Artikel 50 der Verfassung Sowjetlitauens verkündet, daß den Bürgern der SSR Litauen die Gewissensfreiheit garantiert wird, das heißt das Recht, sich zu einer beliebigen oder zu keiner Religion zu bekennen, religiöse Kulthand­lungen auszuüben oder atheistische Propaganda zu betreiben. Das Schüren von Feindschaft und Haß in Zusammenhang mit religiösen Bekenntnissen ist verboten. Die Kirche ist in der SSR Litauen vom Staat und die Schule von der Kirche getrennt.

Ein Teil der Kirchenleute bleibt bei der Meinung, wenn die Kirche vom Staat getrennt ist, dann heißt dies, daß die religiösen Organisationen und die Gläubigen unter Befolgung der eigenen Regeln so arbeiten dürfen, wie es ihnen paßt. Die so denken, irren sich alle. Die religiösen Gemeinschaften und die Gläubigen dürfen nur so weit nach eigenen Regeln arbeiten, soweit diese den Gesetzen des Staates nicht widersprechen.

In unseren sowjetischen Gesetzen werden die Gründungsordnung der ver­schiedenen religiösen Gemeinschaften, ihre Rechte, die Grenzen ihrer Tätig­keit, ihre Beziehungen zu Regierungsorganen, die Verwaltung ihres Besitzes, der für ihre kultischen Belange zur Verfügung gestellt wird, die Verfügung über ihre Geldbeträge und anderes unter vollkommener Einhaltung der Ver­fassung »Uber Trennung der Kirche vom Staat und der Schule von der Kirche« geregelt. Um ihre religiösen Bedürfnisse gemeinsam befriedigen zu können, dürfen sich die gläubigen Bürger, wenn sie das 18. Lebensjahr voll­endet haben und die Zahl der Gläubigen ausreichend ist, in religiösen Ge­meinschaften, Pfarreien oder Gruppen vereinen.

Eine religiöse Gemeinschaft oder Pfarrei darf ihre Arbeit erst nach der An­meldung bei den Organen der Staatsregierung aufnehmen. Zur Zeit sind in der Republik Litauen 784 religiöse Gemeinschaften verschiedener Konfessio­nen angemeldet.

Die vollzogene Anmeldung bedeutet, daß die religiöse Gemeinschaft sich ver­pflichtet, die Gesetze einzuhalten. Gleichzeitig wird ihr die Gewißheit zu­gesichert, daß sie von Gesetzen, die die Freiheit des Bekenntnisses der reli­giösen Kulte garantieren, geschützt wird.

Gläubige, die eine religiöse Gemeinschaft nach der im Gesetz vorgesehenen Ordnung gebildet haben, bekommen das Recht, ein Bethaus zur unentgelt­lichen Benützung zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse zu erhalten oder andere Räume nach Bestimmungen des Mietrechts für religiöse Kulte zu benützen.

Das Bethaus und das darin vorhandene Inventar — in unserem Lande Eigen­tum des Volkes — werden den religiösen Organisationen zur unentgelt­liehen Benutzung laut der Verträge überlassen, die zwischen den Organen der Ortsverwaltung und den Gründern der religiösen Gemeinschaft abge­schlossen werden. Die Vertreter der Gläubigen, die diesen Vertrag unterzeich­net haben, nehmen die Verantwortung für die übernommenen Güter auf sich. Sie verpflichten sich, das ihnen anvertraute Eigentum des Staates zu schützen und zu pflegen, das Gebäude zu reparieren, die in Verbindung mit der Ver­waltung und Benützung dieses Besitzes entstehenden Auslagen wie Be­wachung, Heizung, Versicherungen, Deckung der Verluste im Falle einer Beschädigung oder Verlust der Güter und Ähnliches zu begleichen. Gleich­zeitig verpflichten sich die Vertragsunterzeichner, das Bethaus ausnahmslos nur zur Befriedigung ihrer religiösen Bedürfnisse zu benützen.

