Šiauliai

An den Staatsanwalt der Litauischen SSR

An den Sekretär der Litauischen KP, Griškevičius

Aufsichtsklage

des Bürgers Mečislovas Jurevičius, wohnhaft in Šiauliai, Žemaitės Straße 103-10.

Laut Urteil des Volksgerichts der Stadt Šiauliai vom 19. Februar 1975 wurde meinem Antrag auf Wiedereinstellung nicht stattgegeben. Das Ur­teil wurde gemäß dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes für Zivil­prozeßordnung vom 18. März 1975 aufrechterhalten. Meines Erachtens müssen das erwähnte Urteil und der Beschluß aufgehoben und der Pro­zeß neu aufgerollt werden, und zwar aus folgenden Gründen: Ich wurde wegen angeblich mutwilligen Fernbleibens von der Arbeit ent­lassen, indessen bin ich der Meinung, daß dies nicht zutrifft. Mutwilliges Fernbleiben bedeutet unbegründetes Nichterscheinen am Arbeitsplatz. Ich habe jedoch jedes Mal im vornhinein mein Fernbleiben von der Arbeit bekanntgegeben. Bei dem Beklagten arbeitete ich seit dem 2. März 1965. Während der gesamten Zeit erhielt ich keinerlei Disziplinarstrafen, viel­mehr gab es sogar mehrere Belobigungen, und ich wurde als guter Ar­beiter angesehen. Bei den Eingaben habe ich stets die Gründe angegeben, warum ich nicht zur Arbeit erscheinen würde. Ich bin gläubig, deshalb konnte ich an religiösen Feiertagen nicht arbeiten und bat um Beurlau­bung. Ich war bereit, diese Ausfallzeit an anderen Tagen aufzuarbeiten. Die Verfassung der UdSSR sieht die Religionsfreiheit vor, deren Aus­übungsrecht ich in Anspruch nehmen möchte. Ich bin nicht lehramtlich tätig, so daß meine Religiosität niemandem schaden kann. Ich bin ein­facher Arbeiter — Anstreicher — und sehe keinerlei Hindernisse bezüglich meiner Wiedereinstellung. Das Volksgericht hat, ohne meine angegebenen Gründe zu berücksichtigen, ganz formell den Prozeß entschieden. Ebenso verhielt sich der Oberste Gerichtshof der Litauischen SSR. Das entspricht nicht dem Recht. Ich bin kein Tagedieb, sondern ein pflichtbewußter Ar­beiter, jedoch habe ich meine religiöse Überzeugung, die ich auch zu be­kunden wünsche.

Ich bitte um Aufhebung des erwähnten Urteils des Volksgerichts der Stadt Šiauliai vom 19. Februar 1975 und des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes der Litauischen SSR vom 18. März 1976 und um eine Wiederaufnahme des Prozesses.

16. April 1975        M. Jurevičius

Die Staatsanwaltschaft der Litauischen SSR gab bekannt: der Klage des Jurevičius wird nicht stattgegeben, die Entlassung erfolgte rechtmäßig, weil Jurevičius ohne Einverständnis der Verwaltungsbehörde der Arbeits­stelle ferngeblieben sei.

Am 3. September 1975 wandte sich Jurevičius in dieser Angelegenheit an den Generalstaatsanwalt der UdSSR, doch auch hier wurde ihm be­stätigt, daß er rechtmäßig entlassen wurde.

Am 19. Dezember 1975 richtete Jurevičius an das Präsidium des Ober­sten Sowjet die Bitte auf Wiedereinstellung und Beantwortung der Frage: „Besteht die Möglichkeit, für Überstunden während der religiösen Feier­tage Entschädigungsurlaub zu bekommen oder nicht?"

Am 29. Januar 1976 erteilte das Oberste Gericht der Litauischen SSR die Antwort, daß Jurevičius' Entlassung rechtmäßig sei. Auf die Frage wurde nicht geantwortet.

Am 10. Februar 1976 reichte Jurevičius beim Zentralkomitee der KPdSU und beim Obersten Sowjet der UdSSR folgende Klageschrift ein: „Ich bin Arbeiter. Ich habe die Pflicht und den Willen zu arbeiten, aber keiner gesteht mir zu, daß auch ein religiöser Mensch nichtsdestotrotz ein Mensch ist und das Recht hat zu leben. Besteht denn überhaupt keine Möglichkeit, den Forderungen der Verfassung der UdSSR, die jedem das Recht auf Glauben zugesteht, gerecht zu werden? ... Ihr seid berechtigt, einen Weg aufzuzeigen, der es dem Menschen ermöglicht, an religiösen Feiertagen nicht zu arbeiten und die Ausfallzeit an anderen Tagen aufzu­arbeiten ... Darf ich nicht während meiner religiösen Feiertage feiern und die ausfallenden Stunden zu anderer Zeit nacharbeiten? ..." Am 2. März 1976 antwortete die Staatsanwaltschaft der Litauischen SSR, daß es keinen Grund gäbe, das Urteil des Volksgerichts der Stadt Šiauliai anzufechten.

