erlaubnis der Regierung in anderen Kirchen nicht aushelfen, sich nicht in größeren Gruppen zu Exerzitien versammeln dürften. Außerdem wurde vom Bischof verlangt, er solle denjenigen Priestern das Priesteramt ver­sagen, denen der Bevollmächtigte die Anmeldungsbescheinigung entzieht, und er müsse unbedingt all jene Kandidaten zu Priestern weihen, die ihm die Zivilregierung vorstellt.

Ein großer Teil dieser Forderungen sind, wie die obersten Führer der SSR Litauen in der Begegnung mit den Vertretern des Klerus der Katholischen Kirche Litauens am 17. September 1987 verkündet haben, schon widerrufen worden.

Und gerade wegen der Nichterfüllung dieser mit dem Kirchenrecht und seinem bischöflichen Gewissen unvereinbarten Forderungen wurde Bischof J. Steponavičius seines Amtes enthoben und ist am 18. Januar 1961 nach Žagarė gekommen, wo er zwangsweise in einer baufälligen, 34 qm großen Wohnung ohne fließendes Wasser, ohne Kanalisation, ohne Bade­wanne, ohne Toilette und ohne Zentralheizung untergebracht wurde. In diese Wohnung mußte auch seine Haushälterin einziehen.

Im Artikel von P. Anilionis wird geschrieben, daß der Hl. Vater Bischof J. Steponavičius als Apostolischen Administrator nach Kaišiadorys versetzt habe, angeblich sei aber der Bischof J. Steponavičius damit nicht einver­standen gewesen und freiwillig in Žagarė geblieben. Das ist nicht die Wahr­heit, weil diese Versetzung nach Kaišiadorys nur ein Projekt war, das der Hl. Vater später widerrufen hat. Daß ihn der Hl. Vater auch jetzt noch als den richtigen Herrn der Erzdiözese Vilnius betrachtet, sieht man aus der Aufstellung der Bischöfe der ganzen Welt im „Annuario Pontificio", das jedes Jahr herausgegeben wird.

In dieser Zeit der Verbreitung der Offenheit und der Demokratisierung, in der von der Ausbesserung der Fehler und der Wiedergutmachung zuge­fügten Unrechts gesprochen und geschrieben wird, bitten wir Sie, daß auch das dem Bischof J. Steponavičius zugefügte Unrecht, der durch ungerechte Machenschaften der Beamten nach Žagarė verbannt wurde, wiedergut­gemacht wird. Wir bitten Sie nämlich, Bischof J. Steponavičius zu erlauben, in sein Amt als Apostolischer Administrator der Erzdiözese Vilnius zu­rückzukehren. Außerdem verlangen wir daß die „Tiesa" die durch den Arti­kel von P. Anilionis verbreitete Desinformation bezüglich der Verbannung Bischof J. Steponavičius' nach Žagarė widerruft.

Es unterschrieben die Priester:

1.     Albinas Deltuva        15. Jonas Boruta

2.     Jonas Matulaitis        16. Deimantas Brogys

3.     Vaclovas Stakėnas        17. Vladas Bobinas

4.     Juozapas Pečiukonis        18. Juozas Klimavičius

5.     Vytautas Insoda        19. Vincas Prajara

6.     Petras Sitka        20. Albinas Lukošaitis

7.     Antanas Gražulis        21. Leonardas Kavaliūnas

8.     Jonas Baranauskas        22. Vladas Bilius

9.     Lionginas Kunevičius        23. Antanas Vitkus

10.   Antanas Diškevičius        24. Pranas Adomaitis

11.   Kazimieras Skučas        25. Juozapas Užupis

12.   Tadeušas Valianas        26. Pranas Perlaitis

13.   Vytautas Gustaitis        27. Kazimieras Burba

14.   Raimundas Žukauskas        28. Jonas Rusinas

15.   Vincas Čėsna        36. Petras Dumbliauskas

16.   Albinas Jaudegis        37. Vytautas Užkuraitis

17.   Vytautas Montvila        38. Gvidonas Dovydaitis

18.   Alfonsas Sadauskas        39. Vincas Jalinskas

19.   Jonas Verkala        40. Jonas Grudzinskas

20.   Pranas Šulskis        41. Stasys Mikalajūnas

21.   Algimantas Pasiliauskas        42. Antanas Liesis

 

 

An den Generalsekretär des ZK der KPdSU, M. Gorbatschow

Erklärung der Priester Litauens

Wir sind erschüttert über die neuen terroristischen Überfälle auf katho­lische Priester und Laien in Litauen. Am 28. August 1987 wurden der Prie­ster Rokas Puzonas, Pfarrer der Pfarrei Kiaukliai (im Rayon Širvintai), und der Sakristan derselben Kirche von Kiaukliai, Robertas Grigas, wie auch die eifrige Katholikin Nijolė Sadūnaitė von Terroristen in Zivilkleidung und in der Uniform der Miliz, ohne Vorlage ihrer Papiere oder einer Anord­nung des Staatsanwaltes, mit Hilfe der Mitarbeiter der Autoinspektion ent­führt. Sie wurden durch Litauen und Weißrußland kutschiert: N. Sadūnaitė bei Ablösung der Terroristengruppen 30 Stunden lang, Priester R. Puzonas wurde in Weißrußland in einem Wald, etwa 100 km von Vilnius entfernt, freigelassen und dem Sakristan Robertas Grigas ist es gelungen, in der Stadt Joniškis, etwa 300 km von Vilnius entfernt, den Terroristen zu ent­wischen. Nach dieser Zwangsspazierfahrt drohten die Terroristen, daß es ihnen noch schlimmer ergehen werde, wenn sie ihre Haltung hinsichtlich der Religion und in nationalen Fragen nicht änderten. Die Terroristen machten keinen Hehl daraus, daß sie Sicherheitsbeamte waren.

Ein ähnlicher Terrorakt wurde in der Nacht zum 22. August 1985 gegen das Mitglied des Komitees der Katholiken zur Verteidigung der Rechte der Gläubigen, Pfarrer der Pfarrei Kriokialaukis, Priester Vaclovas Stakėnas verübt. Ihn haben die Terroristen unter dem Vorwand, daß angeblich ein Krankenbesuch gemacht werden müsse, nachts aus dem Haus geholt, in einen Wald gebracht, ihn dort mit gebundenen Händen und Füßen und geknebeltem Mund gepeinigt und in der Einsamkeit des Waldes zurück­gelassen. Die Täter dieses Terroraktes sind bis jetzt nicht ermittelt worden.

Angesichts solcher Terrorakte kommt der Verdacht auf, ob nicht dieselben Kräfte am 24. November 1981 Priester Bronislovas Laurinavičius unter ein Lastauto gestoßen haben, und ob sie nicht auch am 5. Februar 1986 beim tragischen Tod des Priesters J. Zdebskis mitgewirkt haben.