Die Gründer der religiösen Gemeinschaft verpflichten sich beim Abschluß des Vertrages über die unentgeltliche Benützung des Bethauses und des kulti­schen Inventars, eine Auflistung des gesamten Inventarbestandes anzulegen und darin Änderungen vorzunehmen, wenn neue Kultgegenstände dazu­kommen, z. B. durch Neuanschaffung, Schenkung, Überlassung aus anderen Bethäusern usw. Die Gesetze über die religiösen Kulte verpflichten die reli­giöse Gemeinschaft und das Exekutivorgan, dem Exekutivkomitee der Stadt oder des Rayons Angaben über neuerworbene oder von den Gläubigen dem Bethaus geschenkte Güter Bericht zu erstatten. Es ist ebenfalls unerläßlich, die zur Verwendung untauglichen Sachen durchzuschauen und nach Einwilli­gung der Ortsverwaltungsorgane, sie aus der Auflistung zu streichen. Jedes Jahr muß eine Inventur des Besitzes durchgeführt werden.

Manche wollen behaupten, daß es falsch sei, die der Kirche gespendeten Sa­chen wie auch die Kultgegenstände in die Auflistung einzutragen, das heißt als Einnahme zu buchen. Aber wenn diese Sachen geraubt oder veruntreut werden, dann werden doch die Beamten der Miliz oder die Organe der Orts­verwaltung gebeten, die Verbrecher zu ermitteln und sie zu bestrafen. Wie soll man aber eine Sache finden, wenn keine Beschreibung von ihr vorliegt und sie nicht im Inventarbuch eingetragen war?

Unter den Bauten, die den religiösen Gemeinschaften vom Staat zur Be­nützung überlassen werden, sind nicht wenige sehr wertvolle historische Architekturdenkmäler. Es ist Pflicht der Gläubigen, sie zu pflegen und den kommenden Generationen zu erhalten.

Der sowjetische Staat verpflichtet die Gründer der religiösen Gemeinschaft, die das Bethaus zur Benützung übernommen haben, eine Ordnung einzuhal­ten, die durch Sonderbestimmungen zur Erfassung und zum Schutz der Kunst-und Altertumsdenkmäler festgelegt ist. Die Kirchenbauten und der Besitz, die der religiösen Gemeinschaft überlassen wurden, dürfen zu jeder Zeit, außer wenn gerade religiöse Andachten stattfinden, von den Vertretern der Ortsverwaltungsorgane oder Mitarbeitern der Behörde des Bevollmächtigten des Rates geprüft und besichtigt werden. Die Gründer der religiösen Ge­meinschaft und das Exekutivorgan sind für die Erfassung und Sicherheit der Güter, die sich im Bethaus befinden, verantwortlich.

Bethäuser werden mit Wissen der Ortsverwaltungsorgane nach abgeschlos­senen Verträgen und nach Einreichung der Renovierungsentwurfsunterlagen renoviert.

Jede religiöse Gemeinschaft darf nur ein Bethaus benützen.

Als erstes müssen also die religiösen Gemeinschaften streng den Vertrag über unentgeltliche Benützung des Bethauses und des darin vorhandenen Inven­tars einhalten. Man muß heute schon sagen, daß etwa achtzehn religiöse Ge­meinschaften diese Verträge noch nicht abgeschlossen haben. Manchen gefal­len die Bedingungen der Verträge nicht, oder allgemein gesagt, man versucht, gegen den Strom zu schwimmen, Anlässe für Konflikte mit Regierungsorganen zu suchen, denn manchen macht auch so etwas ein gewisses Vergnügen. Die Kultdiener haben nicht das Recht, Gründer der religiösen Gemeinschaften zu sein, weil sie für eine unbegrenzte Zeit berufen sind und versetzt oder sus­pendiert werden dürfen. Deswegen dürfen sie auch nicht den Vertrag über die unentgeltliche Benützung des Bethauses und des darin vorhandenen Inventars unterzeichnen.

Die religiöse Gemeinschaft darf in ihrer Tätigkeit, unter Einhaltung der vom Staat festgelegten Regeln und Gesetze und ohne Verletzung der Rechte der anderen Bürger oder der öffentlichen Ordnung, nur die religiösen Bedürf­nisse der Gläubigen befriedigen.

Die religiöse Gemeinschaft muß sich den Anweisungen jener Staatsorgane oder Personen fügen, denen die Überwachung der Einhaltung der Gesetze über religiöse Kulte übertragen ist.

