Rayon Biržai

Bischof Sladkevičius bleibt unbestraft, weil der Vatikan seine Aufmerksamkeit bekundet hat

Schon seit mehr als 10 Jahren befindet sich S.E. der Bischof Vincentas Sladkevi­čius in Verbannung in derPfarrgemeinde N. Radviliškis, an der Grenze Lett­lands. Zur Zeit versieht er den Dienst des Pfarrers derPfarrgemeinde N. Radvi­liškis, weil Rugienis sich weigert, für diese Pfarrgemeinde einen Pfarrer zu ernennen.

Am 21. Juli dieses Jahres (1972) versammelten sich annähernd 30 Kinder, die die erste heilige Kommunionempfangen wollten, in der Kirche. Während S.E. der Bischof die Kinder prüfte, kamen drei Frauen in die Kircheund beobachteten alles, was hier geschah.

Eine Lehrerin und ein Polizist hielten vor der Kirche Wache und warteten auf die herauskommenden Kinder.Jedes Kind wurde nach seinem Namen und Vor­namen gefragt. Manche Kinder versuchten auszureißen, wurdenaber vom Polizisten eingeholt und zu der Lehrerin zurückgebracht, die den Namen des Kindes notierte.

Als S.E. der Bischof Sladkevičius die Prüfung beendet hatte, stellte sich eine der anwesenden Frauen in der Sakristei vor:

— Wir sind von der Staatsanwaltschaft Biržai.

S.E. der Bischof erklärte, daß er die Kinder nur geprüft hätte, wovon die an­wesenden Beobachter sichvergewissert haben könnten. Die Bediensteten der Staatsanwaltschaft erklärten, sie würden diesen Vorfall aufdem Rechtswege untersuchen lassen, worüber der Bischof in Kenntnis gesetzt wurde. Am 23. Juli fand in derKirche von N. Radviliškis ein kirchliches Fest statt: die Kinder gingen zur ersten heiligen Kommunion und S.E.der Bischof spendete ihnen feierlich das Sakrament der Firmung.

Im vorigen Jahr überraschten die Beamten der Verwaltung des Rayons Biržai ebenfalls S.E., den BischofSladkevičius bei der Prüfung der Kinder vor der ersten heiligen Kommunion.

Während der Prüfung der Kinder am 24. Juni erschienen der Staatsanwalt des Rayons, ein Reporter, ein Polizist,der Vorsitzende der Gemeinde und einige Lehrer in der Kirche. Dort befanden sich 30 Kinder, die mit ihrenEltern gekom­men waren. Als S.E. der Bischof die Ankömmlinge fragte, womit er ihnen dienen könnte, anworteteder Staatsanwalt kurz: „Wir stören Sie nicht."

Als die Kinder die Kirche verließen, wurden sie auf dem Kirchhof angehalten: der Reporter fotografierte sie vonallen Seiten, der Staatsanwalt fragte sie nach ihren Namen. Als S.E. der Bischof sah, daß die Kinder sehrverängstigt waren und manche sogar weinten, sagte er:

„Verschrecken Sie die Kinder nicht. Wenn etwas zu fragen ist, stehe ich und die Eltern dazu zur Verfügung.

Die Funktionäre aus dem Rayon setzten in der Gemeinde ein Protokoll auf und brachten es S.E. dem Bischof zurUnterschrift. Da im Protokoll angegeben war, daß in der Kirche 28 Kinder mit Katechismen angetroffen wordenwaren, aber die Tatsache, daß sie in Begleitung ihrer Eltern waren, ausgelassen war, machte S.E. der Bischof imProtokoll eine zusätzliche Bemerkung, er wäre mit dem unvollständigen Inhalt des Protokolls nichteinverstanden. Später wurde S.E. der Bischof von der Staatsanwaltschaft Biržai vernommen. Zum Abschlußsagte der Staatsanwalt:

„Ob es zu einem Gerichts-Verfahren kommt, kann ich nicht sagen. Es wird sich später herausstellen."