Wir bitten Sie, solche groben Verletzungen des Rechtswesens d.h. terro­ristische Exzesse, zu unterbinden und die Schuldigen zu bestrafen.

Gleichzeitig bitten wir Sie, daß im Verlauf des Umgestaltungsprozesses die verurteilten Priester A. Svarinskas und S. Tamkevičius in die Freiheit ent­lassen werden und Bischof J. Steponavičius wieder in sein Amt in der Erzdiözese Vilnius eingesetzt wird.

Es unterschrieben die Priester:

1.     Leonas Kalinauskas

2.     Pranciškus Matulaitis

3.     Juozapas Vaičeliūnas

4.     Eugenijus Bartulis

5.     Jonas Survila

6.     Eugenijus Jakubauskas

7.     Viktoras Brusokas

8.     Antanas Danyla

9.     Jonas Zubrus

10.   10. Antanas Milašius

11.   Gustavas Gudanavičius

12.   Antanas Jakubauskas

13.   Jonas Kazlauskas

14.   Juozapas Razmantas

15.   Jonas Tamonis

16.   Kęstutis Daknevičius

17.   Kazimieras Pesliakas

18.   Vytautas Griganavičius

19.   Vaclovas Ramanauskas

20.   Jonas Babonas

11.        

 

 

An den Generalsekretär des ZK der KPdSU, Genossen M. Gorbatschow

Erklärung der Priester der Diözese Vilkaviškis

Am 28. August 1987 sind der Pfarrer der Pfarrei Kiaukliai, Priester Rokas Puzonas, der Sakristan derselben Kirche, Robertas Grigas, und die eifrige Katholikin Nijolė Sadūnaitė von unbekannten Tätern überfallen und ent­führt worden. Unter Einschüchterungen und Drohungen kutschierten die Terroristen ihre Opfer lange durch Litauen und Weißrußland. Priester R. Puzonas haben sie erst nach 10 Stunden in der Nähe des Städtchens Svyriai auf Territorium der Weißrussischen SSR, etwa 70 km von Vilnius entfernt, freigelassen. R. Grigas ist in Joniškis, etwa 270 km von Vilnius entfernt, vor den Terroristen geflohen. N. Sadūnaitė wurde etwa 30 Stunden lang herum­kutschiert, bis sie schließlich nach Hause gebracht und freigelassen wurde.

Die Attentäter haben keine Papiere vorgelegt, haben aber auch nicht ver­heimlicht, daß sie Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sind. Obwohl ihre Autos ohne amtl. Kennzeichen waren, hat die Autoinspektion, wenn sie sie angehalten hat, sie mit Ehrenerweisung weiterfahren lassen und ihnen sogar geholfen.

Ein ähnlicher Terrorakt wurde am 22. August 1985 gegen den Pfarrer der Pfarrei Kriokialaukis, Priester Vaclovas Stakėnas verübt. Hinterlistig rief man den Priester zu einem Kranken, brachte ihn in einen Wald, peinigte ihn und ließ ihn um Mitternacht geknebelt und mit gebundenen Händen und Füßen in einem ihm unbekannten Wald liegen. Diese Übeltäter sind bis jetzt noch nicht ermittelt worden.

Nicht ermittelt sind auch andere Übeltäter, die am 10. September dieses Jahres, in Uniform der Milizoffiziere, den Pfarrer der Pfarrei Gruzdžiai, Priester Juozas Čepėnas, überfallen haben. Sie waren um etwa 21 Uhr in das Pfarrhaus eingedrungen, wo sie den Pfarrer fesselten und ein paar Stunden im Pfarrhaus hausten; anschließend stahlen sie sein Auto und fuhren unerkannt weg.

Wir wenden uns an Sie, Generalsekretär, mit der Bitte, die Aufmerksam­keit der entsprechenden Regierungsorgane auf diese Vorfälle zu lenken und zu verlangen, daß ähnlichen Vorfällen Einhalt geboten wird und die Schul­digen ermittelt und bestraft werden.

Gleichzeitig bitten wir Sie, daß anläßlich des Umgestaltungsprozesses, bei dem viel von der Gutmachung der Fehler der Vergangenheit gesprochen wird, die Prozeßakten der verurteilten Priester A. Svarinskas und S. Tamke-vičius überprüft und sie in die Freiheit entlassen werden.

Es unterschrieben die Priester:

1.     Vladas Bobinas        22. Jonas Baranauskaus

2.     Leonardas Kavaliūnas        23. Vytautas Gustaitis

3.     Vladas Bilius        24. Deimantas Brogys

4.     Pranas Adomaitis        25. Raimundas Žukauskas

5.     Antanas Vitkus        26. Juozas Klimavičius

6.     Albinas Jaudegis        27. Vincas Prajara

7.     Antanas Lukošaitis        28. Jonas Varkala

8.     Juozapas Matulevičius        29. Algirdas Pasilauskas

9.     Juozas Pečiukonis        30. Petras Dumbliauskas

10.   Petras Sitka        31. Vytautas Užkuraitis

11.   Tadeušas Valianas        32. Gvidonas Dovidaitis

12.   Pranas Šulskis        33. Vytautas Budas

13.   Juozapas Užupis        34. Pranas Perlaitis

14.   Jonas Boruta        35. Kazimieras Burba

15.   Antanas Liesis        36. Jonas Rusinas

16.   Lionginas Kunevičius        37. Jonas Matulaitis

17.   Albinas Deltuva        38. Vincas Čėsna

18.   Antanas Gražulis        39. Vitas Urbonas

19.   Antanas Diškevičius        40. Vincas Jalinskas

20.   Vaclovas Stakėnas        41. Jonas Grudzinskas

21.   Vytautas Insoda        42. Stasys Mikalajūnas

An den Generalsekretär des ZK der KPdSU, M. Gorbatschow

Abschriften: an die Bischöfe Litauens

an den Bevollmächtigten des RfR, P. Anilionis

an das Exekutivkomitee des Deputiertenrates der Stadt Alytus

 

Erklärung

des Priesters Antanas Gražulis, Vikar der katholischen Pfarrei Alytus II.

Am 6. Oktober 1987 kam der Stellvertreter des Exekutivkomiteesvorsitzen­den des Völksdeputiertenrates der Stadt Alytus, A. Makštutis, in das Pfarr­haus von Alytus II. und las mir eine Verwarnung des Bevollmächtigten des RfR P. Anilionis vom 20. September 1987 vor. Eine Kopie dieser Verwar­nung oder die Erlaubnis, den Text abzuschreiben, verweigerte A. Makštutis.

Ein solches Benehmen der Beamten zeigt, daß sie von der Rechtmäßigkeit der erhobenen Anschuldigungen nicht überzeugt sind, und deswegen wol­len sie nicht, daß der genauere Inhalt der Verwarnung einem größeren Kreis von Bürgern bekannt wird. Diese Taktik der Verheimlichung solcher öffentlicher und angeblich öffentlich verkündeter Dokumente, die in der Vergangenheit aufgekommen ist, läßt sich mit der jetzigen Atmosphäre der Umgestaltung und der Offenheit nicht vereinbaren.