Man möchte also noch einmal daran erinnern, daß die religiösen Gemein­schaften an die Mißachtung der festgelegten Regeln und die Nichteinhaltung der Gesetze und der ihnen von der Regierung gegebenen Rechte nicht den­ken sollten.

Für die Regelung der wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten der Pfarrei wählen die Gläubigen, die diese Gemeinschaft gegründet haben, aus ihrer Mitte ein Exekutivorgan aus drei Mitgliedern und eine Revisionskom­mission aus drei Mitgliedern. Das Exekutivorgan und die Revisionskommis­sion legen ihren Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit der Vollversamm­lung der Gläubigen vor. Man muß aber sagen, daß dies noch nicht in allen religiösen Gemeinschaften praktiziert wird.

Die Vollversammlung der Gläubigen zur Beratung der Fragen in Ver­bindung mit der Regelung der Angelegenheiten der religiösen Gemeinschaft, der Benützung der Kultutensilien, der Wahlen der Exekutiv- und Revisions­organe wie auch zur Lösung anderer Fragen, werden mit Bewilligung des Rayon- oder Stadtexekutivkomitees des Volksdeputiertenrates nach der An­gabe des Versammlungsortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen, pie Sitzungen der Exekutiv- und Revisionsorgane der religiösen Gemein­schaften finden ohne Bewilligung der Regierungsorgane statt.

pie Exekutivkomitees des Volksdeputiertenrates haben das Recht, solche Personen aus dem Gremium des Exekutivorgans ihres Amtes zu entheben, die die religiöse Gemeinschaft für Ziele ausnützen könnten, die den Inter­essen des Staates entgegenstehen, die die Gesetze nicht anerkennen und nicht einhalten, oder die durch ein ernstes Vergehen sich eine Blöße gegeben haben (beispielsweise öfters verurteilt worden sind usw.).

Grund, einzelne Personen aus den Exekutivorganen ihres Amtes zu entheben, kann auch ihre Untätigkeit wie auch eine durch das Gesetz festgestellte be­grenzte Rechtsfähigkeit sein.

Ich habe schon erwähnt, daß man das Bethaus ausschließlich zum Zweck der Ausübung der religiösen Kulte benützen darf; mancherorts aber wird diese Anweisung allein durch die Nachlässigkeit des Exekutivorgans der religiösen Gemeinschaft oder durch Mangel an Kontrolle nicht befolgt.

Die Exekutivorgane kennen die Forderungen der Regierungsorgane sehr wohl; sie schmeicheln aber den extremistisch gesinnten Priestern und ver­langen von ihnen nicht, streng die sowjetischen Gesetze und die allgemeinen Lebensnormen einzuhalten. Es kommen Fälle vor, daß während des Gottes­dienstes in der Kirche Unterschriften unter Erklärungen zur Verteidigung von Staatsverbrechern gesammelt werden. Auf den Kirchhöfen mancher Kirchen werden an Weihnachten Weihnachtsbäume aufgestellt und neben ihnen werden Aufführungen mit Kindern organisiert, Bonbons und anderes unter ihnen verteilt. In Bethäusern und auf den Kirchhöfen wird Handel ge­trieben. Eignen sich solche Sachen zum Gottesdienst, ist das vielleicht eine Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Gläubigen?

Auf Grund der Gesetze hat jeder Geistliche das Recht, wenn er im Besitz der von der Behörde des Bevollmächtigten ausgestellten Anmeldungsaus­weises ist, nur in der für ihn bestimmten Pfarrei Gottesdienste abzuhalten. Wenn während der wichtigeren religiösen Feste die in der Pfarrei anwesenden Kultdiener zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Gläubigen nicht ausreichen, darf das Exekutivorgan der religiösen Gemeinschaft sich an die Organe der Ortsverwaltung wenden mit der Bitte, Geistliche aus den anderen Pfarreien einladen zu dürfen, mit einem konkreten Hinweis, welche Kult­diener von woher zur Einladung vorgesehen sind. Nach Erhalt einer positi­ven Antwort darf das Exekutivorgan die vorgesehenen Geistlichen einladen. Wie wir sehen, muß sich das Exekutivorgan der religiösen Gemeinschaft mit den genannten Fragen beschäftigen. In der Praxis bieten sich in vielen Fällen der Pfarrer der Pfarrei an, es zu vertreten und vertritt es auch.