Nach ein paar Tagen erklärte der stellvertretende Vorsitzende des Rayons, Karosas, dem Bischof:

„Mit Ihrem Katechisationsunterricht haben Sie sich strafbar gemacht. Wir könnten gegen Sie leicht einGerichtsverfahren einleiten. Da Sie ein Bischof sind und alle sich für Sie interessieren, von der Stadt N.Radvilišskis bis zum Vatikan, wollen wir die Sache als erledigt betrachten."

S.E. der Bischof erklärte, daß die Funktionäre aus dem Rayon dann Lärm schlügen, wenn es nicht notwendig sei,aber wenn ein schnelles Handeln er­forderliche wäre, dann seien sie still. Als vor ein paar Jahren in der Schulevon N. Radviliškis" einem Schüler die Schuhe gestohlen wurden, ging alles unbemerkt vorüber, aber als dieKinder am Karsamstag aktiv an der heiligen Messe teil­nahmen, erschienen sogleich aus dem Rayon derSicherheitsdienst und andere Funktionäre.

„Wir kümmern uns um den Menschen, aber nicht um Stiefel," sagte der stellver­tretende Vorsitzende, Karosas,„Stiefel können wir neue machen, Menschen aber nicht."

Rayon Jurbarkas

Die Gerichtsverhandlung von Hochw. Viktoras Šauklys, MIC (wegen Teilnahme von Kindern aneiner Prozession):

Am 16. Mai 1972 verhandelte das Volksgericht des Rayons Jurbarkas die Klage des Hochw. V.Šauklys über eineunrechtmäßige Geldstrafe, die von der Ver­waltungskommission des Rayons Jurbarkas verhängt worden war. DasGerichtsurteil lautet:

„Der Kläger V.Šauklys erklärt in seiner Klageschrift, daß die Verwaltungs­kommission beim Exekutivkomiteedes Deputiertenrates der Werktätigen des Rayons Jurbarkas mit ihrem Beschluß vom 20. April 1972 ihnunrechtmäßig mit der Geldstrafe von 50 Rubel bestraft habe. Er sei bestraft worden, weil er während einerProzession am 2. April 1972 die Minderjährigen nicht von der Teilnahme ferngehalten, ja ihre Teilnahmeüberhaupt nicht bemerkt habe. Demgegenüber stellt das Volksgericht fest, das Tragen kirchlicher Fahnen und dasBlumenstreuen sind Kulthandlungen, eine öffentliche Gottesverehrung.

„Sowohl aus der Erklärung des Klägers, V. Šauklys, wie auch aus den Aussagen der Zeuginnen Frau E.Mockienė und Frau Br. Bakšienė geht hervor, daß am 2. April 1972 Minderjährige an der Prozessionteilgenommen haben. Damit wurden die gesetzlichen Vorschriften bei der Veranstaltung der Prozession verletzt und die Jugendlichen mußtenHandlungen verrichten, die mit Kult­handlungen nichts zu tun haben. Unter diesen Umständen sei der Beschlußder Verwaltungskommission beim Exekutivkomitee des Deputiertenrates der Werk­tätigen des Rayons Jurbarkasvom 20. April 1972 rechtmäßig, für V. Šauklys eine Strafe von 50 Rubel zu verhängen..."

Weil die Klage des Pfarrers Šauklys vom Gericht abgewiesen worden war, wandte er sich am 30. Mai an denVorsitzenden des Obersten Gerichtshofes der Litauischen SSR mit der Bitte, das Gerichtsurteil desVolksgerichtes des Rayon Jurbarkas wieder aufzuheben. Wir geben hier einige Gedanken aus der Schrift Hochw.Šauklys an den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofes wieder: „Die örtliche Verwaltungkommissionbegründete ihre Geldstrafe damit, daß ich minderjährigen Schülern der Schule Girdžiai das Tragen derKirchenfahnen und das Blumenstreuen gestattet habe.