In der von P. Anilionis unterschriebenen Verwarnung werde ich beschul­digt, daß ich am 13. September 1987 in der Basilika von Šiluva eine Predigt antisowjetischen Charakters gehalten hätte. Ich hätte angeblich während der Predigt die Gläubigen aufgefordert, der Wahrheit der sowjetischen Propaganda keinen Glauben zu schenken, hätte die verurteilten Staatsver­brecher Priester Alf. Svarinskas, S. Tamkevičius und J. K. Matulionis her­vorgehoben, hätte die Gläubigen aufgefordert, Litauen „aus den Händen der NichtChristen" zu befreien. Ich soll nach der Predigt die Hymne des bürgerlichen Litauen gesungen haben. Damit habe ich angeblich den Artikel 50 der Verfassung, der das Schüren von Feindschaft und Haß in Zusammenhang mit religiösen Bekenntnissen verbietet, und das Statut der religiösen Gemeinschaften verletzt, das die Tätigkeit der Geistlichen auf die religiöse Gemeinschaft einschränkt, für die sie aufgrund der Genehmi­gung der Behörde des RfR zuständig sind.

Zu diesen Anschuldigungen habe ich folgendes zu sagen. Ich bin am 13. Sep­tember 1987 als gewöhnlicher Wallfahrer in das Heiligtum ganz Litauens gekommen, um dort zu beten. An diesem Tag habe ich in der Funktion des Priesters keine Andachten abgehalten. Nach dem Hochamt nahm ich an der Sühneprozession des frommen Volkes teil, - wir sind, den Rosenkranz betend, auf den Knien um die Basilika gegangen. In Šiluva habe ich keine

Predigt gehalten, nur, wie es üblich ist, am Anfang des Rosenkranzes laut angesagt, nach welcher Meinung der Rosenkranz gebetet wird; in diesem Falle zur Sühne für die Sünden, die unser Volk begangen hat, und wir haben unser Gebet mit dem nach derselben Meinung dargebrachten Opfer der Priester in den Gefängnissen vereint. Soweit ich weiß, gibt es kein Gebot der Kirche oder ein Gesetz des Staates, das den Gläubigen in der Kirche oder auf dem Kirchhof laut zu beten verbietet, und es gibt auch kein Gesetz, das einem gläubigen Laien verbietet, zu Beginn eines gemein­samen Gebetes anzusagen, nach welcher Meinung gebetet wird. Ich habe also das getan, was jeder gläubige Laie tun darf. Ich werde beschuldigt, daß ich das Amt eines Geistlichen nicht in der Kirche ausgeübt habe, in der ich angemeldet bin. Wenn ich wegen so eines „Vergehens" bestraft werde, dann müßte man, um genau die Anschauung von P. Anilionis einhalten zu kön­nen, alle Gläubigen bestrafen, die, um zu beten, zufällig nicht die Kirche in dem Ort besuchen, wo sie angemeldet sind. Man müßte dann vor der Kirchentüre Beamte der Regierung postieren, die die auswärtigen Gläu­bigen nicht in die Kirche lassen dürfen. Hat denn P. Anilionis so wenig Urteilskraft, daß er solche absurden Anschuldigungen erhebt?

In der Verwarnung werde ich beschuldigt, daß ich, als ich die Intention des Rosenkranzgebetes angesagt habe, die Leute aufgefordert hätte, der sowje­tischen Propaganda keinen Glauben zu schenken. Darin liegt auch der Kern der Sache, daß die sowjetische Propaganda sich auch mit Atheismus beschäftigt, d.h. eine Propaganda der Gottlosigkeit betreibt. Ich habe die Gläubigen aufgefordert zu beten, damit wir uns der atheistischen Propa­ganda nicht ergeben, sondern unseren Glauben schätzen. Kann denn ein Priester oder ein Gläubiger nach der Meinung beten, daß es der atheistischen Propaganda gelingen solle, den Glauben aus den Herzen der Menschen zu reißen? Eine derartige Gebetsmeinung kann von einem gläubigen Men­schen nur ein psychisch kranker Mensch verlangen. Gibt es denn ein sowje­tisches Gesetz, das den Gläubigen verbietet zu beten, daß der Glaube nicht erlischt, sondern sich in den Herzen der Menschen verbreitet?

Auch die Forderung P. Anilionis', daß die Gläubigen für die Gefangenen, besonders aber für die Priester, nicht beten sollen, ist mit der Freiheit, den christlichen Glauben zu bekennen, unvereinbar, zumal man überhaupt die Frage nicht stellt, ob die Gefangenen rechtens oder zu Unrecht verurteilt sind. Die ihnen erwiesene Güte und Liebe wird im Evangelium mit der Christus selbst erwiesenen Güte und Liebe gleichgestellt (Siehe Mt. 25, 45). Während der Verfolgung der Christen im ersten Jahrhundert betete die ganze Kirche öffentlich, als die Apostel verhaftet wurden (vgl. Apg. 12, 5). Sind denn die von P. Anilionis verteidigten Gesetze noch grausamer als die von den Verfolgern der Christen im ersten Jahrhundert erlassenen Gesetze?

In der Verwarnung stehen Phrasen, wie er „forderte die Gläubigen auf, Litauen aus „unchristlichen Händen" zu befreien. Das kam in der von mir angesagten Gebetsmeinung überhaut nicht vor, das sind Hirngespinste der von der atheistischen Regierung in die Kirche geschickten Spione.

Es ist nicht wahr, daß ich nach dem Rosenkranzgebet die Hymne des bür­gerlichen Litauens gesungen habe. Das gläubige Volk hat sie angestimmt und gesungen. In dieser Hymne, dem „Nationallied" des berühmten Schriftstellers Litauens V. Kudirka, gibt es nichts antisowjetisches, denn es wurde Ende des vergangenen Jahrhunderts geschaffen, zu einer Zeit also, als es noch nirgends eine sowjetische Regierung gab. Daß sie überhaupt nichts antisowjetisches enthält, zeigt auch die Tatsache, daß in den Jahren von 1944 bis 1950 diese Hymne die offizielle Hymne der SSR Litauen war. Zu der Zeit war P. Anilionis im Rayonexekutivkomitee von Joniškėlis als Vorsitzender tätig und hat sicher gewußt, welche Nationalhymne die SSR Litauen damals hatte. Sollte er es aber vergessen haben, dann hätte er in der „Litauischen sowjetischen Enzyklopädie" (Vilnius, Band 12 auf der Seite 44) nachschauen können, bevor er diese Verwarnung schrieb. Das hätte genügt, um den unangenehmen Irrtum vermeiden zu können, daß zur Zeit Stalins das Singen der Nationalhymne der LSRR als antisowjetisches Vergehen betrachtet worden sei.