Man muß sagen, daß es auch solche Exekutivorgane der religiösen Gemein­schaften gibt, die überhaupt nicht kontrollieren, welche Kultdiener die Pfarrer der Pfarreien einladen. Dadurch verletzen sie das Statut der reli­giösen Gemeinschaften grob und werden früher oder später auch zur Ver­antwortung gezogen werden.

Wenn der Kultdiener sich in die wirtschaftliche oder finanzielle Tätigkeit des Exekutivkomitees der Pfarrei einmischt oder die Kultgesetze verletzt, hat das Exekutivorgan das Recht, von den Leitern der Pfarrei zu verlangen, einen solchen Kultdiener aus der Pfarrei zu versetzen und einen anderen Geist­lichen zu ernennen.

Die Gesetze sehen vor, auf welche Weise die Geldmittel der religiösen Ge­meinschaft eingenommen und ausgegeben werden. Eine religiöse Gemein­schaft ist berechtigt, Geldmittel zusammenzulegen oder sie auf freiwilliger Basis im Bethaus zu sammeln, um die Bedürfnisse der Gemeinschaft, die durch Ausübung der Kulthandlungen für die Mitglieder dieser Gemeinschaft entstehen, befriedigen zu können, aber nur zu den Zwecken, die mit der Er­haltung des Bethauses, des kultischen Inventars, Einstellung der Kultdiener, Unterhaltung des Exekutivorgans und der religiösen Zentren verbunden sind.

Das Gesetz verbietet, zugunsten einer religiösen Organisation oder der Kult­diener eine Sammlung von Zwangsgeldern zu veranstalten. Unter Sammlung von Zwangsgeldern versteht man zusätzliche Abgaben unter Festlegung einer konkreten Summe pro Familie oder Einzelperson wie auch Gebühren für Sitzplätze im Bethaus oder ähnliches, die außer den freiwillig gespendeten Geldern im Bethaus eigens eingezogen werden.

Im § 143 des Strafgesetzbuches der SSR Litauen wird gesagt, daß eine Zwangseintreibung von Sammelgeldern oder Annahme von auferlegten Ab­gaben in Form irgendwelcher materieller Wertsachen unter Anwendung von Zwang jeder Art, sei es physisch oder moralisch, zugunsten der religiösen Organisationen oder der Kultdiener, mit Freiheitsentzug für ein Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 100 Rubeln geahndet wird. Dieselbe Tätigkeit zieht noch strengere Strafen nach sich, wenn sie von einer Person ausgeführt wird, die nach diesem Paragraphen schon einmal bestraft worden ist. Die Mitglieder des Exekutivorgans sind berechtigt, die freiwilligen Spenden von den Gläubigen im Bethaus einzusammeln. Nach Abschluß der Kollekte wird ein Protokoll aufgesetzt und das Geld dem Kassenwart übergeben, damit er es als Einnahme verbuche. Die Geistlichen sind nicht berechtigt, Gelder im Bethaus zu sammeln, denn ihre Einnahmen sind die für die Ausübung reli­giöser Andachten erhaltenen Gelder. Die in den Kirchen gesammelten Spen­den aber sind eine Angelegenheit der religiösen Gemeinschaft. Den religiösen Gemeinschaften ist die Berechtigung zugesprochen, ein laufendes Konto bei der Staatsbank einzurichten und das Geld bei der Bank zu deponieren. Die Geldmittel der religiösen Gemeinschaften müssen also bei den Niederlassun­gen der Staatsbank oder mindestens bei den Sparkassen sicher aufbewahrt werden. In vielen Fällen befinden sie sich aber im Bethaus oder, noch schlim­mer, im Hause des Kassenwarts. Bei so einer Gelegenheit ist schon oft ver­sucht worden, die Gelder zu rauben.