Frau E. Mockienė und Frau Br. Bakšienė bezeugten, daß sie selbst ihre Töchter zur Prozession mitgebrachthätten. Ähnliche Aussagen machten auch andere Frauen. Der Pfarrer übte auf niemanden einen Druck aus, an derProzession teilzunehmen. Das Volk hat sie nach altem Brauch spontan vorbereitet. Das Gericht hat nichtbeweisen können, daß ich persönlich die Prozession vor­bereitet oder die Mädchen unterwiesen hätte.Osterprozessionen werden aller­orts seit jeher durchgeführt. Die Gemeindemitglieder wissen, wie man das macht und arbeiten selbständig. Im Gerichtsurteil wird festgestellt, daß „minderjährige Kinder zu einer Arbeitherangezogen wurden, die nicht zum Gottesdienst gehört..."

a)    Kanon 1290 des Kirchenrechts und die Zeremoniale für die litauischen Diö­zesen II von 1966 bezeichnen dieOsterprozession als Kulthandlung und schrei­ben sie verbindlich vor. Das heißt also, sie hängt nicht nur mit einerKultaus­übung zusammen, sondern ist selbst eine Kulthandlung, eine öffentliche Gottesverehrung.

b)   das Tragen von Fahnenbändern oder das Blumenstreuen kann nicht als Arbeit gelten, sondern ist Teilnahmean Kulthandlungen. Die Telnahme einer Massenveranstaltung des Volkes bezeichnet man auch nicht als Arbeit.Das Mit­führen der Gebetbücher sowie das Tragen von Fahnenbändern oder Blumenstreuen während derProzession war ebenso wenig „Arbeit". Wenn man für das Tragen der Gebetbücher nicht bestraft wird, wiesosollte das Tragen von Bändern oder das Blumenstreuen strafbar sein?

c)    Von Gesetzen, die den Minderjährigen untersagen, Bänder zu tragen oder Blumen zu streuen, wissen nichtmal die Rechtsanwälte; woher sollte ich davon Kenntnis haben? — Ich bin ja kein Jurist! Wenn solch ein Gesetzauch bestehen würde, man könnte es schwer einhalten. Die Ausweise müßten kontrolliert  werden, da die Mädchen, die an der Prozession teilnehmen möchten, sich für volljährig ausgeben.

Die Atheisten des Rayon Jurbarkas nutzen ihre privilegierte Stellung zu einem übertriebenen Eifer aus und zwarfolgendermaßen: Im Sprachorgan der Atheisten Nauka i Religija (Wissenschaft und Religion) Nr. 3 (1972), Seite34, schreibt der Leiter der Abteilung für Propaganda und Agitation des ZK der KP Litauens, P. Mišutis: „DieParteiorganisation achtet z.Zt. besonders darauf, daß keine Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden, die dieRechte der Gläubigen einschränken und daß Übergriffe sowie Taktlosigkeiten gegenüber den Gläu­bigenunterlassen werden".

Warum greifen die Funktionäre des Rayons Jurbarkas zu Gewaltmaßnahmen, anstatt mit geistigen Waffen zukämpfen? Vielleicht wollen sie damit zeigen, wie wenig überzeugend die atheistischen Ideen sind und daß siesich ohne Knüppel niemals durchsetzen können?

Verwaltungsmaßnahmen und Brutalitäten, die von dem offiziellen Organ der Atheisten abgelehnt werden,wurden auch gegüber den Kirchendienern von Girdžiai angewandt: der Pfarrer und die Organistin wurden mit je50 Rubel Strafe belegt. Das rief unter den Gläubigen eine große Empörung hervor. Zur Überraschung derOrganistin brachten die Gläubigen ihr eine Bankquittung über die Bezahlung der Strafe.

Bei dieser Gelegeheit erinnert man sich an die Meinung von K.Marx und F. Engels, die in ihrem Buch Apie religija (Über die Religion), Seite 119 zu finden ist: „Verfolgungen sind die besten Maßnahmen, umunerwünschte Überzeu­gungen zu bestärken".