M. Jurevičius wandte sich noch einmal an den Obersten Sowjet der Li­tauischen SSR, die Staatsanwaltschaft der Litauischen SSR jedoch ver­kündete, daß der Prozeß rechtmäßig entschieden sei und daß sie auf wei­tere Eingaben des Jurevičius nicht mehr reagieren werde. Am 5. April 1976 erschien der Untersuchungsrichter der Stadt Šiauliai, Ramanauskas, bei Jurevičius und befragte ihn, warum er nirgends arbeite und womit er seinen Lebensunterhalt bestreite. Jurevičius antwortete, die Gründe seiner Arbeitslosigkeit wären allen wohlbekannt. Zum Abschied hinterließ der Untersuchungsrichter Ramanauskas Jurevičius eine Vorla­dung, am 6. April in der Milizabteilung bei ihm vorstellig zu werden. Dort wurde Jurevičius mit dem Paragraphen 240 des Strafgesetzbuches bekanntgemacht und Bestrafung angedroht, falls er nicht arbeite. Jurevi­čius erklärte dem Untersuchungsrichter, daß all diese Paragraphen ihn nicht betreffen, denn er sei weder ein Schmarotzer noch ein Vagabund, sondern ein gewissenhafter Arbeiter. Schroff entgegnete Untersuchungs­richter Ramanauskas, Jurevičius solle mit seiner „Philosophie" an ein päd­agogisches Institut gehen, und falls er nicht eine Arbeit annähme, so würde die Milizbehörde eine für ihn besorgen.

Am 28. April 1976 wurde M. Jurevičius erneut in die Milizabteilung zum Untersuchungsrichter Milašauskas vorgeladen. Die Unterredung hatte denselben Inhalt: warum er nicht arbeite, wohin er noch Klage einzu­reichen gedenke usw. Am Gespräch beteiligte sich auch Ramanauskas. Wiederum drohte man mit Strafen, Verurteilung u. ä. Als Jurevičius sich weigerte, das Vernehmungsprotokoll zu unterschreiben, wurde er zum Ab­teilungsleiter der Miliz gebracht, wo sich Milašauskas beklagte, daß er zum ersten Mal im Leben solch einen Menschen getroffen habe und nicht wisse, was er mit ihm machen solle. Der Vorgesetzte fragte erneut, warum und wie lange er schon arbeitslos sei und drohte ihm Bestrafung an. Jure­vičius wiederholte dasselbe — er sei kein Tagedieb und kein Vagabund, sondern gezwungenermaßen arbeitslos.

Am 10. Juni 1976 wurde Jurevičius wieder in die Milizabteilung bestellt. Der Untersuchungsrichter nahm zu Protokoll, Jurevičius müsse innerhalb eines Monats eine Arbeit annehmen, andernfalls würde er nach § 240 des Strafgesetzbuches als Tagedieb bestraft. Da Jurevičius das Protokoll nicht unterschrieb, wurden zwei Zeugen zur Unterschrift vorgeladen. Im Mai 1976 wurde die Ehefrau des Jurevičius in die Miliz vorgeladen und vom Untersuchungsrichter Ramanauskas über ihr Zusammenleben, die Beschaffung ihres Lebensunterhaltes usw. verhört.

Bald sind es zwei Jahre, in denen man seinen Spott mit einem Gläubigen treibt. Man könnte den Eindruck gewinnen, die Sowjetunion hätte den Helsinkivertrag nie unterzeichnet.

Am 10. Juli 1976 kam der Abgeordnete Jurgelevičius des ZK der Li­tauischen KP zur Wahlkampagne nach Šiauliai, wo auch ein Empfang für Interessierte stattfand. Hierbei brachte Jurevičius die Schilderung seiner Situation vor, und der Abgeordnete entgegnete, daß das Verfahren ganz rechtmäßig sei und Jurevičius bestraft werden könne. Seiner Ansicht nach würden in anderen sozialistischen Ländern, z. B. in Polen, wo die Gläu­bigen berechtigt seien, an religiösen Feiertagen nicht zu arbeiten, Probleme ähnlicher Art nicht auftauchen.

Man fragte den Abgeordneten Jurgelevičius, warum und auf wessen An­ordnung hin die Kreuze auf dem Kreuzberg in der Nähe von Šiauliai ab­gerissen würden. Das Aufstellen der Kreuze auf dem Berg sei „unhygie­nisch", abgesehen davon wäre der Berg nicht historisch — erklärte der Ab­geordnete.

Auf die Frage, warum schon 20 Jahre lang die Kirchenglocken in Šiauliai nicht geläutet werden dürften, antwortete Jurgelevičius, dies sei gut so.