P. Anilionis schreibt, daß ich in der Kirche von Šiluva ohne Erlaubnis des Exekutivkomitees von Raseiniai gesprochen habe. In Wirklichkeit verlangt aber das Statut der religiösen Gemeinschaften nur, dies mitzuteilen, nicht aber, deswegen um Erlaubnis zu bitten.

Da wie schon oben erwähnt wurde, das Ansagen der Gebetsmeinung kein spezifisch priesterlicher Akt ist, dann ist erst recht keine Erlaubnis der Rayonverwaltung dafür nötig.

Was die Rayonverwaltung von Raseinai betrifft, so hat sie durch ihr fana­tisches atheistisches Verhalten schon seit langem die Gläubigen gegen sich selber und gegen die von der Regierung protegierten Atheisten aufgewie­gelt. Im Jahre 1986 beispielsweise hat man eine Woche vor den großen Ablaßfeierlichkeiten dem von Msgr. Grauslys eingeladenen Prediger, näm­lich dem Pfarrer der Pfarrei Eržvilkas, Priester P. Meilius, untersagt, wäh­rend der Ablaßfeierlichkeiten zu predigen. Heuer verfuhr man mit dem für die Ablaßfeierlichkeiten eingeladenen Prediger, dem Dekan von Lazdijai, V. Jalinskas, ebenso. Die Atheisten dürfen für ihre atheistischen Vorträge begabte, interessante Redner einladen, den Gläubigen aber wird nur erlaubt, die Pfarrer der umliegenden Dörfer anzuhören, die innerhalb einer Woche ihre Predigten nicht einmal ausreichend vorbereiten können. Wie vereinbart sich das alles mit dem Prinzip der Gleichstellung der Gläubigen mit den Atheisten, von dem in der Verfassung der UdSSR und der SSR Litauen die Rede ist?

Können derartige Exzesse des atheistischen Eifers der Beamten das Ver­trauen der Gläubigen zu der von der sowjetischen Regierung garantierten Gewissensfreiheit stärken? Anstatt mit derartigen Exzessen und Verwar­nungen, wie mir eine zugeschickt wurde, aufzuräumen, befürwortet der Bevollmächtigte des RfR R Anilionis sie und hält sie aufrecht. Wird die Umgestaltung den Arbeitsstil der Behörde des Bevollmächtigten des RfR P. Anilionis am Ende gar nicht berühren?

Ich bitte Sie, Generalsekretär, auf den Bevollmächtigten des RfR P. Anilionis einzuwirken, daß er diese unbegründeten Verwarnungen widerruft und daß er sich bemüht, die Spaltung zu mildern, die zwischen dem gläubigen Volke Litauens und den den Atheismus propagierenden Beamten der Regierung entstanden ist.

Am 10.10.1987.

An die Kommission für Menschenrechte bei den Vereinten Nationen

Abschriften an: Generalsekretär M. Gorbatschow Bildungsministerium der UdSSR Bildungsministerium der SSR Litauen

Erklärung

der Gudaitytė Marytė, wohnh. im Rayon Prienai, Dorf Skersbalys

Nach einer aufreibenden und sinnlosen Korrespondenz mit den sowjetischen Behörden habe ich jegliche Hoffnung verloren, daß meine Frage juristisch geklärt und richtiggestellt wird. So habe ich beschlossen, meine Klage den internationalen Organisationen vorzutragen, die die Rechte des Menschen verteidigen.

Im Herbst 1983 bin ich in die Pranas-Mažylis-Medizinschule zu Kaunas eingetreten. Als ich 1985 die Schule abschließen wollte, schickte mich die Direktorin der Schule in den Palast des Sicherheitsdienstes in Kaunas zu dem Sicherheitsbeamten Jocas. Dieser erklärte mir bei dem Gespräch, daß ich nicht weiterstudieren dürfe, weil ich an die eingekerkerten Priester S. Tamkevičius und A. Svarinskas zu Weihnachten Grußbriefe geschrieben habe. Ich wurde verhört und es wurde mir gedroht. Die Direktorin der Schule Tamašauskienė sagte zu mir, daß sie selber mich nicht von der Schule verweise, sondern daß dies der Sicherheitsdienst verlange, und sie müsse dessen Anordnungen befolgen.

Am 9.4.1985 fuhr ich mit meinem Vater in das Ministerium für Hochschul­bildung und spezielle mittlere Bildung. Der Mitarbeiter des Ministeriums

Stonys empfing uns. Er erklärte uns, daß ich rechtens von der Schule verwiesen worden sei, aber nächstes Jahr die Schule abschließen dürfe. Daraufhin lud mich ein Beamter mit dem Namen Šnipas vor. Er erklärte mir, daß es ein großes Vergehen sei, Briefe an die Priester Tamkevičius und Svarinskas zu schreiben, das sei eine antisowjetische Tätigkeit, ich und mein Vater seien Extremisten und deswegen sei mein Schulverweis berechtigt.

Noch im selben Jahr, im Monat Mai, wandte ich mich an den General­sekretär des ZK der KPdSU M. Gorbatschow mit der Bitte, mir zu erlauben, die Schule abzuschließen. Die Antwort war negativ.

Am 4.4.1986 fuhr ich in das Ministerium für Hochschulbildung und spezielle Bildung. Stonys sagte zu mir, ich solle zur Pranas-Mažylis-Medi-zinschule nach Kaunas fahren. Am 5.4.1986 begab ich mich dorthin. Der Stellvertreter der Schuldirektorin Grigas erklärte mir, daß ich an dieser Schule nicht studieren dürfe und gab mir den Rat, eine andere Medizin­schule aufzusuchen. Am 11.4.1986 fuhr ich in die Medizinschule nach Utena. Als die Schuldirektorin alles über mich erfahren hatte, wunderte sie sich nur, daß ich in einem Kindergarten arbeiten dürfe, und nahm mich in die Schule nicht auf. Sie riet mir, mich an die Pranas-Mažylis-Medizin-schule in Kaunas zu wenden.

Noch im selben Jahr wandte ich mich wiederholt an den Generalsekretär des ZK der KPdSU mit der Bitte, mir zu erlauben, die Schule abzuschließen. Ich bekam von dem Bildungsministerium wiederum eine negative Antwort.

Im Herbst 1987 habe ich versucht, in die Medizinschule in Šiauliai einzu­treten. Die Aufnahmeprüfung konnte ich nicht machen, weil ich zu der Zeit im Krankenhaus war. Meine Unterlagen habe ich erst nach der Auf­nahmeprüfung am 24. August mitgebracht, und ich bin in die Schule auf­genommen worden. Ein konkretes Datum für die Aufnahmeprüfung wurde nicht festgelegt. Am 5. Oktober bekam ich meinen Studienausweis, ich wurde also als Studentin der Medizinschule von Šiauliai betrachtet. In mei­ner Gruppe bekam ich die Aufgabe, für die atheistische Erziehung der Gruppe zu sorgen. Während einer Gruppenversammlung am 30. Novem­ber weigerte ich mich, diese Aufgabe zu erfüllen, mit der Begründung, daß ich gläubig sei.