Die sowjetische Presse schreibt, man solle die Gefühle der Gläubigen nicht ver­letzen. Ist es denn keineBeleidigung, wenn an der Wandzeitung der Schule Gird­žiai eine Karikatur der Schüler erschien, die in diesemJahr an der Osterprozes-sion teilgenommen hatten? Die Zeichnung zeigt fünf Musterschülerinnen der Oberstufeknieend mit Rosenkränzen in der Hand und der Unterschrift „Sie beten um Vergebung für ihre in diesem Jahrbegangenen Sünden". Ist das nicht grober Druck?

Wir sind gewohnt, an den schwarzen Brettern die Karikaturen von Strolchen und Säufern zu sehen, aber heiligeÜberzeugungen lächerlich zu machen, ist das pädagogisch zulässig?

Der Beschluß Nr. 97 vom 20. Mai 1966 des Präsidiums des Obersten Rates der Litauischen SSR zur Anwendungdes Paragrafen 143 des Strafgesetzes besagt, daß die Behinderung der Religionsausübung strafbar ist. Ist denndas nicht Reli­gions-Behinderung, wenn ich und die Organistin durch Funktionäre des Rayons Jurbarkas bestraftwerden? Vielleicht wird Gott an ihnen den genannten Paragrafen anwenden?

Das Urteil des Gerichts vom Rayon Jurbarkas wurde als rechtmäßig bestätigt. 

Gerichtsverhandlung von Hochw. Gustavas Gudanavičius

Am 19. Mai 1972 befaßte sich das Gericht des Rayons Jurbarkas mit der Klage des Hochw. G. Gudanavičius.Dieser hatte die Zurücknahme einer Ver­waltungsstrafe verlangt (siehe Chronik der LKK Nr. 2). Im Urteil desVolks­gerichts steht folgendes:

„Der Kläger, Hochw. Gudanavičius, behauptet in seiner Klage er sei am 23. März 1972 von derVerwaltungskommission beim Deputiertenrat der Werk­tätigen des Rayons Jurbarkas zu Unrecht mit 50 RubelGeldstrafe belegt worden. Ein Vergehen gegen den Erlaß des Obersten Rates der Litauischen SSR vom 12. Mai1966 „über die Verantwortung für die Verletzung der Gesetze über den religiösen Kult" habe er nicht begangen.Aus den Angaben des Klägers und des während der Untersuchung gesammelten Materials geht hervor, daßminder­jährige Kinder als Meßdiener in der Kirche tätig waren, wofür sie eine Ver­gütung erhielten, aber nichtregelmäßig. Solche tätigkeiten von minderjährigen Kindern sind Arbeit, sie gelten nicht als Religionsausübung.Aus diesem Grund wurde der Kläger zu Recht von der Verwaltungskommission des Deputierten­rates derWerktätigen des Rayons Jurbarkas bestraft..." Die Klage des Hochw. Gudanavičius wurde abgewiesen. Vor derGerichtsver­handlung wurde Hochw. Gudanavičius von Rugienis vorgeladen und ersucht, gegen dieVerwaltungskommission nicht zu klagen. Er erbot sich, keine Hinder­nisse in den Weg zu legen, wenn derBischof ihn in eine andere Pfarrei seiner Wahl versetzen würde.

Hochw. Gudanavičius beschwerte sich über das Urteil des Volksgerichts beim Vorsitzenden des OberstenBerufungsgerichts. In seiner Klageschrift führt der Priester aus:

„Die Verwaltungskommission beim Deputiertenrat der Werktätigen des Rayons Jurbarkas hat mich in ihremBeschluß vom 23. März 1972 mit 50 Rubel Ord­nungsstrafe belegt. Ich halte diese Strafe für unrechtmäßig,darum ersuche ich das Volksgericht, sie für ungültig zu erklären. Das Volksgericht entsprach diesem Ersuchennicht.