Das Exekutivorgan setzt sich aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart zusammen. Bei der Ausübung der ihm übertragenen Funktionen in Verbindung mit der Verwaltung und Benützung des kultischen Besitzes wie auch der Vertretung der religiösen Gemeinschaft muß der Vor­sitzende wie auch sein Stellvertreter streng verfolgen, wie der Vertrag einge­halten wird, der mit den Regierungsorganen über die unentgeltliche Benüt­zung des Bethauses und des darin vorhandenen Inventars abgeschlossen wur­de. Der Vorsitzende des Exekutivorgans oder während seiner Abwesenheit sein Stellvertreter müssen auf Verlangen des Rayonexekutivkomitees am Ende des Jahres die benötigten Angaben über die religiöse Gemeinschaft zusammenstellen und vorlegen. Wenn es nötig ist, hat das Exekutivorgan das Recht, manche Angaben in Zahlen, unter NichtVerletzung der Prinzipien der Gewissensfreiheit, auch von den Kultdienern zu verlangen.

Man muß daran erinnern, daß manche der Exekutivorgane auf diesem Ge­biet völlig machtlos erscheinen und sich beim Einreichen unvollständiger Jahresangaben an die Ortsverwaltungsorgane, das heißt an die Exekutiv­komitees der Städte oder Rayons damit rechtfertigen, daß sie manche Zahlen nicht wissen, was bedeuten soll, daß dies nicht ihre Angelegenheit sei. Das Exekutivorgan der religiösen Gemeinschaft ist für alle Geschehnisse, die im Bethaus vorkommen, verantwortlich. Es ist seine Pflicht, den Regierungs­organen Rechenschaft zu geben, wenn dies nach einer festgelegten Ordnung verlangt wird. Es darf in der Zukunft kein Exekutivorgan mehr geben, das nach Ablauf eines Kalenderjahres den Exekutivkomitees der Städte oder Rayons die verlangten Angaben nicht geben kann. Man kann überhaupt nicht verstehen, wie derart undisziplinierte Vorsitzende des Exekutivorgans einer religiösen Gemeinschaft oder ihre Stellvertreter sich nicht schämen, sich in verschiedenen die religiöse Gemeinschaft betreffenden Fragen an die Organe der Ortsverwaltung zu wenden.

Wie wir schon gesagt haben, wird in jeder religiösen Gemeinschaft während der Versammlung der Gläubigen eine Revisionskommission gewählt. Zu den Aufgaben der Revisionskommission gehören: Überprüfung des Kultinventars und der Geldmittel, die als freiwillige Spenden eingegangen sind wie auch die Kontrolle der gesamten wirtschaftlichen und finanziellen Tätigkeit der religiösen Gemeinschaft, wie Dienstverträge mit dem Dienstpersonal, Ver­träge über Renovierung des Bethauses, des Inventars oder anderer kultischer Güter, die zur Ausübung der religiösen Handlungen benötigt werden, Ein­tragung des Neuerworbenen oder Abschreibung des Abgenützten usw.

Die Revisionskommission muß überprüfen, ob die Geldbeträge der religiösen Gemeinschaft richtig ihrer Bestimmung entsprechend verbucht werden.

Die Überprüfungen durch die Revisionskommission können nach Bedarf, jedoch nicht weniger als einmal im Jahr durchgeführt werden.

Die Überprüfungsergebnisse sollten in einer gemeinsamen Versammlung de religiösen Gemeinschaft beraten und ein entsprechender Beschluß zur Besei tigung der entdeckten Mängel gefaßt werden.

Es wurde festgestellt, daß die Revisionskommissionen mancher religiöse Gemeinschaften sich mit ihrer Tätgkeit nicht auszeichnen, sondern nur pro forma zusammengestellt wurden. Das ist kein gutes Zeichen; in diesem Fall muß man neue, energische, sorgfältige Mitglieder für die Revisionskommis­sion wählen.

Die Gesetze über religiöse Kulte verbieten den religiösen Gemeinschaften, sich in das politische, wirtschaftliche und kulturelle Leben der sozialistischen Gesellschaft einzumischen, die Kirche für politische Zwecke zu benützen, die gegen die Interessen der sowjetischen Regierung gerichtet sind, die Gläu­bigen zur Nichteinhaltung der Pflichten des sowjetischen Bürgers zu bewe­gen, wie Dienst in der sowjetischen Armee zu leisten, sich nicht an den Wahlen zu beteiligen, die Gesetze über religiöse Kulte nicht einzuhalten usw.