Am selben Tag kam nach der Versammlung der Gruppenführer in das Haus, in dem ich gewohnt habe, mit noch drei weiteren Studenten der Gruppe. Sie erklärten mir, daß sie alle Studenten besuchen. Sie notierten meine Le­bensbedingungen, fragten mich, ob nicht etwa unbefugte Menschen vor­beikämen und notierten die Namen der Mädchen der Gruppe auf, die mich besucht hatten.

Am 1. Dezember wurde ich zum Direktor der Schule gerufen. Der Direktor erklärte mir, daß ich von der Schule verwiesen sei. Außerdem sei ich über­haupt noch nicht in die Schule aufgenommen worden, weil ich die Auf­nahmeprüfung noch nicht gemacht hätte. Aus diesem Grunde solle ich meine Unterlagen abholen.

Der eigentliche Grund der Verweisung von der Schule ist aber der, daß ich mich geweigert hatte, die atheistische Arbeit zu machen. Mir ist unver­ständlich, wie man einen gläubigen Menschen derart erniedrigen kann, daß man ihn zwingt, gegen die eigene Überzeugung zu arbeiten.

Ich möchte die Verkündiger der propagandierten sowjetischen „Demokra­tie", die so laut schreien, daß jeder sowjetische Bürger, ungeachtet seiner Überzeugungen, seiner Rasse und Herkunft das Recht auf Bildung und Arbeit hat, einmal fragen: Welchen Wert haben diese lauten Parolen? Wie kann man das alle mit der sowjetischen Verfassung und mit den anderen internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Menschenrechte in Ein­klang bringen.

Am 10.12.1987. Ein offener Brief

von Petras Gražulis, wohnhaft im Rayon Kapsukas, Dorf Sasnava An den Verteidigungsminister der UdSSR, Jazow

Abschrift an den Vorsteher des Kriegskommissariats der Stadt Kapsukas.

Angesichts des nahenden 70. Jahrestages der Unabhängigkeit Litauens protestiere ich, Petras Gražulis, Sohn des Jonas, gegen die Besetzung Litauens, die zwei Vertreter der räuberischen Staaten Rußland und Deutschland, Molotow und Ribbentrop, 1939 heimlich vorbereitet haben und die 1940 erfolgte. Dieser Protest ist weitgehend in einer Erklärung im Jahre 1987 dargelegt, die an die Führer dieser beiden Staaten und an den Vorsitzenden der Vereinten Nationen geschrieben und adressiert war und die auch ich unterzeichnet habe. Aus Protest gegen diese Besetzung wider­rufe ich den von mir geleisteten Eid, den ich während meiner Dienstzeit in der sowjetischen Armee abgelegt habe, und bitte, ihn als ungültig zu betrachten. Zu der Ausbildung, zu der ich am 27.11.1987 einberufen wor­den bin, gehe ich als Sklave, als Sohn eines versklavten Volkes, der nicht das Recht zur freien Entscheidung hat.

Ich weigere mich entschieden:

1.     nach Afghanistan zu gehen, denn ich betrachte diesen Krieg als Überfall;

2.     in Tschernobyl zu dienen, weil nach dem Gesetz nur Freiwillige dorthin gehen.

Ich bin gläubig, deswegen verlange ich, mir während der Ausbildung folgende Bedingungen zu schaffen, die in den 2 Pflichtdienstjahren nicht gegeben waren:

1.     An Sonn- und Feiertagen an der hl. Messe teilzunehmen und nicht zur Arbeit gezwungen zu werden;

2.     mir Zeit für Morgen- und Abendgebet und andere Gebete zu geben;

3.     mir nicht zu verbieten, religiöse Literatur zu benützen.

Das sind Gebote der Kirche, die ich einhalten muß. Ich rufe alle Menschen guten Willens auf, mit mir solidarisch zu sein und für mich zu beten.

Am 23.11.1987.

An den Verteidigungsminister der UdSSR, Jazow

Erklärung

des Romas Žemaitis, Sohn des Petras, wohnhaft im Rayon Vilkaviškis, Kybartai, Ostrovskio 9.

Durch die Aufforderung des Kriegskommissariats der Stadt Vilkaviškis werde ich zum 6. Dezember 1987 einberufen, Pflichtdienst bei der Sowje­tischen Armee zu leisten.

Ich bin am 12. November 1984 wegen meiner religiösen Überzeugungen zu Unrecht verhaftet und zusammen mit dem Priester Jonas-Kąstytis Matulionis zu zwei Jahren Freiheitsentzug verurteilt worden. Jegliche Einschränkung der religiösen Freiheit betrachte ich als rechtswidrig, unver­einbar sowohl mit der Verfassung der UdSSR wie auch mit der Internatio­nalen Deklaration der Menschenrechte.

Da mein Fall nicht der einzige war, weigere ich mich, aus Protest gegen die ungerechte Gefangenschaft der Priester Alfonsas Svarinskas und Sigitas Tamkevičius wie auch der anderen Gewissengefangenen in Lagern der Sowjetunion, den militärischen Eid zu leisten. Aus demselben Grund betrachte ich den Militärdienst in der Sowjetarmee als rechtswidrig und auf­gezwungen.

Am 5.12.1987.

An den Generalsekretär des ZK der KPdSU, M. Gorbatschow Abschriften:

1.     an die Bischöfe und Verwalter der Diözesen Litauens

2.     an den Generalvorsteher des KGB der UdSSR, Tschebrikow

3.     an den Generalstaatsanwalt der UdSSR

4.     an die Redaktion der Jugendsendungen

5.     an den Staatsanwalt der LSSR

6.     an die Redaktion der „Tiesa"

7.     an die Redaktion der „Valstiečių laikraštis"

8.     an die Redaktion der „Komjaunimo rytojus"

9.        an die Bildungsabteilung der Stadt und des Rayons Alytus

10. an den Staatsanwalt der Stadt Alytus

 

Erklärung der Familie Gražulis und der anderen Teilnehmer

Wir haben uns mit Erklärungen sowohl an Sie, verehrter Generalsekretär, wie auch an andere Instanzen gewandt, da wir aber keine schriftliche Ant­wort bekommen, schicken wir Ihnen die Texte der Erklärungen zu. Wir möchten Sie informieren, wie die örtliche Verwaltung und die Presse auf unsere Beschwerden reagieren.