Bei der Verhängung der Ordnungsstrafe wurde ich nicht gehört. Der Bus hatte sich verspätet und ich kam 15Minuten zu spät. Mir wurde gesagt, daß alles schon erledigt wäre. Solche Fälle würden von derVerwaltungskommission in drei Minuten abgeschlossen. Ich wurde bestraft, weil ein paar Kinder bei der hl.Messe ministriert hatten, d.h. sie knieten in ihren eigenen Chorkleidern während der hl. Messe vor derAltarabsperrung und läuteten mit den Glöckchen. (Wie man bei der hl. Messe ministriert, wissen die Kinderüberhaupt noch nicht) Währenddessen beteten auch die Eltern dieser Kinder in der Kirche.. Ich wurde niedeswegen gerügt, und ich wußte es daher auch nicht, daß von den Eltern geschickte Kinder nicht bei der hl. Messe dienen dürfen. Soweit mir be­kannt ist, ministrieren Kinder inanderen Kirchen auch bei der hl. Messe. Die Kirche ist nicht mein Eigentum, sondern sie gehört derPfarrgemeinde. Die Pfarrangehörigen werfen mir vor, ich schickte ihre Kinder vom Altar weg. Sie verlangen dasGesetz zu sehen, welches den Kindern das Ministrieren bei der hl. Messe verbietet. So ein Gesetz kenne ichnicht, und die Rechtsanwälte konnten mir auch keines nennen.

In seinem Urteil führte das Gericht aus, daß minderjährige Kinder in der Kirche Dienstleistungen erbracht hätten,d.h. sie hätten gearbeitet und dafür würden sie sogar entlohnt. Deswegen wäre ich zu Recht bestraft.

a)  Das Ministrieren bei der hl. Messe ist keine Arbeit, sondern Teilnahme an der Kulthandlung. AusZeugenaussagen der Mütter der Kinder ging deutlich hervor, daß sie selbst ihre Kinder zum Dienen bei der hl.Messe schicken, selbst den Kindern das Beten und Ministrieren beibringen, weil sie gläubig sind und weil sie inder Verwandschaft Geistliche haben.

Ich halte die Teilnahme an der hl. Messe oder an einem anderen Gottesdienst nicht für Arbeit.

b) Weil die Eltern religiös sind, ist es selbstverständlich, daß sie selbst beten und ihre Kinder beten lehren. Eswäre für alle gut, wenn die Atheisten mit geistigen Waffen kämpfen würden, statt mit Zwang undOrdnungsstrafen. Wenn es gelingen sollte, die Eltern zu überzeugen, werden auch die Kinder nicht mehr in die Kirche gehen.

Aus dem Urteil geht nicht hervor, welche Arbeit die Kinder in der Kirche ver­richtet haben sollen. Unter„Dienstleistungen in der Kirche" kann man Ver­schiedenes verstehen. Als Arbeit könnte man evtl. bezeichnen,wenn die Kinder die Kirche putzen müßten oder andere Arbeiten verrichtet hätten. Aus der Verhandlung gehtjedoch eindeutig hervor, daß die hier gemeinten Dienstleistungen nichts anderes waren als Ministrieren bei derhl. Messe. Wie oben ausgeführt, kann dies nicht als Arbeit bezeichnet werden. Dafür bekamen die Kinder keine Entlohnung, was auch von den Zeugen bestätigt wurde. Falls es manchmal vorkam, daß ich dem einen oder demanderen Kind Süßigkeiten oder einen Rubel gegeben habe, so war das nicht eine Entlohnung für die Teilnahmean einer Kulthandlung, sondern ein Geschenk aus Anlaß eines Feier- oder Namenstages. So etwas ist heutzutageüblich.

Deswegen bitte ich Sie, das unrechtmäßige Urteil des Volksgerichts des Rayons Jurbarkas aufzugeben.

Die Widerklage des Hochw. G. Gudanavičius wurde abgewiesen. Die Verwal­tungskommission beimDeputiertenrat der Werktätigen des Rayons Jurbarkas bestrafte Hochw. G. Gudanavičius für dasselbe „Vergehen"zum zweiten mal und erklärte, daß er beim dritten mal strafrechtlich verfolgt werde.