Die Kirche hat nicht das Recht, spezielle Arbeiten mit Kindern zu organi­sieren. Es ist den religiösen Gemeinschaften verboten, spezielle religiöse oder auch andere Versammlungen für Kinder, Jugendliche, Frauen, Gruppen oder Kurse für Literatur, Handarbeit, Religionsunterricht zu organisieren oder vorzubereiten wie auch Ausflüge und Kinderplätze zu organisieren, Bibliotheken und Leseräume zu eröffnen.

Die Arbeit, die mit der Erziehung und Ausbildung der Kinder und der Ju­gend verbunden ist, erledigen in der sowjetischen Gesellschaft die staatlichen Bildungsorgane. Deswegen ist in den sowjetischen Kultgesetzen gesagt wor­den, daß der Religionsunterricht für Kinder nur in der Familie erteilt werden darf, und daß nur die Eltern ihre eigenen Kinder in Religion unterweisen dürfen.

Jugendliche, die eine religiöse Ausbildung erhalten sollen, dürfen nach der erreichten Volljährigkeit in speziellen geistlichen Seminaren oder Akademien studieren. Das Organisieren religiösen Unterrichts mit Minderjährigen sehen die sowjetischen Gesetze als Einmischung in die Angelegenheiten des Staates und als Verletzung des Gesetzes an.

An manchen Orten werden die Kinder während der Predigt in der Religion unterrichtet. Das heißt, in den Monaten Mai bis Juni werden in der Kirche Predigten gehalten, die die von den Kirchlern eingeladenen Kinder jeden Tag hören, und das wird als normal betrachtet. Praktisch werden aber auf diese Weise die Kinder zur ersten Beichte vorbereitet, es wird eine Kinderkatechese duchgeführt. Es ist unumgänglich, an dieser Stelle sich an den Kommentar zu § 143 des StGB der SSR Litauen zu erinnern, wo gesagt wird, daß den Kirchlern verboten ist, Religionsunterricht mit Minderjährigen zu organisie­ren, wenn dabei die vom Gesetz festgelegten Regeln verletzt werden. Unter der Verletzung der vom Gesetz festgelegten Regeln muß man aber Religions­unterricht mit Minderjährigen in jeder Form verstehen, das heißt also auch Religionsunterricht während der Predigt.

Die sowjetischen Kultgesetze verbieten auch, Minderjährige zum Dienst heranzuziehen, wenn die Priester religiöse Handlungen ausüben, wie auch am Kirchenchor, am Orchester oder auch bei Prozessionen teilzunehmen.

Die Kirche darf sich nach unseren Gesetzen nicht als Wohltäterin betätigen. Den religiösen Gemeinschaften ist es verboten, Selbsthilfekassen oder Ko­operative zu gründen, um den Gläubigen materielle Hilfe zukommen zu lassen, weil das praktisch unnötig ist. Für die Sozialfürsorge, für die Organi­sation der Erholung der arbeitenden Menschen und für andere Fragen sorgt in der sozialistischen Gesellschaft der sozialistische Staat.

Die Ordnung der kultischen Handlungen und Zeremonien ist in den Ge­setzen über religiöse Kulte klar definiert. Ort der Ausübung der religiösen Handlungen ist die Kirche, das Bethaus. Hier darf man alle religiösen Hand­lungen ausüben, frei die Predigten halten, vorausgesetzt, daß diese ein un­zertrennlicher Teil eines Gottesdienstes sind. Für die Predigt wird nur eine Bedingung gestellt: Sie muß in ihrem Inhalt rein religiösen Charakters sein, was auch die Cañones der Kirche verlangen. Manche Priester verunglimpfen während der Predigt die sowjetische Ordnung, wiegeln die Gläubigen auf, die sowjetischen Gesetze zu mißachten, versuchen sie gegen die Regierungs­organe umzustimmen. Entspringen die Gedanken in den Predigten solcher Priester vielleicht der hl. Schrift oder litu.gischen Quellen? Haben die Exeku­tivorgane der religiösen Gemeinschaften von solchen Priestern verlangt, Ord­nung und Disziplin einzuhalten? Sie unterstehen doch den Exekutivorganen! In staatlichen oder kooperativen Einrichtungen oder Unternehmen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, religiöse Andachten oder kultische Zeremonien auszuüben oder irgendwelche kultische Bedarfsgegenstände dort aufzube­wahren. Dieses Verbot gilt aber nicht, wenn die religiösen Handlungen in völlig abgeschirmten Räumen, auf Verlangen der Sterbenden oder Schwer­kranken in Krankenhäusern oder in Inhaftierungsorten, wie auch dann, wenn die religiösen Handlungen auf dem Friedhof vorgenommen werden. Reli­giöse Prozessionen zu organisieren, religiöse Andachten und Zeremonien unter offenem Himmel wie auch in den Wohnungen oder Häusern der Gläu­bigen abzuhalten, ist nur nach Erhalt einer Genehmigung der Ortsverwal­tungsorgane erlaubt.