Am 17.3.1987 hat der Stellvertreter des Staatsanwaltes der LSSR, Bakučio-nis, durch den Stellvertreter des Staatsanwaltes der Stadt und des Rayons Alytus, J. Balčius, einige Mitglieder unserer Familie, Vertreter der Jugend und die Eltern der minderjährigen Kinder zusammengerufen. Wir wunder­ten uns, daß es nicht Zweck der Einladung war, uns eine direkte Antwort auf unsere Erklärung zu geben, sondern uns im Beisein der Beamten zu beschuldigen und zu verspotten.

Bakučionis machte uns klar, daß unter den Gästen auch solche gewesen seien, die nichts mit der Familie Gražulis zu tun hatten, denn sie seien sogar 10 Jahre älter gewesen als die Geburtstagskinder.

Der Stellvertreter des Staatsanwaltes der LSSR gab keine Paragraphen an, die hinweisen könnten, welche Leute in welchem Verwandschaftsgrad und in welchem Alter man als Gäste einladen darf. Die in die Geburtstagsfeier eingedrungenen Beamten haben unter 50 Teilnehmern der Geburtstagsfeier nur 7 Minderjährige gefunden. Zwischen dem jüngsten Minderjährigen und dem ältesten der Geburtstagskinder war ein Altersunterschied von 9 Jahren.

Bakučionis versuchte uns zu überzeugen, daß die Beamten, die ohne Beschluß des Staatsanwaltes eingedrungen sind, keine Gesetze verletzt hätten. Artikel 53 der Verfassung der LSSR besagt aber: „Niemand hat das Recht, ohne gesetzliche Grundlage in eine Wohnung gegen den Willen ihrer Bewohner einzudringen".

Der Ortsvorsitzende Rubliauskas hat zu Frau Gražulienė gesagt: „Wir sind gekommen, um nachzuschauen, wer die Räume benutzt", die anderen „Raid"-Teilnehmer aber drangen in die Wohnräume ein, wo sich die Jugendlichen vergnügten, ohne die Hausherrin abzuwarten.

Weiter versuchte Bakučionis die Beamten zu rechtfertigen: „Eine Anord­nung verpflichtet sie, in der Erziehung der Minderjährigen Maßnahmen zu ergreifen. In Verbindung damit ist ein ,Raid' auch bei der Familie Gražulis zulässig." Er las einen Bericht der Beamten vor, wonach sie angeblich im Vorbeifahren Musik gehört, grelles Licht und zwei Minderjährige gesehen hätten.

Die Lehrerin Matonienė aber hat behauptet: „Wir haben davon erfahren und sind auch gekommen".

Wer spricht hier die Wahrheit, die Lehrerin Matonienė oder die Beamten? Kann man denn im Vorbeifahren aus 200 m Entfernung Musik hören, wenn sie in einem geschlossenen Raum mit einen Tonbandgerät von 10 Watt Leistung gespielt wird? Es ist auch unverständlich, wie man in der Nacht auf einem schlecht beleuchteten Hof aus solche Entfernung das Alter von Menschen feststellen kann. Ist es außerdem möglich, daß ein Licht, das um 22 Uhr auf einem Anwesen noch brennt, und zwei auf dem Hof beob­achtete Jugendliche Anlaß für ein „Raid" sein können? Dabei fuhr die erwähnte „Armee" nicht geradeaus vorbei, sondern gleich in den Hof des Anwesens, und zwar nicht nur ein einziges Auto, sondern gleich vier, mit Beamten voll besetzt (darunter auch das Auto „Latvija"), und weitere fünf sowie ein Omnibus blieben noch auf der Straße vor dem Anwesen stehen. Auch zwei Wölfshunde brachte man mit. Kaum waren die Beamten auf dem Hof angekommen, schickten sie sich nicht sofort an, nach Minder­jährigen zu suchen, sondern beeilten sich, zuerst die Nummern der Autos der Geburtstagsgäste aufzuschreiben. Interessant ist doch, was die Auto­nummern mit den Angelegenheiten der Minderjährigen zu tun haben. Daß die „Raid"-Teilnehmer nicht durch Zufall „die Musik gehört" haben und zum Anwesen von Gražulis gefahren sind, daß das vielmehr eine von vorn­herein geplante Aktion war, beweist auch die Tatsache, daß die Beamten nicht nur von der Milizinspektion des Rayons Alytus, sondern auch des Rayons Prienai zusammengezogen waren. Es scheint, daß jemand die „entsprechenden Organe" schon vorher informiert hat, wer von wo zur Geburtstagsfeier eingeladen ist. Einer der Beamten hat uns später mit der Bitte, ihn nicht zu verraten, mitgeteilt, daß dies der Sicherheitsdienst schon im voraus organisiert hat.

Bakučionis hat Vorwürfe gemacht, daß die Beamten nicht gebührlich empfangen worden seien, die Jugendlichen hätten ihre Namen nicht gesagt.

Das ist wahr. Sie haben ihn nicht gesagt, weil sie wußten, daß sie deswegen terrorisiert werden könnten. Außerdem betrachteten die Jugendlichen die Beamten als Verletzer des Gesetzes, d. h. Artikel 53 der Verfassung, die in einem privaten Anwesen sich so benahmen, wie im Kulturhaus.

„Es wurden Minderjährige gefunden" - freute sich der Staatsanwalt.

Wurden sie ohne Aufsicht der Erwachsenen gefunden? Gegen welches Gesetz hätten sie verstoßen, selbst wenn sie an diesem Abend nicht nach Hause gebracht worden wären (wenn die Eltern es erlaubt hätten)? So, wie Bakučionis die Anordnung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 15. Februar 1977 interpretiert hat, müßte man die in den Som­merferien zu Verwandten oder Bekannten gebrachten Minderjährigen jeden Abend mit der Miliz zusammenjagen und sie nach Hause in die Städte zu ihren Eltern zum Übernachten bringen. Kann ein nüchtern denkender Beamter auf diese Weise die Gesetze auslegen? Die Teilnehmer der Ge­burtstagsfeier waren nicht an einem öffentlichen Ort, sondern in einem pri­vaten Anwesen versammelt.

Die Lehrerin Matonienė hat Vorwürfe gemacht, daß die Jugendlichen sich provozierend benommen hätten: Sie hätten sich demonstrativ auf dem Hof hingestellt und gesungen.

Jawohl, sie haben gesungen, weil die Beamten sie darum gebeten haben.

Um die Bestrafung des Schwiegersohnes der Frau M. Gražulis, A. Bačiuska, zu rechtfertigen, verwendete der Staatsanwalt eine Erklärung desselben. Bačiuska habe angeblich bereut, daß er gelogen und sich den Beamten ge­genüber unpassend benommen habe. Er vergaß aber dabei zu sagen, daß das unpassende Benehmen von A. Bačiuska darin bestand, daß er die Nummern der Autos der angekommenen Beamten notiert hat. Er hat dadurch keine Gesetze verletzt, die Beamten haben aber von ihm verlangt, den Zettel mit den Nummern abzugeben. A. Bačiuska weigerte sich es zu tun, und die Beamten nahmen ihn fest.