Auf Verlangen von Sterbenden oder Schwerkranken darf man religiöse Hand­lungen in den Wohnungen oder Häusern der Gläubigen ohne Genehmigung des Rayon- oder Stadtexekutivkomitees und ohne ihm das mitteilen zu müssen, ausüben.

Das bedeutet also, daß man die religiösen Andachten oder Zeremonien ohne Erlaubnis nur in den Kirchen, auf Kirchhöfen und auf Friedhöfen ausüben darf. Und trotzdem kommen noch Fälle vor, daß man versucht, religiöse Prozessionen — Märsche am Tag der Verstorbenenehrung — aus der Kirche zum Friedhof oder während der religiösen Feiertage zu den sogenannten »heiligen Stätten« (damit sind die Wallfahrtsorte gemeint — Bern. d. Ubers.) zu organisieren. Es wäre interessant zu wissen, wer für diese Prozessionen eine Erlaubnis erteilt hat. Die Mitglieder der Exekutivorgane sagen, daß die Priester sie organisieren. Dann erlauben Sie die Frage, wo dann der Herr der religiösen Gemeinschaft, das Exekutivorgan bleibt. Exekutivorgane, die extremistisch gesinnte Priester nicht zur Räson bringen können, bringen sich selber in eine prekäre Lage. Sie werden dadurch zu Mittätern der Extre­misten und können nach gültigen Gesetzen zur strafrechtlichen Verantwor­tung gezogen werden.

1962 hat der Ministerrat der SSR Litauen einen Beschluß angenommen, der den Kultdienern das Einsammeln der Kaiende verbietet. Es kommen trotz­dem immer noch Fälle vor, daß einzelne Priester versuchen, die Kaiende einzusammeln, den Häusern oder den Wohnungen der Gläubigen einen Be­such abzustatten und um Spenden zu bitten.

Warum ist das Einziehen der Kaiende verboten? Oft leben in einer Familie oder in der Wohnung neben den Gläubigen auch Ungläubige, die gegen das Ausüben solcher Zeremonien sein könnten. Auch den Gläubigen würde es nicht gefallen, wenn beispielsweise zu der Zeit, wo sie sich zum Gebet ver­sammelt haben, sie jemand dabei stören würde. Es wird doch den Ungläubi­gen, den Atheisten ebenfalls die Gewissensfreiheit garantiert, und auch ihre Rechte schützt das Gesetz. Zur Erfüllung der religiösen Pflichten ist die Kirche, das Gebethaus da. Darin hindert niemand die Gläubigen an der Ausübung der religiösen Handlungen.

Die festgelegte Ordnung des Bekenntnisses der religiösen Kulte müssen so­wohl die religiösen Gemeinschaften wie auch ihre Exekutivorgane wie auch die Staatlichen Organe und die Beamten streng einhalten. Eine Verletzung der sowjetischen Gesetze über die religiösen Kulte kann ein Disziplinarver­fahren, eine administrative oder strafrechtliche Verantwortung zur Folge haben. Wenn eine Person, die eine Verwarnung erhalten hat, daraus keine

Konsequenzen zieht und die Gesetze weiterhin verletzt, kann sie, abhängig von den Umständen, wiederholt verwarnt werden; wenn sie aber auch weiter die Gesetze nicht einhält, so wird sie auf administrativem Wege mit einer Geldstrafe belegt, die, wenn sie nicht rechtzeitig entrichtet wird, zwangsweise eingezogen werden kann. Hartnäckige Verletzer der Gesetze, also normaler­weise solche, gegen die früher schon ein Disziplinarverfahren lief, die aber keine Konsequenzen daraus gezogen haben, werden zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen und mit Freiheitsentzug bestraft.