Der Stellvertreter des Staatsanwaltes hat die Erklärung A. Bačiuskas nicht zitiert, die dieser an den Staatsanwalt der LSSR geschrieben hat: „Ohne einen Beschluß des Staatsanwaltes vorzuzeigen, hat man mich in die Abtei­lung für innere Angelegenheiten gebracht, meine Taschen durchsucht und mich in eine Kammer geführt. Dort blieb ich etwa zwei Stunden lang. Später führten mich zwei Zivilisten in den dritten Stock, wo noch zwei seltsame Typen auf mich warteten, wiederum ohne Beschluß des Staats­anwaltes bei mir eine Leibesvisitation durchführten, meine Venen untersuch­ten, wahrscheinlich in der Annahme, daß ich ein Rauschgiftsüchtiger bin. Anschließend fingen sie an, mich zu fragen, warum ich in das Anwesen der Familie Gražulis gekommen sei. Ein unbekannter Hauptmann fragte mich, warum ich die Nummer der Autos aufgeschrieben hätte. Mit erhobener Stimme sagte er zu mir: ,Du hast im Fleischkombinat nicht lange ausgehal­ten und wirst auch nicht lange im ATJ arbeiten. Wenn du mit uns nicht sprichst, werden wir dich zu einem Idioten machen, du weißt ja, daß wir alles können'. Sie drohten mir mit 15 Tagen Arrest, weil ich sie angeblich beschimpft habe. Er schrie mich einige Zeit an, forderte mich auf, meine

Tat zu bereuen und das Protokoll zu unterschreiben. Den Angehörigen gegenüber hat Aigis erklärt, daß ihn die Beamten mit Drohungen zum Unterschreiben gezwungen haben."

Auch die Absichten der Beamten sind unverständlich. Auf dem Hof haben sie velangt, so schnell wie möglich die Minderjährigen zu ihren Eltern zu bringen. Als aber G. Sakavičius, diese Anweisung befolgend, die Kinder nach Alytus fuhr, holten ihn dieselben Beamten auf der Hauptstraße ein und hielten ihn an. Nach Meinung von Bakučionis habe G. Sakavičius sich bemüht, den Beamten nicht in die Hände zu fallen, weil im Gepäckraum seines Autos eine Schreibmaschine gewesen sei. Wenn G. Sakavičius eine neuerliche Begegnung mit den Beamten hätte vermeiden wollen, dann wäre es besser gewesen, wenn er nach Abfahrt der Beamten auf dem Hof geblieben wäre und nicht die Kinder nach Alytus gefahren hätte. Die Fol­gerung des Stellvertreters des Staatsanwaltes, Bakučionis, daß die gefun­dene Schreibmaschine beweise, daß bei den Geburtstagsfeierlichkeiten eine antisowjetische Provokation vorbereitet war, ist also falsch (schon allein deswegen, weil die Schreibmaschine defekt war).

Auf den Vorwurf, daß der Vorsteher für Angelegenheiten der Minderjähri­gen, Major Verenius, in der Abteilung für innere Angelegenheiten den minderjährigen Dapkūnas zusammengeschlagen hat, antwortete der Stell­vertreter des Staatsanwaltes, Bakučionis: „Diese Anschuldigung kam durch kollektive Erklärungen zustande. Warum ist die Mutter Dapkūnienė nicht selber in die Staatsanwaltschaft gekommen, um sich zu beklagen? Dieses Schweigen der Mutter ruft einen Zweifel an der Sache hervor, deswegen hat sich der Rayonstaatsanwalt geweigert, einen Strafprozeß zu eröffnen".

Darf eigentlich nur die Mutter eine Gesetzesverletzung anzeigen?

Um zu beweisen, daß der Gesundheitszustand der Frau Gražulienė gut ist, las Bakučionis ein Schreiben vor, das er von der Klinik bekommen hat. Darin steht geschrieben, daß sie das Klinikum am 10.10.1985 zuletzt besucht hat. Er fügte noch hinzu: „Es ist möglich, daß sie sich irgendwo anders behandeln ließ, aber ihr Gesundheitszustand ist nicht schlechter geworden."

Ist denn Bakučionis nicht nur Staatsanwalt, sondern auch Arzt? In Wirk­lichkeit hat der Stellvertreter des Staatsanwaltes nicht einmal sich nach dem Gesundheitszustand der Frau Gražulienė erkundigt, als er zur Orts­besichtigung des „Raids" kam, zieht aber Schlüsse, wie sie nur ein Medi­ziner ziehen darf.

Obwohl Frau Gražulienė einige Zeit das Klinikum nicht aufgesucht hat, hat sie doch inzwischen eine Herzattacke erlitten und leidet jetzt an Hyper­tonie und Stenokardie. Der Überfall mit Hunden und die verschiedensten Drohungen haben ihren Gesundheitszustand verschlechtert.

Frau Gražulienė wurde wegen eigenmächtigen Bauens beschuldigt. Das ist wahr. Bevor sie aber zu bauen begann, hatte sie sich bei einem Rayon­beamten um eine Baugenehmigung bemüht. Es wurde ihr geantwortet: „Frau Gražulienė, ersuchen Sie nicht um eine Genehmigung, die wird Ihnen niemand geben. Wären Deine Kinder keine Priester, sondern Partei­genossen, würdest Du alle nötigen Genehmigungen bekommen. Bau doch, jetzt bauen ja alle, und die meisten ohne Genehmigungen."

Der Staatsanwalt hat nicht erklärt, warum die Ortsstaatsanwaltschaft von den Ämtern und Schulen eine Beurteilung mancher Elten der Kinder ver­langt hat. Sind sie denn so arge Verbrecher? Er hat auch nicht gesagt, warum die Beamten, die sogar dreimal gekommen sind, die Nummern der abgestellten Autos notiert haben und welche Verbindung zwischen den Autos und den Minderjährigen bestehen: wozu waren die Fotoapparate, die Hunde, die Pistolen notwendig? Uns ist auch unklar gewesen, wie ein Brief, der an die Redaktion der Jugendsendungen gerichtet war, bei Staats­anwalt Bakučionis landete!

Gut eine Woche nach dem Gespräch mit Staatsanwalt Bakučionis erschien in der „Komjaunimo tiesa" („Wahrheit der Kommjugend") Nr. 61 ein Arti­kel der Aldona Svirbutavičiūtė „Konfliktas gimimo dieną" („Ein Konflikt am Geburtstag"). Die Verfasserin dieses Artikels sagt, daß der Oberstellver­treter des Staatsanwaltes der Republik den Verfassern der Beschwerde umfassend und gründlich geantwortet habe.

Die Verfasserin hat den Text der Beschwerde selber gehört und konnte sich selber überzeugen, daß Bakučionis auf die dargelegten Argumente nur oberflächlich geantwortet hat und die Tatsachen verdrehte; auf die meisten Argumente ging er überhaupt nicht ein.