Es gibt nicht viele Gesetze über religiöse Kulte, deswegen ist es nicht allzu­schwer, sie zu kennen. Das Hauptgesetz, das die Verhältnisse zwischen dem Staat und der Kirche regelt, ist das durch die Anordnung des Obersten Rates der SSR Litauen vom 28. Juli 1976 bestätigte »Statut der religiösen Ge­meinschaften«, das in den Mitteilungen des Obersten Rates und der Regie­rung der SSR Litauen veröffentlicht war.

Es gibt noch eine Anordnung des Präsidiums des Obersten Rates der SSR Litauen vom 12. Mai 1966 »Über administrative Verantwortlichkeit bei Ver­letzung der Gesetze über die religiösen Kulte« und den Beschluß desselben Tages »Über Anwendung des § 143 des StGB der SSR Litauen«.

Zum Schutz der Gesetze über religiöse Kulte dienen die §§ 143, 144 und 145 des StGB der SSR Litauen. Danach können alle Bürger der SSR Litauen ohne Ausnahme, also sowohl Gläubige wie auch Nichtgläubige, Kirchler wie Beamte wegen der Verletzung dieser Gesetze bestraft werden. Für jene Per­sonen, die solche Verletzungen wiederholt begangen haben oder wegen analoger Vergehen früher bestraft worden sind, sehen die Gesetze eine grö­ßere strafrechtliche Verantwortung vor.

Es kommen Fälle vor, wo durch die von Kultdienern oder vom Exekutiv­organ begangenen Gesetzesverletzungen alle Gläubigen der religiösen Ge­meinschaft betroffen werden; wenn nämlich der Vertrag nicht eingehalten wird, wenn die sowjetischen Gesetze mißachtet werden und nicht auf dies­bezüglich gemachte Bemerkungen reagiert wird, dürfen die Regierungsorgane zu den äußersten Mitteln greifen: Die Anmeldung der religiösen Gemein­schaft aufheben und das Bethaus schließen.

Auf Grund der Gesetze über religiöse Kulte kann eine religiöse Gemeinschaft aus folgenden Gründen aus der Anmeldung herausgenommen und ihre Tätig­keit abgebrochen werden:

1.       Wenn die religiöse Gemeinschaft die Gesetze über religiöse Kulte ver­letzt.

2.       Wenn die religiöse Gemeinschaft die Vertragsbedingungen über unent­geltliche Benützung des Bethauses und des darin vorhandenen Inventars nicht einhält.

3. Wenn die religiöse Gemeinschaft auseinandergebrochen ist, sich aufgelöst hat und die Gläubigen in eine von ihnen einberufene Versammlung nicht mehr erscheinen.

Die Frage über die Aufhebung der Anmeldung einer religiösen Gemeinschaft entscheidet der Rat für Religionsangelegenheiten beim Ministerrat der UdSSR nach Einreichung dieser Frage durch den Ministerrat der Republik.

Wenn das geschlossene Bethaus vom Staat nicht als Kulturdenkmal geschützt wird, wird es nach einer Instandsetzung für andere Zwecke verwendet oder wenn nötig, nach Annahme eines entsprechenden Beschlusses durch den Rat für Religionsangelegenheiten abgerissen.

Die sowjetischen Kultgesetze sind wahrhaftig human; darin werden genauso die Interessen der Gläubigen wie auch die der Ungläubigen berücksichtigt.

Die Beziehungen der Kirche und der Gläubigen zum Staat sind sehr einfach: Wenn es Gläubige gibt, gibt der Staat ihnen die Möglichkeit, ihre religiösen Bedürfnisse zu befriedigen.

Sowohl der gläubige wie auch der ungläubige Mensch ist ein Bürger des sowjetischen Staates; deswegen darf er, wenn er die ihm gegebenen Rechte in Anspruch nimmt, auch die Pflichten nicht vergessen; er muß die sowjeti­schen Gesetze und die Rechtsordnung einhalten und die sozialistische Heimat stärken.

Zur dienstlichen Verwendung Exempl. Nr.