A. Svirbutavičiūtė behauptet, daß in der Beschwerde einiges verschwiegen, einiges verdreht und manchmal auch gelogen sei. Warum schreibt sie aber nicht konkret, was verschwiegen, verdreht oder gelogen ist?

Warum hat die Verfasserin selber die Tatsachen verdreht? Renata behauptet doch selber, daß die Journalistin sie überhaupt nicht gefragt habe, wer sie zur Geburtstagsfeier eingeladen hat. Und einen Jugendlichen namens Sau­lius gab es unter den Geburtstagsteilnehmern überhaupt nicht.

Warum hat die Journalistin, nachdem sie den Namen der Šimkūnaitė erwähnt hat, nicht auch Regina Gražulytė erwähnt, der genauso die Note in Betragen herabgesetzt wurde?

„Raid" ist eine Arbeitsmethode der Beamten, - schreibt die Verfasserin. Ob es aber so ein Gesetz gibt, das einen „Raid" nicht etwa im Kulturhaus, sondern in einem privaten Haus auszuführen erlaubt? Gibt es ein Gesetz, das Minderjährigen nicht erlauben würde, sich nicht an einem öffentlichen Ort, sondern in einem Privathaus zu vergnügen, außerdem noch unter Auf­sicht der Erwachsenen und mit Erlaubnis der Eltern?

Was geht es die Verfasserin an, welche Personen in welchem Alter das Geburtstagskind als Gäste einladen will?

Die Behauptung der Journalistin, daß sich die Eltern der minderjährigen Geburtstagsfeierteilnehmer drei Tage danach in der Kirche versammelt hät­ten, um zu beraten, was man sagen, was man verschweigen und was man verdrehen soll, ist eine reine Unwahrheit, wie auch die Geschichte über den kleinen Bruder von Daiva, der durch das Fenster springt, damit er nicht in die Kirche gehen muß, nicht wahr ist.

Auch die Verfasserin dieses Artikels, A. Svirbutavičiūtė, wiederholt die absurde Auslegung der Anordnung des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR aus dem Jahre 1977, daß sich Minderjährige nach 22 Uhr nicht mehr in fremden Häusern (ohne ihre Eltern) aufhalten dürfen. Es gibt ein Gesetz, das Minderjährigen verbietet, sich ohne Aufsicht der Erwachsenen nach 22 Uhr an öffentlichen Orten aufzuhalten. Auch dieses Gesetz haben die Teilnehmer der Geburtstagsfeier nicht verletzt.

Es ist noch nicht zu Ohren gekommen, daß es ein Gesetz gibt, das verbietet, die Freunde zur Geburtstagsfeier durch andere Personen einzuladen, wie auch noch nicht zu Ohren gekommen ist, das es verboten ist, mit Personen Freundschaft zu pflegen, die 10 Jahre jünger sind als das Geburtstagskind, und sie zu Geburtstagsfeiern einzuladen.

Es liegt nicht im Zuständigkeitsbereich eines Journalisten, wen und auf welche Weise wir als Teilnehmer unserer Geburtstagsfeier einladen dürfen.

Etwa eine Woche danach, am 7. April, veröffentlichte „Valstiečių laikraštis" („Zeitung der Landbewohner") den Artikel „Bereikalinga aistrų banga" -„Eine Woge der unnötigen Leidenschaften" von P. Matukas, und am 18. April druckte die Rayonzeitung „Kommunistinis rytas" („Der kommunistische Morgen") denselben Artikel ab. In diesem Artikel werden die Erfindungen von Svirbutavičiūtė wiederholt und durch neue Erfindungen ergänzt. Als Bakučionis eine Antwort auf die Beschwerde der Teilnehmer der Geburts­tagsfeier und ihrer Eltern gab, habe er einen Bericht des Stellvertreters des Abteilungsvorstehers für innere Angelegenheiten des Rayons Alytus, Grigaravičius, vorgelesen, der den „Raid" leitete. Darin habe gestanden, daß die Teilnehmer des „Raids" im Vorbeifahren auf dem Anwesen der Familie Gražulis zwei Minderjährige spazierend gesehen haben. In dem Artikel von P. Matukas sind die zwei Heranwachsenden zu einer Schar „auf dem Hof herumtollender Kinder" geworden. Nach dem Bericht der Beam­ten ist dabei eine komische Situation entstanden: Wenn ein Minderjähriger nach 22 Uhr z. B. eine Toilette aufsucht, die auf dem Hof steht, dann ist die Rayonmiliz verpflichtet, diesen „Fall" aufmerksam zu verfolgen.

P. Matukas schreibt nicht die Wahrheit, wenn er behauptet, daß die Min­derjährigen von P. Gražulis, der anwesend war, aufgehetzt worden seien, sich herauswinden, als sie von den Beamten gebeten wurden, ihre Namen zu sagen. In Wirklichkeit versuchte P. Gražulis, die von den Beamten in Erregung gebrachten Jugendlichen zu beruhigen.

In dem Artikel von P. Matukas ist das ältere der Geburtstagskinder, Janina Gražulytė um zwei Jahre älter gemacht worden. Wie kann es auch anders sein, man muß doch die wichtigste Behauptung verstärken: Zwischen dem ältesten und dem jüngsten Geburtstagskind sind 10 Jahre Unterschied.

Siehe, bis zu welchem Unsinn und welchen Verdrehungen der Tatsachen man in der sowjetischen Presse kommen kann, wenn man eine unberech­tigte, verfassungswidrige Handlung der Regierungsbeamten um jeden Preis rechtfertigen will.

Wir verlangen, daß diese in der Presse veröffentlichten falschen Behaup­tungen wie auch die von den Beamten öffentlich verbreitete falsche Informa­tion widerrufen werden und daß solche rechtswidrige Exzesse der Beamten in dieser Zeit der Offenheit und der Umgestaltung sich nicht wiederholen.

Es unterschrieben:

1.     Gražulienė        17. Janušauskas

2.     V. Makrickaitė        18. J. Marcinkaitė

3.     Gudaitytė M.        19. J. Mikailionytė

4.     D. Petraitytė        20. M. Kaškonaitė

5.     V. Gražulytė        21. Z. Ališauskaitė

6.     M. Bačiuškienė        22. V. Daunaravičius

7.     A. Gražulis        23. V. Sinkevičiūtė

8.     A. Bačiuška        24. V. Dapkūnas

9.     V. Šimkūnas        25. A. Gražulytė

10.   Br. Krisiūnaitė        26. R. Makrickaitė

11.   K. Gražulis        27. R. Gražulytė

12.   Petras Gražulis        28. Gražulis

13.   S. Gudaitis        29. G. Kekmonaitė

14.   R. Mikalauskaitė        30. R. Vencevičiūtė

15.   V. Kačergis        und 13 andere.

16.   Buzaitė

(Die Sprache der Erklärung ist nicht korrigiert - Bern, der Red.)